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Rechtssatz RS0034716

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034716

Geschäftszahl

4Ob83/88

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Rechtssatz

Der Kläger ist nicht nur gehalten, das maßgebende Verfahren selbst gehörig zu betreiben; er muß auch jenes Verfahren gehörig fortsetzen, dessetwegen das Verfahren zum Stillstand gebracht worden ist, um nicht eine solche ungewöhnliche Untätigkeit zu bekunden, aus der sein mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozeßzieles hervorgeht. Darauf, daß die Klage auch gegen weitere Beklagte gerichtet ist, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob das den Unterbrechungsgrund bildende Verfahren für das unterbrochene Verfahren tatsächlich präjudiziell ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 83/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 83/88
    Veröff: RZ 1992/85 S 262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034716

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00083_8800000_001