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Entscheidung 4 Ob 85/17d×

Entscheidung 4 Ob 85/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005223 Rechtssatz 03.04.1963Zivilrecht
Ein Eventualbegehren kann durch eine einstweilige Verfügung nicht gesichert werden (vgl 1 Ob 1021/31,1022/31 = NZ 1931,240).
RS0014242 Rechtssatz 08.11.1977Zivilrecht
Das Klagerecht des Mitbewerbers nach § 14 UWG wird durch eigene, gleichartige Wettbewerbsverstöße nicht beeinträchtigt.
RS0039357 Rechtssatz 18.05.1949Zivilrecht
Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt.
RS0041240 Rechtssatz 21.05.1958Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO bewirkt nicht Nichtigkeit; das Rechtsmittelgericht kann ihm nur auf Grund einer Mängelrüge Beachtung schenken.
RS0043616 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
RS0077524 Rechtssatz 30.11.1976Zivilrecht
Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswett …
RS0077675 Rechtssatz 02.05.1956Zivilrecht
Für die Frage des Wettbewerbes zwischen Gewerbetreibenden ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen. Es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung.
RS0078508 Rechtssatz 27.09.1988Zivilrecht
Das Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig m …