Rechtssatz RS0034716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034716
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Der Kläger ist nicht nur gehalten, das maßgebende Verfahren selbst gehörig zu betreiben; er muß auch jenes Verfahren gehörig fortsetzen, dessetwegen das Verfahren zum Stillstand gebracht worden ist, um nicht eine solche ungewöhnliche Untätigkeit zu bekunden, aus der sein mangelndes Interesse an der Erreichung des Prozeßzieles hervorgeht. Darauf, daß die Klage auch gegen weitere Beklagte gerichtet ist, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob das den Unterbrechungsgrund bildende Verfahren für das unterbrochene Verfahren tatsächlich präjudiziell ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034716
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00083_8800000_001