Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die ihm im Vorprozeß angelastete ungewöhnliche Untätigkeit auch im vorliegenden Verfahren als nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB zur Last falle. Nur er und der Erstbeklagte seien am Vorprozeß beteiligt, die jeweils verfolgten Ansprüche "verschiedener Natur" gewesen; ob der Kläger das vorliegende Verfahren gehörig fortgesetzt habe, sei daher "gesondert" zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren habe er jedoch unverzüglich nach der Beendigung des Vorprozesses fortgesetzt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die ihm im Vorprozeß angelastete ungewöhnliche Untätigkeit auch im vorliegenden Verfahren als nicht gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB zur Last falle. Nur er und der Erstbeklagte seien am Vorprozeß beteiligt, die jeweils verfolgten Ansprüche "verschiedener Natur" gewesen; ob der Kläger das vorliegende Verfahren gehörig fortgesetzt habe, sei daher "gesondert" zu beurteilen. Das vorliegende Verfahren habe er jedoch unverzüglich nach der Beendigung des Vorprozesses fortgesetzt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die - im vorliegenden Fall nach § 154 PatG, § 1489 ABGB nach 3 Jahren eintretende - Verjährung wird durch die Erhebung der Klage nur dann unterbrochen, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt wird" (§ 1497 ABGB). "Nicht gehörige Fortsetzung" bedeutet eine - im Einzelfall zu beurteilende - Nichtbetätigung des Klägers (SZ 5/211; SZ 45/97 uva); dabei kommt es nicht auf die Dauer der Untätigkeit, sondern darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war, wofür den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft (SZ 36/50 uva). Es muß eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers vorliegen, aus der entnommen werden kann, daß es ihm an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt (EvBl 1973/17 uva). Die Gründe prozessualer Untätigkeit sind nicht von Amts wegen zu prüfen, wohl aber, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine (Prozeß-)Handlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Eine derartige ungewöhnliche Untätigkeit wurde von der Rechtsprechung beispielsweise im Nichterlag einer aktorischen Kaution (GlUNF 408), im Nichterlag eines Kostenvorschusses für den beweisführenden Kläger (RZ 1955, 32), in der Nichtbefolgung eines befristeten gerichtlichen Auftrages (JBl 1963, 207), nicht aber in der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens zum Zwecke des Abwartens des Ausganges eines Vorprozesses (SZ 40/151) oder zur Vornahme von Vergleichsgesprächen (SZ 45/97) erblickt; letzteres allerdings nur dann, wenn das Verfahren unverzüglich nach dem Wegfall des Grundes des Zuwartens fortgesetzt wurde. Im Fall der Unterbrechung des Verfahrens nach §§ 190, 191 ZPO wird die Klage nur dann gehörig fortgesetzt, wenn der Fortsetzungsantrag unverzüglich nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes gestellt wird (SZ 49/106).Die - im vorliegenden Fall nach Paragraph 154, PatG, Paragraph 1489, ABGB nach 3 Jahren eintretende - Verjährung wird durch die Erhebung der Klage nur dann unterbrochen, wenn die Klage "gehörig fortgesetzt wird" (Paragraph 1497, ABGB). "Nicht gehörige Fortsetzung" bedeutet eine - im Einzelfall zu beurteilende - Nichtbetätigung des Klägers (SZ 5/211; SZ 45/97 uva); dabei kommt es nicht auf die Dauer der Untätigkeit, sondern darauf an, ob die Untätigkeit gerechtfertigt war, wofür den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft (SZ 36/50 uva). Es muß eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers vorliegen, aus der entnommen werden kann, daß es ihm an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt (EvBl 1973/17 uva). Die Gründe prozessualer Untätigkeit sind nicht von Amts wegen zu prüfen, wohl aber, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine (Prozeß-)Handlung vorzunehmen, um dem Verfahrensstillstand zu begegnen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1497,). Eine derartige ungewöhnliche Untätigkeit wurde von der Rechtsprechung beispielsweise im Nichterlag einer aktorischen Kaution (GlUNF 408), im Nichterlag eines Kostenvorschusses für den beweisführenden Kläger (RZ 1955, 32), in der Nichtbefolgung eines befristeten gerichtlichen Auftrages (JBl 1963, 207), nicht aber in der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens zum Zwecke des Abwartens des Ausganges eines Vorprozesses (SZ 40/151) oder zur Vornahme von Vergleichsgesprächen (SZ 45/97) erblickt; letzteres allerdings nur dann, wenn das Verfahren unverzüglich nach dem Wegfall des Grundes des Zuwartens fortgesetzt wurde. Im Fall der Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraphen 190, 191, ZPO wird die Klage nur dann gehörig fortgesetzt, wenn der Fortsetzungsantrag unverzüglich nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes gestellt wird (SZ 49/106).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger das Verfahren zwar nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes unverzüglich betrieben hat, im präjudiziellen, (allein gegen den Erstbeklagten geführten) Verfahren aber eine mehrjährige Untätigkeit an den Tag gelegt hat, die auch vom Obersten Gerichtshof als nicht gehörige Fortsetzung der Klage gewertet wurde (4 Ob 350/86). Die Frage, wie weit sich die nicht gehörige Fortsetzung eines präjudiziellen Verfahrens auf das unterbrochene Verfahren auswirkt, ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden. Der Rechtsprechung ist jedoch der Grundsatz zu entnehmen, daß der Kläger alles unternehmen muß, um die zügige Betreibung des Verfahrens zu ermöglichen. So wurde bereits ausgesprochen, daß der Kläger auch die Vergleichsverhandlungen, deretwegen das Verfahren ruhen gelassen wurde, zu betreiben hat; werden sie nicht ernstlich oder ohne stichhaltige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, daß weitere Vergleichsversuche aussichtslos sind, dann hat der Kläger, wenn er nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt (SZ 45/97). Der Kläger ist somit nicht nur gehalten, das maßgebende Verfahren selbst gehörig zu betreiben; er muß auch jenes Verfahren gehörig fortsetzen, dessetwegen das Verfahren zum Stillstand gebracht worden ist, um nicht eine solche ungewöhnliche Untätigkeit zu bekunden, aus der sein mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozeßzieles hervorgeht. Diese Auffassung wird auch durch den Zweck des § 1497 ABGB geboten, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und überdies die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. SZ 49/106). Da der Kläger das den Unterbrechungsgrund bildende Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat, hat er auch das vorliegende Verfahren nicht zügig betrieben. Darauf, daß die vorliegende Klage auch gegen weitere Beklagte gerichtet ist, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob das den Unterbrechungsgrund bildende Verfahren für das unterbrochene Verfahren tatsächlich präjudiziell ist. Eine "gesonderte Betrachtungsweise", wie sie der Revisionswerber im Auge hat, ist daher nicht geboten; der vorliegenden Klage mangelt es vielmehr wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens an der Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB.Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger das Verfahren zwar nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes unverzüglich betrieben hat, im präjudiziellen, (allein gegen den Erstbeklagten geführten) Verfahren aber eine mehrjährige Untätigkeit an den Tag gelegt hat, die auch vom Obersten Gerichtshof als nicht gehörige Fortsetzung der Klage gewertet wurde (4 Ob 350/86). Die Frage, wie weit sich die nicht gehörige Fortsetzung eines präjudiziellen Verfahrens auf das unterbrochene Verfahren auswirkt, ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden worden. Der Rechtsprechung ist jedoch der Grundsatz zu entnehmen, daß der Kläger alles unternehmen muß, um die zügige Betreibung des Verfahrens zu ermöglichen. So wurde bereits ausgesprochen, daß der Kläger auch die Vergleichsverhandlungen, deretwegen das Verfahren ruhen gelassen wurde, zu betreiben hat; werden sie nicht ernstlich oder ohne stichhaltige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, daß weitere Vergleichsversuche aussichtslos sind, dann hat der Kläger, wenn er nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt (SZ 45/97). Der Kläger ist somit nicht nur gehalten, das maßgebende Verfahren selbst gehörig zu betreiben; er muß auch jenes Verfahren gehörig fortsetzen, dessetwegen das Verfahren zum Stillstand gebracht worden ist, um nicht eine solche ungewöhnliche Untätigkeit zu bekunden, aus der sein mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozeßzieles hervorgeht. Diese Auffassung wird auch durch den Zweck des Paragraph 1497, ABGB geboten, den der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienenden Verjährungsbestimmungen den nötigen Nachdruck zu verleihen und überdies die mit fortschreitender Zeit zwangsläufig immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten zu vermeiden vergleiche SZ 49/106). Da der Kläger das den Unterbrechungsgrund bildende Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat, hat er auch das vorliegende Verfahren nicht zügig betrieben. Darauf, daß die vorliegende Klage auch gegen weitere Beklagte gerichtet ist, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob das den Unterbrechungsgrund bildende Verfahren für das unterbrochene Verfahren tatsächlich präjudiziell ist. Eine "gesonderte Betrachtungsweise", wie sie der Revisionswerber im Auge hat, ist daher nicht geboten; der vorliegenden Klage mangelt es vielmehr wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens an der Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Vom Kostenverzeichnis des Drittbeklagten war insoweit abzugehen, als diesem mangels der Voraussetzungen nach § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag gebührt und die nach Art. VI Z 8 GGG in diesem Verfahren noch nach dem GJGebGes 1962 zu bestimmende Eingabegebühr nur S 6.000,- beträgt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Vom Kostenverzeichnis des Drittbeklagten war insoweit abzugehen, als diesem mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 15, RATG kein Streitgenossenzuschlag gebührt und die nach Artikel römisch sechs, Ziffer 8, GGG in diesem Verfahren noch nach dem GJGebGes 1962 zu bestimmende Eingabegebühr nur S 6.000,- beträgt.