Zur Revision der Erstbeklagten:
Das berufungsgerichtliche Urteil wurde der Erstbeklagten am 8. 7. 2002 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist endete daher am 16. 9. 2002. Die Erstbeklagte richtete ihre am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegebene Revision (die sie mit einem - hier unzulässigen - Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden hatte) entgegen § 508 Abs 2 ZPO an das Berufungsgericht. Antrag und Rechtsmittel langten dort am 17. 9. 2003 ein und wurden daraufhin dem Erstgericht übermittelt, wo sie nach Ende der Rechtsmittelfrist einlangten. Die Revision ist daher verspätet. Nach § 89 GOG ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels die Zeit des Postlaufes nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung ist für die Frage der Rechtzeitigkeit das Einlangen des Schriftstücks beim zuständigen Gericht maßgeblich (Kodek in Rechberger, ZPO² Vor § 461 Rz 7 mwN aus der Rsp).Das berufungsgerichtliche Urteil wurde der Erstbeklagten am 8. 7. 2002 zugestellt. Die vierwöchige Revisionsfrist endete daher am 16. 9. 2002. Die Erstbeklagte richtete ihre am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Post gegebene Revision (die sie mit einem - hier unzulässigen - Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden hatte) entgegen Paragraph 508, Absatz 2, ZPO an das Berufungsgericht. Antrag und Rechtsmittel langten dort am 17. 9. 2003 ein und wurden daraufhin dem Erstgericht übermittelt, wo sie nach Ende der Rechtsmittelfrist einlangten. Die Revision ist daher verspätet. Nach Paragraph 89, GOG ist bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels die Zeit des Postlaufes nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung ist für die Frage der Rechtzeitigkeit das Einlangen des Schriftstücks beim zuständigen Gericht maßgeblich (Kodek in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 461, Rz 7 mwN aus der Rsp).
Die verspätete Revision der Erstbeklagten wird zurückgewiesen.
Zur Revision der Zweitbeklagten:
Feststeht, dass die Ware, die die Erstbeklagte entgegen Punkt 12 des Franchisevertrags noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter den für die Klägerin geschützten Marken in Verkehr brachte, aus Lieferungen stammte, die die Klägerin selbst an die Erstbeklagte vor Vertragsbeendigung vorgenommen hatte. Die Erstbeklagte hatte diese Tees unter den von ihr später weiter verwendeten Marken von der Klägerin schon vor Beendigung des Franchisevertrags erworben. Tees anderer Händler hatte sie nie unter den Marken der Klägerin verkauft.
Nach diesem Sachverhalt steht der Annahme einer Markenrechtsverletzung der in § 10b Abs 1 MSchG verankerte Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung entgegen. Nach § 10b Abs 1 MSchG (der Art 7 Abs 1 MarkenRL umsetzt) gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Hat daher der Markeninhaber - wie hier - die Originalware unter seiner Marke selbst in Österreich in Verkehr gebracht, indem er sie an seinen Franchisepartner veräußerte, kann er deren Weitervertrieb nicht mehr gestützt auf den Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG unterbinden (Kucsko, Geistiges Eigentum 455 f mwN).Nach diesem Sachverhalt steht der Annahme einer Markenrechtsverletzung der in Paragraph 10 b, Absatz eins, MSchG verankerte Grundsatz der markenrechtlichen Erschöpfung entgegen. Nach Paragraph 10 b, Absatz eins, MSchG (der Artikel 7, Absatz eins, MarkenRL umsetzt) gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Hat daher der Markeninhaber - wie hier - die Originalware unter seiner Marke selbst in Österreich in Verkehr gebracht, indem er sie an seinen Franchisepartner veräußerte, kann er deren Weitervertrieb nicht mehr gestützt auf den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG unterbinden (Kucsko, Geistiges Eigentum 455 f mwN).
Die Beklagten haben daher durch den Abverkauf der vom Franchisegeber bezogenen Originalware keinen Markenrechtsverstoß begangen.
Ihr Vorgehen verstößt jedoch gegen Punkt 12 der Franchisevereinbarung, wonach die erstbeklagte Franchisenehmerin nach Vertragsbeendigung nicht mehr berechtigt ist, die vom Franchisegeber bezogenen Produkte zu vertreiben und seine Marken zu benutzen.
Materiellrechtliche Voraussetzung des auf einer Vertragsverletzung beruhenden Unterlassungsanspruchs (und als seine Folge auch des Anspruchs auf Rechnungslegung) ist die - im Allgemeinen schon aufgrund eines einmaligen Verstoßes - zu vermutende Wiederholungsgefahr. Für ihren Wegfall ist der Beklagte beweispflichtig (stRsp MR 2002, 236 - Figurstudio uva). Er hat jene Umstände darzutun und zu beweisen, die eine Wiederholung seiner Handlung völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (MR 2002, 111 - Hauszustellung; ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beruhte der Verstoß gegen das vertragliche Verbot, die Marken der Klägerin nach Vertragsbeendigung weiter zu benutzen, auf einem Irrtum. Die Zweitbeklagte als Geschäftsführerin der Erstbeklagten wusste nicht, dass die Sortimentsbezeichnungen für die Klägerin markenrechtlich geschützt sind. Dementsprechend entfernte sie zwar die als Marke erkennbare Bezeichnung "H*****", beließ aber die Sortimentsbezeichnungen. Nach Erhalt der vorliegenden Klage unterließ sie jeden weiteren Verkauf der Ware und vernichtete die noch vorhandenen Restbestände. Damit ist aber ein Sachverhalt bewiesen, der eine Wiederholung der beanstandeten Vertragsverletzung praktisch ausschließt, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Streitteile geneigt sein könnten, neuerlich eine Franchisevereinbarung abzuschließen.
Mangels Wiederholungsgefahr ist daher auch das auf eine Vertragsverletzung gestützte Unterlassungsbegehren der Klägerin unberechtigt.
Gleichfalls nicht berechtigt ist das Rechnungslegungsbegehren. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung über die nach Auflösung des Franchisevertrags unter Verletzung von Markenrechten der Klägerin getätigten Umsätze (und den Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens in Höhe des Zweifachen des dafür angemessenen Entgelts). Ihr ausdrücklich auf § 56 MSchG idF vor der MSchG 1999 iVm §§ 150 ff PatG (nunmehr geregelt in § 53 MSchG idF MSchG-Novelle 1999) gestütztes Begehren ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte zufolge Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin eine Markenrechtsverletzung nicht begangen hat.Gleichfalls nicht berechtigt ist das Rechnungslegungsbegehren. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung über die nach Auflösung des Franchisevertrags unter Verletzung von Markenrechten der Klägerin getätigten Umsätze (und den Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens in Höhe des Zweifachen des dafür angemessenen Entgelts). Ihr ausdrücklich auf Paragraph 56, MSchG in der Fassung vor der MSchG 1999 in Verbindung mit Paragraphen 150, ff PatG (nunmehr geregelt in Paragraph 53, MSchG in der Fassung MSchG-Novelle 1999) gestütztes Begehren ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beklagte zufolge Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin eine Markenrechtsverletzung nicht begangen hat.
Dass die Beklagte nach dem Franchisevertrag verpflichtet wäre, Rechnung über die nach Vertragsauflösung getätigten Umsätze auch dann zu legen, wenn diese Verkäufe nicht gegen Markenrechte der Klägerin verstoßen, hat die Klägerin weder geltend gemacht noch ist Derartiges hervorgekommen. Der Franchisevertrag enthält weder eine Verpflichtung der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht verkaufte Ware an die Klägerin zurückzustellen, noch die Verpflichtung, über den bereits gezahlten Kaufpreis hinaus ein zusätzliches Entgelt an die Klägerin für die nach Vertragsbeendigung verkaufte Ware zu entrichten. Die Klägerin hat auch nicht ausgeführt, inwiefern ihr durch die nach Vertragsauflösung noch getätigten (hier geringfügigen) Verkäufe von Tee ein (umsatzabhängiger) Schaden entstanden sein könnte. Es bestehen daher - abgesehen davon, dass die Klägerin ihr Rechnungslegungsbegehren nicht auch auf Art XLII EGZPO gestützt hat - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Sinn dieser Bestimmung zur Rechnungslegung über nach Vertragsbeendigung vorgenommene Verkäufe verpflichtet sein könnte.
Der Revision der Zweitbeklagten wird daher Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die noch offenen Begehren der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages ihr gegenüber abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, und 52 Absatz eins, ZPO.