Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke im Zusammenhang mit einer jährlich im Ausland stattfindenden Preisverleihungszeremonie fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Soweit die Rechtsmittelwerberin in dritter Instanz Nichtigkeit mangels internationaler Zuständigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorinstanzen übereinstimmend diese Prozessvorraussetzung bejaht haben. Diese Entscheidung kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (E. Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536 [T2, T6], RS0042917 [T7]).1. Soweit die Rechtsmittelwerberin in dritter Instanz Nichtigkeit mangels internationaler Zuständigkeit geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass beide Vorinstanzen übereinstimmend diese Prozessvorraussetzung bejaht haben. Diese Entscheidung kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (E. Kodek in Rechberger² Paragraph 503, ZPO Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 72 je mN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0039799, RS0044536 [T2, T6], RS0042917 [T7]).
2. Die Erstbeklagte macht die fehlende rechtserhaltende Benutzung der Marke im Inland geltend. Eine kennzeichenmäßige Benutzung des klägerischen Zeichens scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin kein im geschäftlichen Verkehr auftretendes Unternehmen, sondern ein Verband sei, der gegenüber Dritten, jedenfalls aber gegenüber Verbrauchern, weder Waren noch Dienstleistungen anbiete.
2.1. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn die Benutzung nicht symbolisch allein zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte erfolgt. Es muss sich um eine tatsächliche Benutzung handeln, die der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen, ist doch der geschäftliche Sinn und Zweck der Marke, dass für Waren und Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH C-40/01 = GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax Brandbeveiliging; EuGH C-442/07 = GRUR 2009, 156 - Radetzky-Orden/BKFR).
2.2. Darauf, dass die Waren oder Dienstleistungen in Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, kommt es für die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht an. Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht schließt nämlich das Bestreben des Markeninhabers nicht aus, für seine Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen und anschließend zu sichern. Eine Marke wird daher auch ernsthaft benutzt, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet (EuGH C-442/07 = GRUR 2009, 156 - Radetzky-Orden/BKFR).
2.3. Auch die gebrauchserhaltende ernsthafte Benutzung einer Marke muss kennzeichenmäßig erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft (vgl RIS-Justiz RS0066671 [T6]). Als Maßstab wird vom durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart ausgegangen (RIS-Justiz RS0066671 [T10]).2.3. Auch die gebrauchserhaltende ernsthafte Benutzung einer Marke muss kennzeichenmäßig erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, dass der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft vergleiche RIS-Justiz RS0066671 [T6]). Als Maßstab wird vom durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart ausgegangen (RIS-Justiz RS0066671 [T10]).
2.4. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (17 Ob 11/08d = RIS-Justiz RS0123519 unter Hinweis auf EuGH C-40/01 = GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax Brandbeveiliging). Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen (EuGH C-416/04 P, Slg 2006 I-4237 - Vitafruit). Benutzungshandlungen von Lizenznehmern mit Fremdbenutzungswillen sind der Markeninhaberin zuzurechnen (vgl 4 Ob 325/99v).2.4. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (17 Ob 11/08d = RIS-Justiz RS0123519 unter Hinweis auf EuGH C-40/01 = GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax Brandbeveiliging). Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen (EuGH C-416/04 P, Slg 2006 I-4237 - Vitafruit). Benutzungshandlungen von Lizenznehmern mit Fremdbenutzungswillen sind der Markeninhaberin zuzurechnen vergleiche 4 Ob 325/99v).
2.5. Bei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr - anders als bei einer Warenmarke - eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist. Die Anforderungen an eine funktionsgerechte Benutzung der Marke durch sonstige Verwendungsformen sind daher grundsätzlich großzügiger anzusetzen (Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht² I MarkenG § 26 Rz 35; ähnlich Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz9 § 26 Rz 37). Die rechtlich relevante Benutzungshandlung besteht bei einer Dienstleistungsmarke in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als aus einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird (vgl OGH 4 Ob 101/02k = ÖBl 2003, 180- INET; OPM Om 13/02 = PBl 2003, 99 - Manpower; OPM Om 11/06 = PBl 2008, 77 = ÖBl 2008, 342 [zust. Donath] - OSCAR; ähnlich auch BGH I ZR 162/04 = GRUR2008, 616 - AKZENTA). Auch muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen, was voraussetzt, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH I ZR 162/04 = GRUR 2008, 616 - AKZENTA).2.5. Bei einer Dienstleistungsmarke erfordert die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr - anders als bei einer Warenmarke - eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist. Die Anforderungen an eine funktionsgerechte Benutzung der Marke durch sonstige Verwendungsformen sind daher grundsätzlich großzügiger anzusetzen (Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht² römisch eins MarkenG Paragraph 26, Rz 35; ähnlich Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz9 Paragraph 26, Rz 37). Die rechtlich relevante Benutzungshandlung besteht bei einer Dienstleistungsmarke in der Herstellung einer gedanklichen Beziehung, durch die die Dienstleistung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als aus einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet wird. Diese gedankliche Beziehung wird dadurch hergestellt, dass die Dienstleistung dem Kunden gegenüber erkennbar unter der Marke erbracht wird vergleiche OGH 4 Ob 101/02k = ÖBl 2003, 180- INET; OPM Om 13/02 = PBl 2003, 99 - Manpower; OPM Om 11/06 = PBl 2008, 77 = ÖBl 2008, 342 [zust. Donath] - OSCAR; ähnlich auch BGH römisch eins ZR 162/04 = GRUR2008, 616 - AKZENTA). Auch muss sich die Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen, was voraussetzt, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH römisch eins ZR 162/04 = GRUR 2008, 616 - AKZENTA).
2.6. Aus der Markenfunktionalität der Benutzung ergeben sich daher zusammenfassend als notwendige Elemente einer relevanten Markenbenutzung, dass Herkunftskennzeichnung und Produktidentifikation eine gedankliche Verbindung zwischen Marke und Produkt/Dienstleistung bei den angesprochenen Verkehrskreisen bewirken (vgl Fezer, Markenrecht4 MarkenG § 26 Rz 31).2.6. Aus der Markenfunktionalität der Benutzung ergeben sich daher zusammenfassend als notwendige Elemente einer relevanten Markenbenutzung, dass Herkunftskennzeichnung und Produktidentifikation eine gedankliche Verbindung zwischen Marke und Produkt/Dienstleistung bei den angesprochenen Verkehrskreisen bewirken vergleiche Fezer, Markenrecht4 MarkenG Paragraph 26, Rz 31).
2.7.1. Die Klägerin verleiht seit 1929 jährlich in Los Angeles, USA, Auszeichnungen für herausragende Leistungen auf dem Gebiet des Films in unterschiedlichen Kategorien und organisiert die Verleihung im Rahmen eines Medienspektakels („Oscar-Nacht“), über das - ebenso wie über die Nominierung der Kandidaten im Vorfeld der Verleihungszeremonie - weltweit berichtet und das im Fernsehen seit 1969 live in Österreich übertragen wird. Auf diese Weise angesprochen werden nicht nur Filmschaffende und Künstler, sondern auch breite Bevölkerungsgruppen als Filmkonsumenten und/oder als Interessenten an Berichten über das Leben von Filmstars. Besondere Beachtung im Inland hat 2008 die Verleihung der Auszeichnung in der Kategorie „Foreign Language Film“ an einen in Österreich produzierten Film gefunden. Die Auszeichnung (symbolisiert durch eine allgemein als „Oscar“ benannte Statuette) gilt als begehrtester Preis auf seinem Gebiet; einmal ausgezeichnete Personen und Filme werden in der Berichterstattung für alle Zeiten mit der Auszeichnung in Verbindung gebracht. Im Inland käufliche Trägermedien prämierter Filme werden mit Zustimmung der Klägerin auf der Verpackung unter Nennung der Auszeichnung beworben.
2.7.2. Die Klägerin bewirbt ihre unter dem Markenwort allgemein bekannte Auszeichnung auch im Inland regelmäßig durch Fernsehübertragungen der Verleihungszeremonie - dass diese unautorisiert und damit der Klägerin nicht zurechenbar wären, haben die Beklagten nicht behauptet - und durch Nennung auf der Verpackung im Inland gehandelter Trägermedien prämierter Filme. Aufgrund dieser Benutzungshandlungen ist dem Publikum geläufig, dass der unter dem Markenwort berühmte Filmpreis von einer bestimmten, wenngleich nicht unbedingt namentlich bekannten (17 Ob 20/08b mwN) Institution verliehen wird (Herkunftskennzeichnung) und sich von anderen einschlägigen Filmpreisen (wie zB Goldener Löwe oder Goldene Palme), die von Festivals oder der Filmindustrie vergeben werden, unterscheidet (Produktidentifikation); dadurch stellt das Publikum eine gedankliche Verbindung zwischen der Marke der Klägerin und dem von ihr verliehenen Filmpreis her. Unter diesen Umständen und unter Rücksicht darauf, dass die Auszeichnung nur einmal jährlich verliehen wird, ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin ihre Marke „OSCAR“ im Inland gebrauchserhaltend ernsthaft benutzt.
3.1. Um als bekannte Marke (§ 10 Abs 2 MSchG) branchenübergreifend geschützt zu sein, genügt es, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (RIS-Justiz RS0118988 [T2]). Solches trifft - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin - infolge der zuvor unter Punkt 2.7.1. beschriebenen Umstände auf die Marke der Klägerin zu. Diese Umstände sind allgemein bekannt iSd § 269 ZPO, weshalb auch die Bekanntheit der Marke keines Beweises bedurfte (vgl Guggenbichler in Kucsko, marken.schutz 292 mwN in FN 41).3.1. Um als bekannte Marke (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG) branchenübergreifend geschützt zu sein, genügt es, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist (RIS-Justiz RS0118988 [T2]). Solches trifft - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin - infolge der zuvor unter Punkt 2.7.1. beschriebenen Umstände auf die Marke der Klägerin zu. Diese Umstände sind allgemein bekannt iSd Paragraph 269, ZPO, weshalb auch die Bekanntheit der Marke keines Beweises bedurfte vergleiche Guggenbichler in Kucsko, marken.schutz 292 mwN in FN 41).
3.2. Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus (vgl RIS-Justiz RS0120364). Auf die zu diesem Thema gemachten Ausführungen in der Revision kommt es damit nicht weiter an.3.2. Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus vergleiche RIS-Justiz RS0120364). Auf die zu diesem Thema gemachten Ausführungen in der Revision kommt es damit nicht weiter an.
4. Dafür, dass sich die Marke der Klägerin im Inland zur Gattungsbezeichnung für „Preis, Wettbewerb“ entwickelt habe, fehlt jeder Ansatzpunkt (zu den strengen Voraussetzungen einer solchen Entwicklung vgl 4 Ob 128/04h mwN). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das betreffende Markenwort die einzige gebräuchliche Bezeichnung für Preise oder Preisverleihungen ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Soweit es um die Kennzeichnungskraft der österreichischen Marke geht, kommt es allein auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise an, die nur zu einem unbedeutenden Teil Kenntnisse der italienischen Sprache besitzen; die Verwendung des Markenworts im italienischen Sprachgebrauch ist demnach unerheblich.4. Dafür, dass sich die Marke der Klägerin im Inland zur Gattungsbezeichnung für „Preis, Wettbewerb“ entwickelt habe, fehlt jeder Ansatzpunkt (zu den strengen Voraussetzungen einer solchen Entwicklung vergleiche 4 Ob 128/04h mwN). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass das betreffende Markenwort die einzige gebräuchliche Bezeichnung für Preise oder Preisverleihungen ist und damit insoweit wie ein Monopol wirkt. Soweit es um die Kennzeichnungskraft der österreichischen Marke geht, kommt es allein auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise an, die nur zu einem unbedeutenden Teil Kenntnisse der italienischen Sprache besitzen; die Verwendung des Markenworts im italienischen Sprachgebrauch ist demnach unerheblich.
5.1. Das Berufungsgericht hat einen Eingriff der Erstbeklagten in die bekannte Marke der Klägerin mit zutreffenden Ausführungen zu Rufausbeutung und Verwässerungsgefahr bejaht (§ 510 Abs 3 ZPO).5.1. Das Berufungsgericht hat einen Eingriff der Erstbeklagten in die bekannte Marke der Klägerin mit zutreffenden Ausführungen zu Rufausbeutung und Verwässerungsgefahr bejaht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5.2. Ebenso zutreffend ist seine Beurteilung, wonach die Erstbeklagte als Gehilfin für den im Inland erfolgten Markeneingriff haftet, hat sie doch die Ausstrahlung der von ihr produzierten und unter ihrem Logo ausgestrahlten Sendungen im Inland durch die von ihr herbeigeführte Vertragslage erst ermöglicht, wobei ihr bewusst sein musste, dass es nach dem zu erwartenden gewöhnlichen Verlauf der Dinge mangels regionaler Einschränkung des Sendegebiets gegenüber dem Vertriebsunternehmen auch zu einer Ausstrahlung der Sendungen im Nachbarland Österreich kommen werde (vgl 4 Ob 122/03z = MR 2003, 395 [Walter] - Northland).5.2. Ebenso zutreffend ist seine Beurteilung, wonach die Erstbeklagte als Gehilfin für den im Inland erfolgten Markeneingriff haftet, hat sie doch die Ausstrahlung der von ihr produzierten und unter ihrem Logo ausgestrahlten Sendungen im Inland durch die von ihr herbeigeführte Vertragslage erst ermöglicht, wobei ihr bewusst sein musste, dass es nach dem zu erwartenden gewöhnlichen Verlauf der Dinge mangels regionaler Einschränkung des Sendegebiets gegenüber dem Vertriebsunternehmen auch zu einer Ausstrahlung der Sendungen im Nachbarland Österreich kommen werde vergleiche 4 Ob 122/03z = MR 2003, 395 [Walter] - Northland).
5.3. Dem auf Art 11 Satellitenrichtlinie gestützten Argument der Revisionswerberin, das Recht der Kabelweiterverbreitung sei zu nicht diskriminierenden Bedingungen zwingend zu gewähren, weshalb sie sich gegen die Kabelweiterverbreitung im Ausland nicht habe wehren können, ist entgegenzuhalten, dass die Erstbeklagte als Rundfunkunternehmen über ein uneingeschränktes Ausschließungsrecht (Verbotsrecht) hinsichtlich der Weitersendung ihrer Rundfunkprogramme im österreichischen Kabel verfügt, das mit den Mitteln der §§ 81 ff UrhG durchgesetzt werden kann (Lusser/Krassnigg-Kulhavy in Kucsko, urheber.recht 890).5.3. Dem auf Artikel 11, Satellitenrichtlinie gestützten Argument der Revisionswerberin, das Recht der Kabelweiterverbreitung sei zu nicht diskriminierenden Bedingungen zwingend zu gewähren, weshalb sie sich gegen die Kabelweiterverbreitung im Ausland nicht habe wehren können, ist entgegenzuhalten, dass die Erstbeklagte als Rundfunkunternehmen über ein uneingeschränktes Ausschließungsrecht (Verbotsrecht) hinsichtlich der Weitersendung ihrer Rundfunkprogramme im österreichischen Kabel verfügt, das mit den Mitteln der Paragraphen 81, ff UrhG durchgesetzt werden kann (Lusser/Krassnigg-Kulhavy in Kucsko, urheber.recht 890).
6. Die Erstbeklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass mit der Satellitenrichtlinie ein europäischer audiovisueller Raum geschaffen worden sei, der schrankenlos grenzüberschreitende Sendungen ermögliche; gegenüber dieser Zielsetzung habe das nationale Marken-(Kennzeichen-)recht zurückzutreten, weil andernfalls der freie Warenverkehr beschränkt würde.
6.1. Gewerbliche Schutzrechte, die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats verliehen werden - wie etwa das nationale Markenrecht -, sind auf das Gebiet dieses Staats beschränkt (Territorialitätsgrundsatz); sie entfalten ihre Wirkung aber nicht nur im Verkehr innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten. Daher steht der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach dem Recht der Mitgliedstaaten in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des freien Warenverkehrs. Im Hinblick auf den freien Warenverkehr stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit der beanspruchte Schutz gegen Einfuhren nach Art30 EG gerechtfertigt ist (Leible in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 30 EGV Rn 20).6.1. Gewerbliche Schutzrechte, die von der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats verliehen werden - wie etwa das nationale Markenrecht -, sind auf das Gebiet dieses Staats beschränkt (Territorialitätsgrundsatz); sie entfalten ihre Wirkung aber nicht nur im Verkehr innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch gegenüber Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten. Daher steht der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nach dem Recht der Mitgliedstaaten in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des freien Warenverkehrs. Im Hinblick auf den freien Warenverkehr stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit der beanspruchte Schutz gegen Einfuhren nach Art30 EG gerechtfertigt ist (Leible in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Artikel 30, EGV Rn 20).
6.2. Der EuGH unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen Bestand (besser: Wesensgehalt) und Ausübung des nationalen Schutzrechts und lässt in der Interessenabwägung zwischen dem nationalen Ausschließlichkeitsrecht und dem gemeinschaftsrechtlich begründeten Recht auf freien Warenverkehr Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit nur zu, soweit sie zur Wahrung von Rechten erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums ausmachen (Leible aaO Rz 21; Piska in H. Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag Art 30 EGV Rz 30 mwN).6.2. Der EuGH unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen Bestand (besser: Wesensgehalt) und Ausübung des nationalen Schutzrechts und lässt in der Interessenabwägung zwischen dem nationalen Ausschließlichkeitsrecht und dem gemeinschaftsrechtlich begründeten Recht auf freien Warenverkehr Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit nur zu, soweit sie zur Wahrung von Rechten erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen Eigentums ausmachen (Leible aaO Rz 21; Piska in H. Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag Artikel 30, EGV Rz 30 mwN).
6.3. Entscheidend für das Wesen der Marke ist neben ihrer Herkunfts- und Garantiefunktion (die dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistung garantieren und es ihm ermöglichen soll, Erzeugnisse ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden) auch die Werbefunktion von Marken. Eines der Hauptanliegen von Art 5 Abs 2 MarkenRL ist daher der Schutz bekannter Marken gegen negativen, den Wert der Marke mindernden Imagetransfer. Als Eingriffshandlungen kommen in diesem Zusammenhang etwa Rufausbeutung (Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Kennzeichens, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen verbindet, in unlauterer Weise zugunsten eigener Waren oder Dienstleistungen kommerziell zu verwerten), Aufmerksamkeitsausbeutung (Benutzung des Erinnerungswerts einer Marke zur Erzielung eines Kommunikationsvorsprungs) oder Verwässerung (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und damit auch der Werbefunktion und des Werbewerts einer Marke, indem die Marke nicht mehr geeignet ist, eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen, für die sie eingetragen ist) in Betracht (vgl Guggenbichler in Kucsko, marken.schutz 300 ff mwN). Es gehört daher auch zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dass sich sein Inhaber jeder unlauteren Benutzung der Marke widersetzen kann, die die Werbefunktion bekannter Marken verfälschen könnte (Art 5 Abs 2 MarkenRL; § 10 Abs 2 MSchG). Das Markenrecht ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will (EuGH Rs C-206/01 - Arsenal Rn 47 mwN).6.3. Entscheidend für das Wesen der Marke ist neben ihrer Herkunfts- und Garantiefunktion (die dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistung garantieren und es ihm ermöglichen soll, Erzeugnisse ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden) auch die Werbefunktion von Marken. Eines der Hauptanliegen von Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL ist daher der Schutz bekannter Marken gegen negativen, den Wert der Marke mindernden Imagetransfer. Als Eingriffshandlungen kommen in diesem Zusammenhang etwa Rufausbeutung (Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Kennzeichens, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen verbindet, in unlauterer Weise zugunsten eigener Waren oder Dienstleistungen kommerziell zu verwerten), Aufmerksamkeitsausbeutung (Benutzung des Erinnerungswerts einer Marke zur Erzielung eines Kommunikationsvorsprungs) oder Verwässerung (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und damit auch der Werbefunktion und des Werbewerts einer Marke, indem die Marke nicht mehr geeignet ist, eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen, für die sie eingetragen ist) in Betracht vergleiche Guggenbichler in Kucsko, marken.schutz 300 ff mwN). Es gehört daher auch zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts, dass sich sein Inhaber jeder unlauteren Benutzung der Marke widersetzen kann, die die Werbefunktion bekannter Marken verfälschen könnte (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL; Paragraph 10, Absatz 2, MSchG). Das Markenrecht ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag schaffen und erhalten will (EuGH Rs C-206/01 - Arsenal Rn 47 mwN).
6.4. Im Anlassfall beruft sich die Klägerin auf ihre im nationalen Markenrecht gegründete ausschließliche Befugnis, im Inland Dienstleistungen unter ihrer bekannten Marke auf den Markt zu bringen, damit die vom Publikum ihrer Marke entgegengebrachte Wertschätzung und Aufmerksamkeit nicht unlauter für fremde Zwecke ausgenutzt wird. Ihre Rechtsverfolgung soll damit einer Beeinträchtigung der Werbefunktion ihrer bekannten Marke entgegenwirken und verwirklicht damit einen spezifischen Gegenstand ihres Ausschließlichkeitsrechts. Unter diesen Umständen ist die Rechtsausübung auch unter Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt.
6.5.1. Die Anregung der Erstbeklagten, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Bestimmungen der Satelliten- und Markenrichtlinie beim EuGH einzuleiten, um unter dem Gesichtspunkt der Warenverkehrsfreiheit das Verhältnis zwischen europäischem Senderecht und nationalem Markenrecht zu klären, ist nicht aufzugreifen. Die Vorlage zur Lösung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage hat nämlich zu unterbleiben, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (RIS-Justiz RS0082949).
6.5.2. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. 9. 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung („Satellitenrichtlinie“) ist unzweifelhaft abzuleiten, dass diese Richtlinie ausschließlich urheberrechtliche Bestimmungen zur gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Urheberrechts enthält (so auch Dreier in M. Walter, aaO 412); damit berührt sie Fragen der Anwendbarkeit nationaler Markenrechte nicht. Besonders deutlich wird dies aus ErwG 12 (abgedruckt in M. Walter, Europäisches Urheberrecht 404), der lautet: „Die durch die Richtlinie 89/552/EWG festgelegten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schaffung eines einheitlichen audiovisuellen Raumes bedürfen mithin in Bezug auf das Urherberrecht einer Ergänzung“. Hat damit der europäische Gesetzgeber den Regelungsbereich dieser Richtlinie in einer keinen Zweifel offenlassenden Weise auf das Urheberrecht beschränkt, bleibt für eine von der Rechtsmittelwerberin gewünschte „analoge Anwendung der Satellitenrichtlinie auch auf markenrechtliche Sachverhalte“ mangels Regelungslücke kein Raum. Die Ableitung von Rechten aus einer analogen Anwendung einer nicht unmittelbar anwendbaren Richtlinie muss im Übrigen schon an der - naturgemäß - fehlenden Umsetzung scheitern.
7. Die Rechtsmittelwerberin stellt zutreffend nicht in Abrede, dass der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz des § 10b MSchG auf Dienstleistungen betreffende Eingriffssachverhalte nicht zur Anwendung gelangt (vgl 4 Ob 167/04v; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 24 Rz 14). Ein allein Dienstleistungen betreffender Sachverhalt liegt allerdings auch hier vor, weil die Erstbeklagte an markenverletzenden Übertragungen von Fernsehsendungen im Inland mitgewirkt hat. Dass sich der Schutz der klägerischen Marke auch auf Waren erstreckt, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.7. Die Rechtsmittelwerberin stellt zutreffend nicht in Abrede, dass der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz des Paragraph 10 b, MSchG auf Dienstleistungen betreffende Eingriffssachverhalte nicht zur Anwendung gelangt vergleiche 4 Ob 167/04v; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 24, Rz 14). Ein allein Dienstleistungen betreffender Sachverhalt liegt allerdings auch hier vor, weil die Erstbeklagte an markenverletzenden Übertragungen von Fernsehsendungen im Inland mitgewirkt hat. Dass sich der Schutz der klägerischen Marke auch auf Waren erstreckt, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung.
8. Entgegen den Ausführungen unter Punkt 3. der Revision hat das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten betreffend eine Zustimmung der Klägerin zur Ausstrahlung von Sendungen unter dem Titel „La Kore, Oscar della Moda“ in Österreich ausführlich inhaltlich behandelt und für unbegründet erachtet (Punkt II.A.1.4. der Berufungsentscheidung). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist deshalb nicht gegeben.8. Entgegen den Ausführungen unter Punkt 3. der Revision hat das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten betreffend eine Zustimmung der Klägerin zur Ausstrahlung von Sendungen unter dem Titel „La Kore, Oscar della Moda“ in Österreich ausführlich inhaltlich behandelt und für unbegründet erachtet (Punkt römisch zwei.A.1.4. der Berufungsentscheidung). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist deshalb nicht gegeben.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Bei einer Bemessungsgrundlage von 36.400 EUR beträgt der Ansatz nach TP 3C RATG 1.088,84 EUR.9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Bei einer Bemessungsgrundlage von 36.400 EUR beträgt der Ansatz nach TP 3C RATG 1.088,84 EUR.