Aus der Begründung
Das Handelsgesetzbuch - und mit ihm die Rechtsprechung (vgl. z. B. EvBl. 1965 Nr. 272 S. 405) und die Rechtslehre - unterscheiden streng zwischen den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft einer Offenen Handelsgesellschaft, untereinander (die im 2. Buch 1. Abschnitt, 2. Titel des Handelsgesetzbuches geregelt sind), zu welchen Vorschriften insbesondere die Vorschriften über die Geschäftsführung (§§ 114 ff.) zählen, und den Rechtsverhältnissen der Gesellschafter zu Dritten (2. Buch, 1. Abschnitt, 3. Titel des HGB.), zu welchen Vorschriften insbesondere die Bestimmungen über die Vertretung der Gesellschaft gehören.Das Handelsgesetzbuch - und mit ihm die Rechtsprechung vergleiche z. B. EvBl. 1965 Nr. 272 S. 405) und die Rechtslehre - unterscheiden streng zwischen den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft einer Offenen Handelsgesellschaft, untereinander (die im 2. Buch 1. Abschnitt, 2. Titel des Handelsgesetzbuches geregelt sind), zu welchen Vorschriften insbesondere die Vorschriften über die Geschäftsführung (Paragraphen 114, ff.) zählen, und den Rechtsverhältnissen der Gesellschafter zu Dritten (2. Buch, 1. Abschnitt, 3. Titel des HGB.), zu welchen Vorschriften insbesondere die Bestimmungen über die Vertretung der Gesellschaft gehören.
Der Beklagte ist im Verhältnis zur Gesellschaft ein Dritter, auch wenn er deren Angestellter ist (vgl. Staub - Pisko, Komm. zum HGB. S. 490). Nimmt ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten vor, so wird diese Handlung im Innenverhältnis als Geschäftsführungshandlung, im Außenverhältnis als Vertretungshandlung gewertet. Dies gilt auch für Handlungen der unberechtigten Geschäftsführer (Gogos, Die Geschäftsführung der Offenen Handelsgesellschaft, S. 16).Der Beklagte ist im Verhältnis zur Gesellschaft ein Dritter, auch wenn er deren Angestellter ist vergleiche Staub - Pisko, Komm. zum HGB. S. 490). Nimmt ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten vor, so wird diese Handlung im Innenverhältnis als Geschäftsführungshandlung, im Außenverhältnis als Vertretungshandlung gewertet. Dies gilt auch für Handlungen der unberechtigten Geschäftsführer (Gogos, Die Geschäftsführung der Offenen Handelsgesellschaft, S. 16).
Für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zur klagenden Gesellschaft - und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtsstreit - ist es daher völlig unerheblich, ob die Anstellung des Beklagten als Buchhalter für die klagende Partei notwendig oder zweckmäßig war, es ist aber auch von keiner Bedeutung, ob Dr. I. oder Erika I. zu der einen oder anderen dem Beklagten gegenüber gesetzten Rechtshandlung im Innenverhältnis berechtigt waren oder nicht (Staub - Pisko a. a. O.). Es können daher alle Erörterungen darüber entfallen, ob im Innenverhältnis Erika I. berechtigt war, den Beklagten als Angestellten der klagenden Partei aufzunehmen, und ob Dr. I. im Innenverhältnis dazu berechtigt war oder ist, den Beklagten zu kundigen, ihn zu entlassen, ihm das Betreten der Geschäftsräume zu untersagen usw. Es können und müssen aber auch alle Erörterungen darüber unterbleiben, ob die Widersprüche, die die Gesellschafter Dr. I. und Erika I. gegen die Handlungen des anderen Gesellschafters erhoben haben, beachtlich waren, beachtlich sind oder nicht. Darüber kann nur in einem Rechtsstreit der Gesellschafter untereinander entschieden werden.Für die Rechtsbeziehungen des Beklagten zur klagenden Gesellschaft - und nur um diese geht es im vorliegenden Rechtsstreit - ist es daher völlig unerheblich, ob die Anstellung des Beklagten als Buchhalter für die klagende Partei notwendig oder zweckmäßig war, es ist aber auch von keiner Bedeutung, ob Dr. römisch eins. oder Erika römisch eins. zu der einen oder anderen dem Beklagten gegenüber gesetzten Rechtshandlung im Innenverhältnis berechtigt waren oder nicht (Staub - Pisko a. a. O.). Es können daher alle Erörterungen darüber entfallen, ob im Innenverhältnis Erika römisch eins. berechtigt war, den Beklagten als Angestellten der klagenden Partei aufzunehmen, und ob Dr. römisch eins. im Innenverhältnis dazu berechtigt war oder ist, den Beklagten zu kundigen, ihn zu entlassen, ihm das Betreten der Geschäftsräume zu untersagen usw. Es können und müssen aber auch alle Erörterungen darüber unterbleiben, ob die Widersprüche, die die Gesellschafter Dr. römisch eins. und Erika römisch eins. gegen die Handlungen des anderen Gesellschafters erhoben haben, beachtlich waren, beachtlich sind oder nicht. Darüber kann nur in einem Rechtsstreit der Gesellschafter untereinander entschieden werden.
Handeln zwei selbständig vertretungsberechtigte Gesellschafter zeitlich nacheinander, so wird die Gesellschaft durch die Tätigkeit des zuerst Handelnden berechtigt und verpflichtet. Der später Handelnde kann die so entstandene Rechtslage nicht rückwirkend aufheben, sondern nur durch eine neue Handlung, etwa durch eine Kündigung oder durch den Abschluß eines neuen Vertrages, ändern. Nehmen sie gleichzeitig Handlungen vor, die einander widersprechen (z. B. der eine Gesellschafter lehnt ein Anbot ab, der andere nimmt es an), so liegt überhaupt keine wirksame Erklärung der Gesellschaft vor (Weipert im RGR.-Komm. z. HGB.[2] II 232 Anm. 13, Schlegelberger, HGB.[4] S. 1116 Anm. 7, Baumbach - Duden HGB.[16] S 374). Auch Staub - Pisko ist (a. a. O.) der Meinung, daß zur Vertretungsbefugnis auch die Befugnis gehört, die von einem anderen Gesellschafter geschlossenen Geschäfte rückgängig zu machen, auch er vertritt die Meinung, daß widersprechende Rechtshandlungen mehrerer einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter einander gegenseitig aufheben, daß im übrigen die früher gesetzte Handlung gilt, weil sie einen endgültigen Zustand schafft. Diese Grundsätze gelten aber auch für Prozeßhandlungen, die einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter für die Gesellschaft setzen. Ein solcher Gesellschafter kann - auch gegen den Widerspruch des anderen - einen Rechtsstreit namens der Gesellschaft anhängig machen, der andere Gesellschafter kann aber durch seine Vertretungshandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichten oder die Klage zurückziehen oder im Passivprozeß der Gesellschaft den gegen die Gesellschaft erhobenen Anspruch namens der Gesellschaft anerkennen. Durch ein solches Anerkenntnis, einen solchen Verzicht oder eine solche Klagsrücknahme wird ein endgültiger Zustand geschaffen, der die Gesellschaft bindet und den der andere Gesellschafter hinnehmen muß. Ob sich dadurch der eine oder der andere Gesellschafter etwa schadenersatzpflichtig macht, ist für den Rechtsstreit mit dem Dritten belanglos.Handeln zwei selbständig vertretungsberechtigte Gesellschafter zeitlich nacheinander, so wird die Gesellschaft durch die Tätigkeit des zuerst Handelnden berechtigt und verpflichtet. Der später Handelnde kann die so entstandene Rechtslage nicht rückwirkend aufheben, sondern nur durch eine neue Handlung, etwa durch eine Kündigung oder durch den Abschluß eines neuen Vertrages, ändern. Nehmen sie gleichzeitig Handlungen vor, die einander widersprechen (z. B. der eine Gesellschafter lehnt ein Anbot ab, der andere nimmt es an), so liegt überhaupt keine wirksame Erklärung der Gesellschaft vor (Weipert im RGR.-Komm. z. HGB.[2] römisch zwei 232 Anmerkung 13, Schlegelberger, HGB.[4] S. 1116 Anmerkung 7, Baumbach - Duden HGB.[16] S 374). Auch Staub - Pisko ist (a. a. O.) der Meinung, daß zur Vertretungsbefugnis auch die Befugnis gehört, die von einem anderen Gesellschafter geschlossenen Geschäfte rückgängig zu machen, auch er vertritt die Meinung, daß widersprechende Rechtshandlungen mehrerer einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter einander gegenseitig aufheben, daß im übrigen die früher gesetzte Handlung gilt, weil sie einen endgültigen Zustand schafft. Diese Grundsätze gelten aber auch für Prozeßhandlungen, die einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter für die Gesellschaft setzen. Ein solcher Gesellschafter kann - auch gegen den Widerspruch des anderen - einen Rechtsstreit namens der Gesellschaft anhängig machen, der andere Gesellschafter kann aber durch seine Vertretungshandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichten oder die Klage zurückziehen oder im Passivprozeß der Gesellschaft den gegen die Gesellschaft erhobenen Anspruch namens der Gesellschaft anerkennen. Durch ein solches Anerkenntnis, einen solchen Verzicht oder eine solche Klagsrücknahme wird ein endgültiger Zustand geschaffen, der die Gesellschaft bindet und den der andere Gesellschafter hinnehmen muß. Ob sich dadurch der eine oder der andere Gesellschafter etwa schadenersatzpflichtig macht, ist für den Rechtsstreit mit dem Dritten belanglos.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit an, so ergibt sich zunächst, daß Erika I. als vertretungsberechtigte Gesellschafterin den Beklagten rechtswirksam für die Gesellschaft als Angestellten aufgenommen hat. Es ergibt sich aber auch, daß Dr. I., der diese Rechtshandlung seiner Mitgesellschafterin hinnehmen muß, auch gegen deren Widerspruch die durch die Anstellung des Beklagten geschaffene Rechtslage jederzeit durch Kündigung oder Entlassung des Beklagten wieder ändern kann. Eine solche Kündigung oder Entlassung ist, wenn Dr. I. hiezu auch im Innenverhältnis wegen des Widerspruches der Erika I. nicht berechtigt sein sollte, nach außen hin gegenüber dem Beklagten wirksam und kann sich dieser nicht darauf berufen, daß Dr. I. zu einer solchen Rechtshandlung nicht berechtigt sei, weil die andere Gesellschafterin Erika I. im Innenverhältnis widersprochen habe. Erika I. muß die durch eine allfällige vom allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Dr. I. ausgehende Kündigung oder Entlassung des Beklagten geschaffene Rechtslage auch für die Gesellschaft hinnehmen, wäre aber ihrerseits - auch gegen einen allfälligen Widerspruch des Dr. I. - berechtigt, etwa den Beklagten neuerlich für die Gesellschaft anzustellen oder sonst mit ihm eine Abmachung zu treffen.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit an, so ergibt sich zunächst, daß Erika römisch eins. als vertretungsberechtigte Gesellschafterin den Beklagten rechtswirksam für die Gesellschaft als Angestellten aufgenommen hat. Es ergibt sich aber auch, daß Dr. römisch eins., der diese Rechtshandlung seiner Mitgesellschafterin hinnehmen muß, auch gegen deren Widerspruch die durch die Anstellung des Beklagten geschaffene Rechtslage jederzeit durch Kündigung oder Entlassung des Beklagten wieder ändern kann. Eine solche Kündigung oder Entlassung ist, wenn Dr. römisch eins. hiezu auch im Innenverhältnis wegen des Widerspruches der Erika römisch eins. nicht berechtigt sein sollte, nach außen hin gegenüber dem Beklagten wirksam und kann sich dieser nicht darauf berufen, daß Dr. römisch eins. zu einer solchen Rechtshandlung nicht berechtigt sei, weil die andere Gesellschafterin Erika römisch eins. im Innenverhältnis widersprochen habe. Erika römisch eins. muß die durch eine allfällige vom allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Dr. römisch eins. ausgehende Kündigung oder Entlassung des Beklagten geschaffene Rechtslage auch für die Gesellschaft hinnehmen, wäre aber ihrerseits - auch gegen einen allfälligen Widerspruch des Dr. römisch eins. - berechtigt, etwa den Beklagten neuerlich für die Gesellschaft anzustellen oder sonst mit ihm eine Abmachung zu treffen.
Nur wenn, wie am 2. Dezember 1964, beide Gesellschafter gleichzeitig widersprechende Erklärungen gegenüber dem Dritten, hier gegenüber dem Beklagten, abgeben, nämlich Dr. I. die Erklärung, zu kundigen, und Erika I. gleichzeitig unverkennbar die Erklärung, nicht kundigen zu wollen, liegt eine beachtliche Willenserklärung der Gesellschaft überhaupt nicht vor und daher auch keine rechtswirksame Kündigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur klagenden Partei.Nur wenn, wie am 2. Dezember 1964, beide Gesellschafter gleichzeitig widersprechende Erklärungen gegenüber dem Dritten, hier gegenüber dem Beklagten, abgeben, nämlich Dr. römisch eins. die Erklärung, zu kundigen, und Erika römisch eins. gleichzeitig unverkennbar die Erklärung, nicht kundigen zu wollen, liegt eine beachtliche Willenserklärung der Gesellschaft überhaupt nicht vor und daher auch keine rechtswirksame Kündigung des Dienstverhältnisses des Beklagten zur klagenden Partei.
Das Schreiben, das Dr. I. dem Beklagten am 10. Dezember 1964 übergeben hat, läßt deutlich den Willen desselben erkennen, das Dienstverhältnis der Gesellschaft mit dem Beklagten aufzulösen. Daß der Beklagte sich weigerte, das Schreiben zu übernehmen und damit zur Kenntnis zu nehmen, ändert nichts daran, daß sich dieses Schreiben rechtlich als eine Wiederholung der Kündigung vom 2. Dezember 1964 darstellt. Ob dieses Kündigungsschreiben gegenüber dem Beklagten rechtliche Wirkungen äußerte, hängt nach den obigen Rechtsausführungen davon ab, ob bei der Überreichung dieses Schreibens Erika I. eine gegenteilige Erklärung, nämlich das Dienstverhältnis nicht auflösen zu wollen, abgegeben hat. Wäre dies nicht der Fall gewesen, würde das Dienstverhältnis der klagenden Gesellschaft zum Beklagten am 31. März 1965 geendet haben, da weder die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist, noch eine neuerliche Anstellung des Beklagten durch Erika I. behauptet wurde. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz (6. Mai 1965) - und darauf kommt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren an - würde dann kein Dienstverhältnis mehr bestanden haben und damit der Behauptung des Beklagten, er wolle nur seine Pflicht erfüllen, der Boden entzogen sein.Das Schreiben, das Dr. römisch eins. dem Beklagten am 10. Dezember 1964 übergeben hat, läßt deutlich den Willen desselben erkennen, das Dienstverhältnis der Gesellschaft mit dem Beklagten aufzulösen. Daß der Beklagte sich weigerte, das Schreiben zu übernehmen und damit zur Kenntnis zu nehmen, ändert nichts daran, daß sich dieses Schreiben rechtlich als eine Wiederholung der Kündigung vom 2. Dezember 1964 darstellt. Ob dieses Kündigungsschreiben gegenüber dem Beklagten rechtliche Wirkungen äußerte, hängt nach den obigen Rechtsausführungen davon ab, ob bei der Überreichung dieses Schreibens Erika römisch eins. eine gegenteilige Erklärung, nämlich das Dienstverhältnis nicht auflösen zu wollen, abgegeben hat. Wäre dies nicht der Fall gewesen, würde das Dienstverhältnis der klagenden Gesellschaft zum Beklagten am 31. März 1965 geendet haben, da weder die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist, noch eine neuerliche Anstellung des Beklagten durch Erika römisch eins. behauptet wurde. Im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz (6. Mai 1965) - und darauf kommt es im arbeitsgerichtlichen Verfahren an - würde dann kein Dienstverhältnis mehr bestanden haben und damit der Behauptung des Beklagten, er wolle nur seine Pflicht erfüllen, der Boden entzogen sein.
Die gleichen Erwägungen wie hinsichtlich der Anstellung oder einer Kündigung des Beklagten gelten aber auch für alle Weisungen, die dem Beklagten als Dienstnehmer von den allein vertretungsberechtigten Gesellschaftern Dr. I. und Erika I. gegeben wurden. Wenn Erika I. dem Beklagten zwischen dem 2. und 9. Dezember 1964 die Weisung gegeben hat, die Arbeit aufzunehmen, so war der Beklagte verpflichtet, den Arbeitsantritt wenigstens zu versuchen. Hat er amDie gleichen Erwägungen wie hinsichtlich der Anstellung oder einer Kündigung des Beklagten gelten aber auch für alle Weisungen, die dem Beklagten als Dienstnehmer von den allein vertretungsberechtigten Gesellschaftern Dr. römisch eins. und Erika römisch eins. gegeben wurden. Wenn Erika römisch eins. dem Beklagten zwischen dem 2. und 9. Dezember 1964 die Weisung gegeben hat, die Arbeit aufzunehmen, so war der Beklagte verpflichtet, den Arbeitsantritt wenigstens zu versuchen. Hat er am
9. oder 10. oder 11. Dezember 1964 von Dr. I. eine gegenteilige Weisung - nämlich die Weisung, sich zu entfernen - erhalten, so hat er einer solchen Weisung (falls nicht Erika I. gleichzeitig eine gegenteilige Weisung erteilt hätte) gleichfalls nachkommen müssen. Der Beklagte irrt, wenn er glaubt, er müsse sich nur an die Weisungen der Gesellschafterin halten, "die ihm Rechte und Pflichten gibt". Der Beklagte muß sich an die Weisung aller allein vertretungsberechtigter Gesellschafter halten und daher auch die Weisungen des Gesellschafters Dr. I. befolgen, sofern diese Weisungen der im Zeitpunkt der Weisung gegebenen Rechtslage entsprechen und Erika I. nicht gleichzeitig konträre Weisungen erteilt. Der Standpunkt des Beklagten in der Revision, daß Handlungen, die auf Pflichterfüllung zurückzuführen sind, niemals einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, mag im allgemeinen zutreffen, nur könnte es unter den gegebenen Umständen auch Pflicht des Beklagten gewesen sein, Weisungen, die der Gesellschafter Dr. I. namens der Gesellschaft gegeben hat, zu befolgen, um so seine Pflicht gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen.9. oder 10. oder 11. Dezember 1964 von Dr. römisch eins. eine gegenteilige Weisung - nämlich die Weisung, sich zu entfernen - erhalten, so hat er einer solchen Weisung (falls nicht Erika römisch eins. gleichzeitig eine gegenteilige Weisung erteilt hätte) gleichfalls nachkommen müssen. Der Beklagte irrt, wenn er glaubt, er müsse sich nur an die Weisungen der Gesellschafterin halten, "die ihm Rechte und Pflichten gibt". Der Beklagte muß sich an die Weisung aller allein vertretungsberechtigter Gesellschafter halten und daher auch die Weisungen des Gesellschafters Dr. römisch eins. befolgen, sofern diese Weisungen der im Zeitpunkt der Weisung gegebenen Rechtslage entsprechen und Erika römisch eins. nicht gleichzeitig konträre Weisungen erteilt. Der Standpunkt des Beklagten in der Revision, daß Handlungen, die auf Pflichterfüllung zurückzuführen sind, niemals einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, mag im allgemeinen zutreffen, nur könnte es unter den gegebenen Umständen auch Pflicht des Beklagten gewesen sein, Weisungen, die der Gesellschafter Dr. römisch eins. namens der Gesellschaft gegeben hat, zu befolgen, um so seine Pflicht gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen.
Daraus ergibt sich, daß die Rechtssache nicht spruchreif ist. Es steht weder fest, ob Dr. I. namens der Gesellschaft den Beklagten am 10. Dezember 1964 rechtswirksam gekundigt hat und ob dieser im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz überhaupt noch Angestellter der klagenden Partei war, noch steht fest, welche Weisungen die Gesellschafter Dr. I. und Erika I. dem Beklagten in der Zeit zwischen 11. Dezember 1964 und dem Schluß der Verhandlung zweiter Instanz erteilt haben.Daraus ergibt sich, daß die Rechtssache nicht spruchreif ist. Es steht weder fest, ob Dr. römisch eins. namens der Gesellschaft den Beklagten am 10. Dezember 1964 rechtswirksam gekundigt hat und ob dieser im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz überhaupt noch Angestellter der klagenden Partei war, noch steht fest, welche Weisungen die Gesellschafter Dr. römisch eins. und Erika römisch eins. dem Beklagten in der Zeit zwischen 11. Dezember 1964 und dem Schluß der Verhandlung zweiter Instanz erteilt haben.