Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher nicht über einen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Erwecke das Inserat den Eindruck, von der M***** GesellschaftmbH zu stammen, so sei nur dieses Unternehmen davon betroffen. Das zeige die Formulierung der Unterlassungsgebote. Wettbewerbswidrig könnte nur der Inhalt des "offenen Briefes" sein. Die M***** GesellschaftmbH habe die die darin enthaltenen Vorwürfe aber tatsächlich erhoben.
Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von
Unternehmern sind aktiv legitimiert, soweit sie Interessen vertreten,
die durch die als wettbewerbswidrig beanstandete Handlung berührt
werden (§ 14 UWG). Dem Kläger gehören nur Unternehmer der
Elektrogerätebranche als Mitglieder an. Er ist schon nach der
Zusammensetzung seiner Mitglieder dazu bestimmt und geeignet, die
wirtschaftlichen Interessen der von ihm vertretenen Unternehmer zu
fördern (SZ 58/200 = EvBl 1986/76 = JBl 1986, 251 = MR 1986 H 1, 24 =
ÖBl 1986, 9 = RdW 1986, 80 = RZ 1986/249 = GRUR Int 1986, 656 -
Wecker-Rabatt; ÖBl 1986, 100 = JBl 1986, 396 = MR 1986 H 3, 22 -
Rabattgutscheine uva).
Ob durch das beanstandete Inserat vom Kläger vertretene Interessen berührt werden, hängt davon ab, wie das Inserat aufzufassen ist. Mit dem Inserat wird ein "offener Brief" eines Mitbewerbers vorgetäuscht, in dem sich dieser über die aggressive Preiswerbung der Erstbeklagten beklagt und damit deren "Seriosität" und Erfolg belegt. Das Inserat ist in Rot-Schwarz und damit in Farben gehalten, welche die M***** GesellschaftmbH für ihre Werbeeinschaltungen verwendet. Für denjenigen, dem die Werbung dieses Unternehmens bekannt ist, entsteht der Eindruck, einen offenen Brief der M***** GesellschaftmbH vor sich zu haben.
Die Beklagten verschleiern damit, daß es sich in Wahrheit um eine Werbemaßnahme der Erstbeklagten handelt. Das Inserat ist - jedenfalls bei bloßem Durchlesen ohne langes Nachdenken - dem Umworbenen nicht als Werbemaßnahme des tatsächlichen Auftraggebers erkennbar (zur Tarnung von Werbemaßnahmen s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 § 1 dUWG Rz 27ff). Der Oberste Gerichtshof hat sich schon wiederholt mit getarnten Werbemaßnahmen befaßt (s etwa zuletzt ÖBl 1995, 64 - Fachbuchverlag): In den Entscheidungen MR 1988, 208 = RZ 1990, 45 = WBl 1989, 123 = GRURInt 1989, 851 - Erlagscheinwerbung I, RdW 1989, 64 - Erlagscheinwerbung II; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung III (alle vom 11.10.1988) ging es um die Werbung für Einschaltungen in ein privates Telexverzeichnis mit Erlagscheinen ohne mißverständlichen Hinweis, daß bloß ein Angebot unterbreitet wird. Zweck der Tarnung war es in diesen Fällen, zu einer "unbewußten" Auftragserteilung zu verleiten.Die Beklagten verschleiern damit, daß es sich in Wahrheit um eine Werbemaßnahme der Erstbeklagten handelt. Das Inserat ist - jedenfalls bei bloßem Durchlesen ohne langes Nachdenken - dem Umworbenen nicht als Werbemaßnahme des tatsächlichen Auftraggebers erkennbar (zur Tarnung von Werbemaßnahmen s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 Paragraph eins, dUWG Rz 27ff). Der Oberste Gerichtshof hat sich schon wiederholt mit getarnten Werbemaßnahmen befaßt (s etwa zuletzt ÖBl 1995, 64 - Fachbuchverlag): In den Entscheidungen MR 1988, 208 = RZ 1990, 45 = WBl 1989, 123 = GRURInt 1989, 851 - Erlagscheinwerbung römisch eins, RdW 1989, 64 - Erlagscheinwerbung römisch zwei; ÖBl 1989, 74 - Erlagscheinwerbung römisch drei (alle vom 11.10.1988) ging es um die Werbung für Einschaltungen in ein privates Telexverzeichnis mit Erlagscheinen ohne mißverständlichen Hinweis, daß bloß ein Angebot unterbreitet wird. Zweck der Tarnung war es in diesen Fällen, zu einer "unbewußten" Auftragserteilung zu verleiten.
In der Entscheidung MR 1992, 207 [Korn] = ÖBl 1992, 265 = ecolex
1993, 34 = EvBl 1993/35 = WBl 1993, 58 = GRURInt 1993, 503 - Product
Placement wurde der zielgerichtete Einbau von Waren, insbesondere Markenwaren, in Fernsehsendungen und Filme als Requisiten zur Verbesserung des Images dieser Waren (Product Placement) der Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG unterstellt. Durch das Product Placement läßt der Werbende die Werbemaßnahme als objektive Unterrichtung durch eine unabhängige Person oder Stelle erscheinen (s Baumbach/Hefermehl aaO und § 1 dUWG Rz 42 ff).Placement wurde der zielgerichtete Einbau von Waren, insbesondere Markenwaren, in Fernsehsendungen und Filme als Requisiten zur Verbesserung des Images dieser Waren (Product Placement) der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 26, MedG unterstellt. Durch das Product Placement läßt der Werbende die Werbemaßnahme als objektive Unterrichtung durch eine unabhängige Person oder Stelle erscheinen (s Baumbach/Hefermehl aaO und Paragraph eins, dUWG Rz 42 ff).
Ein solches Verhalten ist sittenwidrig iS des § 1 UWG: Werbung soll den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbung erkennbar sein. Nur dann ist es ihnen möglich, ihren Aussagewert zu beurteilen. Jede Werbung ist subjektiv gefärbt; das macht gewisse Abstriche notwendig, welche der Werbeadressat aber nur vornehmen kann, wenn er weiß, daß es sich um Werbung handelt (s MR 1992, 255 [Korn] = ÖBl 1992, 205 - Redaktionelle Hinweise mwN). Das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu wissen, daß es sich um Werbung handelt, wird aber nicht nur dann verletzt, wenn Empfehlungen Dritter vorgetäuscht werden, sondern auch dann, wenn der Werbende andere Äußerungen Dritter vorspiegelt, die den gleichen Zweck erfüllen: Auch im vorliegenden Fall belegt die scheinbar von einem Mitbewerber stammende (Unmuts-)Äußerung, daß die Erstbeklagte besonders leistungsstark ist. Sie hat Preise, die ihren Mitbewerbern weh tun, bleibt ihnen doch nur, den ungewöhnlichen Weg eines "offenen Briefes" zu wählen, um zu beklagen, daß die Preise der Erstbeklagten jeglicher kaufmännischen Vernunft widersprechen. Der Zusatz "auch wenn sie für die Kunden noch so verlockend sind" läßt zwar bei kurzem Überlegen erahnen, von wem der Brief in Wirklichkeit stammt, bei flüchtigem Durchlesen wird diese Werbung aber nur als Bestätigung dafür aufgefaßt werden, daß die Preise der Erstbeklagten tatsächlich niedrig sind.Ein solches Verhalten ist sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG: Werbung soll den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbung erkennbar sein. Nur dann ist es ihnen möglich, ihren Aussagewert zu beurteilen. Jede Werbung ist subjektiv gefärbt; das macht gewisse Abstriche notwendig, welche der Werbeadressat aber nur vornehmen kann, wenn er weiß, daß es sich um Werbung handelt (s MR 1992, 255 [Korn] = ÖBl 1992, 205 - Redaktionelle Hinweise mwN). Das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu wissen, daß es sich um Werbung handelt, wird aber nicht nur dann verletzt, wenn Empfehlungen Dritter vorgetäuscht werden, sondern auch dann, wenn der Werbende andere Äußerungen Dritter vorspiegelt, die den gleichen Zweck erfüllen: Auch im vorliegenden Fall belegt die scheinbar von einem Mitbewerber stammende (Unmuts-)Äußerung, daß die Erstbeklagte besonders leistungsstark ist. Sie hat Preise, die ihren Mitbewerbern weh tun, bleibt ihnen doch nur, den ungewöhnlichen Weg eines "offenen Briefes" zu wählen, um zu beklagen, daß die Preise der Erstbeklagten jeglicher kaufmännischen Vernunft widersprechen. Der Zusatz "auch wenn sie für die Kunden noch so verlockend sind" läßt zwar bei kurzem Überlegen erahnen, von wem der Brief in Wirklichkeit stammt, bei flüchtigem Durchlesen wird diese Werbung aber nur als Bestätigung dafür aufgefaßt werden, daß die Preise der Erstbeklagten tatsächlich niedrig sind.
Durch den fingierten "offenen Brief" spannen die Beklagten den wichtigsten Mitbewerber der Erstbeklagten in ihre Werbung ein: Durch seinen vorgespiegelten Unmut wird bewiesen, daß die Erstbeklagte ihren Mitbewerbern überlegen ist. Gleichzeitig wird der Mitbewerber lächerlich gemacht und ihm Heuchelei unterstellt. Es wirft ja ein bezeichnendes Licht auf die Marktverhältnisse, wenn den Mitbewerbern nur bleibt, in einem "offenen Brief" über den Verstoß gegen sämtliche "moralischen und ethischen" Gepflogenheiten des Handels zu jammern, während es ihnen offenbar nur darum geht, überhöhte Preise aufrechtzuerhalten.
Mit dem beanstandeten Inserat versucht somit die Erstbeklagte, durch Tarnung und Täuschung ihren Wettbewerb zu Lasten des Wettbewerbs ihrer Mitbewerber zu fördern. Ihre Werbemaßnahme betrifft nicht nur einen Mitbewerber, sondern beeinflußt durch das mit Täuschungen bewirkte Herausstellen der Leistungsstärke der Erstbeklagten den Wettbewerb der gesamten Branche. Daraus folgt die Aktivlegitimation des Klägers für den gesamten Sicherungsantrag: Die von ihm vertretenen Interessen der Elektrogerätehändler, -importeure und -hersteller werden durch die sittenwidrige Werbemaßnahme der Beklagten berührt.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.