Die Klägerin ist die seit 1972 geschiedene Ehegattin des Gemeinschuldners Alois H. über dessen Vermögen am 5. Juli 1974 der Konkurs eröffnet worden ist. Sie begehrt mit der Begründung, vom Beklagten am 18. Juli 1974 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, auf der Basis eines vereinbarten Bruttomonatsgehaltes von 4700 S an Kündigungsentschädigung und restlichem Gehalt für die Monate Juli, August und September 1974 einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen einen Betrag von 16 450 S brutto. Sie sei bis 1972 im Betrieb ihres damaligen Ehegatten beschäftigt gewesen. Mit Vergleich vom 11. Juli 1972 habe sich ihr Ehegatte verpflichtet, als Abfindung für die von ihr im Betrieb geleisteten Arbeiten einen Betrag von 850 000 S an sie zu zahlen, und zwar einen Teilbetrag von 100 000 S bis 15. September 1972, den Rest in Halbjahresraten von 75 000 S.
Die Fälligkeit dieser Beträge sei vom Ankauf eines für die beiden ehelichen Kinder als Obdach bestimmten Hauses durch die Klägerin abhängig gewesen. Obwohl die Klägerin dieser Verpflichtung unter Inanspruchnahme eines Bankkredites nachgekommen sei, habe ihr ehemaliger Gatte seine Zahlungsverpflichtungen nach dem 1. Juli 1974 nicht mehr eingehalten, so daß noch ein Betrag von 472 000 S aushafte. Die Klägerin habe diesen Betrag im Konkursverfahren irrtümlich als Konkursforderung in der dritten Klasse angemeldet. Der Beklagte habe zwar diese Forderung bestritten, habe aber innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Klage nicht erhoben. Die Klägerin sei auch nach der Scheidung der Ehe und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin für ihren geschiedenen Ehegatten als Angestellte tätig gewesen und habe vereinbarungsgemäß die Arbeiten für den Betrieb zuletzt in ihrer Wohnung verrichtet. Die vom Beklagten mit der Begründung, die Klägerin sei dem Arbeitsplatz unberechtigt ferngeblieben, ausgesprochene Entlassung sei daher nicht gerechtfertigt. Von dem mit 472 000 S aushaftenden Betrag seien 300 000 S inzwischen fällig geworden. Die Forderung auf Zahlung dieses Betrages sei gemäß § 46 Abs. 1 Z. 4 KO eine Masseforderung, weil sie sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe und nach der Konkurseröffnung fällig geworden sei. Der im Vergleich vereinbarte Betrag sei ein Arbeitsentgelt und keine Schenkung.Die Fälligkeit dieser Beträge sei vom Ankauf eines für die beiden ehelichen Kinder als Obdach bestimmten Hauses durch die Klägerin abhängig gewesen. Obwohl die Klägerin dieser Verpflichtung unter Inanspruchnahme eines Bankkredites nachgekommen sei, habe ihr ehemaliger Gatte seine Zahlungsverpflichtungen nach dem 1. Juli 1974 nicht mehr eingehalten, so daß noch ein Betrag von 472 000 S aushafte. Die Klägerin habe diesen Betrag im Konkursverfahren irrtümlich als Konkursforderung in der dritten Klasse angemeldet. Der Beklagte habe zwar diese Forderung bestritten, habe aber innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Klage nicht erhoben. Die Klägerin sei auch nach der Scheidung der Ehe und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin für ihren geschiedenen Ehegatten als Angestellte tätig gewesen und habe vereinbarungsgemäß die Arbeiten für den Betrieb zuletzt in ihrer Wohnung verrichtet. Die vom Beklagten mit der Begründung, die Klägerin sei dem Arbeitsplatz unberechtigt ferngeblieben, ausgesprochene Entlassung sei daher nicht gerechtfertigt. Von dem mit 472 000 S aushaftenden Betrag seien 300 000 S inzwischen fällig geworden. Die Forderung auf Zahlung dieses Betrages sei gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO eine Masseforderung, weil sie sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe und nach der Konkurseröffnung fällig geworden sei. Der im Vergleich vereinbarte Betrag sei ein Arbeitsentgelt und keine Schenkung.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der erwähnte Scheidungsvergleich habe eine Unterhaltsforderung von 850 000 S betroffen, so daß nicht eine Masseforderung, sondern allenfalls eine Konkursforderung der dritten Klasse vorliege. Gegen diese Forderung werde ein Anfechtungsanspruch geltend gemacht, weil diese Forderung innerhalb von zwei Jahren vor Konkurseröffnung zum Nachteil der Konkursgläubiger entstanden sei. Nach der Ehescheidung habe die Klägerin für den geschiedenen Ehegatten keine Dienstleistungen mehr erbracht. Sie sei nur in der Lohnbuchhaltung als Angestellte geführt worden, ohne daß ein Arbeitsverhältnis faktisch bestanden habe. Die Entlassung sei erfolgt, weil die Klägerin keine Arbeiten mehr verrichtet habe und dem Betrieb ferngeblieben sei.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 16 450 S brutto samt Anhang, stellte fest, daß die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von 300 000 S netto in dem über das Vermögen des Alois H zu 6 S 12/74 des Kreisgerichtes Korneuburg eröffneten Konkursverfahren eine Masseforderung sei, und wies das auf Zahlung eines Betrages von 300 000 S netto siehe Anlage gerichtete Mehrbegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die Klägerin hat nach der im Jahre 1966 erfolgten Eheschließung zunächst als mittätige Ehegattin im Betrieb gearbeitet. Nach einer Gesetzesänderung wurde sie am 2. Mai 1972 bei der Krankenkasse als Angestellte gemeldet. Sie vereinbarte aus diesem Anlaß mit ihrem damaligen Ehegatten Alois H ein Bruttomonatsgehalt von 4700 S. Im Lohnkontoblatt wurde auf Weisung des Ehegatten nur ein Betrag von 3000 S monatlich und ab September 1973 ein solcher von 3450 S eingetragen. Die Klägerin verrichtete kaufmännische Arbeiten für den Betrieb ihres Gatten. Mit Urteil vom 11. Juli 1972 wurde die Ehe geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen gerichtlichen Vergleich haben die Streitteile u. a. folgendes vereinbart:
"1. Der Beklagte (Alois H) verpflichtet sich, der Klägerin (Christine H) als Abfindung für die in seinem Betrieb geleisteten Dienste den Betrag von 850 000 S in folgender Weise zu zahlen: 100 000 S bis 15. September 1972, den Restbetrag in Halbjahresraten zu 75 000 S, jeweils am 15. März und 15. September der auf das Jahr 1972 folgenden Jahre. Die Klägerin verpflichtet sich, die aus diesem Titel gezahlten Geldbeträge zum Ankauf eines Hauses mit Garten zu verwenden, widrigenfalls die Fälligkeit nicht eintritt. Durch allfällige Kreditaufnahmen auflaufende Zinsen trägt der Beklagte, soweit sie in dem Betrag von 850 000 S nicht gedeckt sind. Jedenfalls trägt der Beklagte Kosten und Gebühren des Erwerbes und der grundbücherlichen Durchführung zur Hälfte.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, zum Unterhalt der Klägerin monatlich ab 1. August 1972 im vorhinein den Betrag von 10 000 S zu
zahlen. Dieser Betrag wird wertgesichert ...... Wiederverehelichung
des Beklagten soll keinen Herabsetzungsgrund bilden ..... "
Auch nach der Ehescheidung setzte die Klägerin ohne Unterbrechung ihre Angestelltentätigkeit für das Unternehmen fort, verrichtete ihre Arbeiten aber nunmehr überwiegend zu Hause. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 5. Juli 1974, 6 S 12/74, wurde über das Vermögen des Alois H der Konkurs eröffnet. Die Klägerin verrichtete ihre Angestelltentätigkeiten ausschließlich zu Hause weiter. Mit Schreiben des Masseverwalters vom 18. Juli 1974 wurde sie mit der Begründung entlassen, sie sei ohne Angabe von Gründen vom Arbeitsplatz ferngeblieben und habe keine Arbeiten verrichtet. Die Klägerin hat nie ein Entgelt für ihre Arbeiten erhalten. Sie hat auf eine Entlohnung nicht verzichtet.
Auf Grund des vollstreckbaren Scheidungsvergleiches vom 11. Juli 1972 hat die Klägerin den noch aushaftenden Forderungsrest von 472 000 S als "Forderung in der dritten Klasse" im Konkursverfahren angemeldet. Dem Beklagten, der die Forderung bestritten hatte, wurde zur Einbringung der Klage eine Frist von vier Monaten bestimmt. Er hat innerhalb dieser Frist eine Klage jedoch nicht eingebracht.
Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Entlassung der vereinbarungsgemäß zu Hause arbeitenden Klägerin ungerechtfertigt erfolgt sei, so daß ihr gemäß § 29 AngG die mit 16 450 S samt Anhang geltend gemachten Ersatzansprüche zuständen. Hinsichtlich der Forderung auf Zahlung von 300 000 S vertrat das Erstgericht die Auffassung, es handle sich hiebei weder um einen verglichenen Unterhaltsanspruch noch um eine Schenkung, sondern um eine freiwillige Abfertigung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, deren Fälligkeit hinsichtlich der geltend gemachten Raten nach der Konkurseröffnung eingetreten sei. Es liege daher eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO vor, zumal es nicht recht und billig erscheine, den verdienten Anspruch nur deshalb nicht als Masseforderung zu qualifizieren, weil die Klägerin nach dem Vergleichsabschluß und nach der Ehescheidung ihre Arbeitsleistungen weiter erbracht habe. Die Anmeldung dieser Forderung als Konkursforderung ändere nichts an deren Wesen als Masseforderung. Da der Klägerin in Form des Scheidungsvergleiches ein vollstreckbarer Exekutionstitel gegen den Gemeinschuldner zur Verfügung stehe, müsse sie, um gegen die Masse Exekution führen zu können, die Klage auf Feststellung der Eigenschaft dieser Forderung als Masseforderung erheben. Wenn auch die Klägerin eine Leistungsklage eingebracht habe, so ergebe sich schon aus dem Klagsanspruch, daß sie zumindest die Feststellung der Forderung als Masseforderung erwirken wolle. Die verfehlte Formulierung enthebe das Gericht nicht seiner Verpflichtung zu prüfen, ob nicht das in ihr (als minus) enthaltene Feststellungsbegehren begrundet sei. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO vorliegen, sei das Feststellungsbegehren begrundet. Der Anfechtungseinrede stehe das Fehlen der nicht einmal behaupteten, geschweige denn erwiesenen Benachteiligungsabsicht entgegen.Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Entlassung der vereinbarungsgemäß zu Hause arbeitenden Klägerin ungerechtfertigt erfolgt sei, so daß ihr gemäß Paragraph 29, AngG die mit 16 450 S samt Anhang geltend gemachten Ersatzansprüche zuständen. Hinsichtlich der Forderung auf Zahlung von 300 000 S vertrat das Erstgericht die Auffassung, es handle sich hiebei weder um einen verglichenen Unterhaltsanspruch noch um eine Schenkung, sondern um eine freiwillige Abfertigung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, deren Fälligkeit hinsichtlich der geltend gemachten Raten nach der Konkurseröffnung eingetreten sei. Es liege daher eine Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO vor, zumal es nicht recht und billig erscheine, den verdienten Anspruch nur deshalb nicht als Masseforderung zu qualifizieren, weil die Klägerin nach dem Vergleichsabschluß und nach der Ehescheidung ihre Arbeitsleistungen weiter erbracht habe. Die Anmeldung dieser Forderung als Konkursforderung ändere nichts an deren Wesen als Masseforderung. Da der Klägerin in Form des Scheidungsvergleiches ein vollstreckbarer Exekutionstitel gegen den Gemeinschuldner zur Verfügung stehe, müsse sie, um gegen die Masse Exekution führen zu können, die Klage auf Feststellung der Eigenschaft dieser Forderung als Masseforderung erheben. Wenn auch die Klägerin eine Leistungsklage eingebracht habe, so ergebe sich schon aus dem Klagsanspruch, daß sie zumindest die Feststellung der Forderung als Masseforderung erwirken wolle. Die verfehlte Formulierung enthebe das Gericht nicht seiner Verpflichtung zu prüfen, ob nicht das in ihr (als minus) enthaltene Feststellungsbegehren begrundet sei. Da die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO vorliegen, sei das Feststellungsbegehren begrundet. Der Anfechtungseinrede stehe das Fehlen der nicht einmal behaupteten, geschweige denn erwiesenen Benachteiligungsabsicht entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens von 300 000 S unangefochten geblieben war, im Zuspruch eines Betrages von 16 450 S samt Anhang mit der Maßgabe, daß dieser Betrag aus der Masse des Konkurses des Alois H nach Maßgabe der vorhandenen Befriedigungsmittel nach den Bestimmungen des § 47 KO zu zahlen sei. Im übrigen änderte es den die Feststellung betreffenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles dahin ab, daß es seinerseits feststellte, daß die von der Klägerin mit 300 000 S samt Anhang geltend gemachte Forderung keine Masseforderung sei.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Zahlungsbegehrens von 300 000 S unangefochten geblieben war, im Zuspruch eines Betrages von 16 450 S samt Anhang mit der Maßgabe, daß dieser Betrag aus der Masse des Konkurses des Alois H nach Maßgabe der vorhandenen Befriedigungsmittel nach den Bestimmungen des Paragraph 47, KO zu zahlen sei. Im übrigen änderte es den die Feststellung betreffenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles dahin ab, daß es seinerseits feststellte, daß die von der Klägerin mit 300 000 S samt Anhang geltend gemachte Forderung keine Masseforderung sei.
Aus dem Inhalt des in der Berufungsverhandlung aufgenommenen Protokolles und dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht nach der zwingenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGerG die Verhandlung neu durchgeführt hat. Da jedoch dieser Mangel nicht gerügt worden ist, kann er vom OGH nicht wahrgenommen werden. Den Entscheidungsgründen läßt sich immerhin entnehmen, daß das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht gelangt ist und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.Aus dem Inhalt des in der Berufungsverhandlung aufgenommenen Protokolles und dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG die Verhandlung neu durchgeführt hat. Da jedoch dieser Mangel nicht gerügt worden ist, kann er vom OGH nicht wahrgenommen werden. Den Entscheidungsgründen läßt sich immerhin entnehmen, daß das Berufungsgericht zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht gelangt ist und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes über das Fehlen eines tatbestandsmäßigen Entlassungsgrundes, so daß das Begehren auf Zahlung eines Betrages von 16 450 S als Masseforderung berechtigt sei. Hingegen sei die Forderung auf Zahlung von 300 000 S keine Masseforderung, weil es sich mangels Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht um eine Abfertigung im Sinne des § 23 AngG gehandelt habe und weil die Forderung nicht nach der Konkurseröffnung entstanden sei. In § 46 KO seien die Masseforderungen taxativ aufgezählt, so daß eine Erweiterung durch Analogie nicht in Betracht komme.In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes über das Fehlen eines tatbestandsmäßigen Entlassungsgrundes, so daß das Begehren auf Zahlung eines Betrages von 16 450 S als Masseforderung berechtigt sei. Hingegen sei die Forderung auf Zahlung von 300 000 S keine Masseforderung, weil es sich mangels Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht um eine Abfertigung im Sinne des Paragraph 23, AngG gehandelt habe und weil die Forderung nicht nach der Konkurseröffnung entstanden sei. In Paragraph 46, KO seien die Masseforderungen taxativ aufgezählt, so daß eine Erweiterung durch Analogie nicht in Betracht komme.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.