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Rechtssatz RS0062160×

Rechtssatz RS0062160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062160

Geschäftszahl

4Ob85/65; 6Ob351/66 (6Ob352/66); 1Ob304/66; 4Ob97/67; 1Ob55/71; 8Ob505/78; 4Ob66/82

Entscheidungsdatum

15.06.1982

Rechtssatz

Handeln zwei selbständig vertretungsberechtigte Gesellschafter zeitlich nacheinander, so wird die Gesellschaft durch die Tätigkeit des zuerst Handelnden berechtigt und verpflichtet. Der später Handelnde kann die so entstandene Rechtslage nicht rückwirkend aufheben, sondern nur durch eine neue Handlung, etwa durch eine Kündigung oder durch den Abschluß eines neuen Vertrages ändern. Nehmen sie gleichzeitig Handlungen vor, die einander widersprechen (zB der eine Gesellschafter lehnt ein Anbot ab, der andere nimmt es an), so liegt überhaupt keine wirksame Erklärung der Gesellschaft vor. Diese Grundsätze gelten aber auch für Prozeßhandlungen, die einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter für die Gesellschaft setzen. Ein solcher Gesellschafter kann - auch gegen den Widerspruch des anderen - einen Rechtsstreit namens der Gesellschaft anhängig machen, der andere Gesellschafter kann aber durch seine Vertretungshandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichten oder die Klage zurückziehen oder im Passivprozeß der Gesellschaft den gegen die Gesellschaft erhobenen Anspruch namens der Gesellschaft anerkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 85/65
    Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 85/65
    Veröff: SZ 38/154 = EvBl 1966/115 S 159 = SozM IA/d,673 = Arb 8140 = HS 5132
  • 6 Ob 351/66
    Entscheidungstext OGH 21.12.1966 6 Ob 351/66
  • 1 Ob 304/66
    Entscheidungstext OGH 09.02.1967 1 Ob 304/66
    Veröff: SZ 40/20 = JBl 1967,576
  • 4 Ob 97/67
    Entscheidungstext OGH 16.01.1968 4 Ob 97/67
    nur: Handeln zwei selbständig vertretungsberechtigte Gesellschafter zeitlich nacheinander, so wird die Gesellschaft durch die Tätigkeit des zuerst Handelnden berechtigt und verpflichtet. Der später Handelnde kann die so entstandene Rechtslage nicht rückwirkend aufheben, sondern nur durch eine neue Handlung, etwa durch eine Kündigung oder durch den Abschluß eines neuen Vertrages ändern. Nehmen sie gleichzeitig Handlungen vor, die einander widersprechen (zB der eine Gesellschafter lehnt ein Anbot ab, der andere nimmt es an), so liegt überhaupt keine wirksame Erklärung der Gesellschaft vor. (T1) Veröff: Arb 8482 = SozM IVA,313
  • 1 Ob 55/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 55/71
  • 8 Ob 505/78
    Entscheidungstext OGH 19.04.1978 8 Ob 505/78
    Auch; Veröff: GesRZ 1978,131
  • 4 Ob 66/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 66/82
    nur T1; Beisatz: Wird die Entlassungserklärung eines alleinvertretungsbefugten Gesellschafters durch den anderen mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers widerrufen, liegt darin keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösung nicht ausgesprochen worden wäre. (T1) Veröff: GesRZ 1982,313 = Arb 10142 = DRdA 1984,460 (Schauer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0062160

Dokumentnummer

JJR_19651005_OGH0002_0040OB00085_6500000_001