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Rechtssatz RS0118217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118217

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Norm

MSchG §10b Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10 b, Absatz eins, MSchG ist im Sinne der bloß EWR-weiten Erschöpfung auszulegen. Das Markenrecht ist demnach erschöpft, wenn die Markenware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR im Verkehr gebracht worden ist. Maßgebend ist damit nicht, ob der Beklagte die Ware im EWR erworben hat, sondern es kommt allein darauf an, ob der Markeninhaber dem Vertrieb im EWR zugestimmt hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 214/03d
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 214/03d
  • 4 Ob 84/03m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 84/03m
    Auch; Beisatz: Hat der Markeninhaber die Originalware unter seiner Marke selbst in Österreich in Verkehr gebracht, indem er sie an seinen Franchisepartner veräußerte, kann er deren Weitervertrieb nicht mehr gestützt auf den Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 1 Z 1 MSchG unterbinden. (T1)
  • 17 Ob 16/09s
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
    Vgl; Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Lizenznehmer die Waren im EWR auf den Markt bringt; anderes gilt nur dann, wenn dieses Inverkehrbringen entgegen den Vorschriften des Lizenzvertrags erfolgte und wegen Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs 2 MSchG (Art 8 Abs 2 MarkenRL) auch markenrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers auslöste. (T2); Veröff: SZ 2009/126
  • 17 Ob 26/09m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 26/09m
    Vgl auch; Beisatz: § 10b MSchG gelangt auf Dienstleistungen betreffende Eingriffssachverhalte nicht zur Anwendung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118217

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00214_03D0000_001