Der Kläger bezweifelt selbst nicht, daß sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis an der Qualifikation als Diensterfindung nichts geändert hat. Dem komme aber keine Bedeutung zu, weil eine "eigenständige vertragliche Vereinbarung mit einem Rechtssubjekt, das nicht Dienstgeber war", vorliege, so daß die Qualifikation der Gegenleistung als Diensterfindungsentgelt nicht aufrechtzuerhalten sei. Das Übereinkommen vom 15.1.1979 enthalte eine selbständige Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihm, durch welche ein selbständiger Verpflichtungsgrund für die Zahlungen der Beklagten geschaffen worden sei; daran könne die Zustimmung der Dienstgeberin zu der Vereinbarung nichts ändern. Der Beklagten sei der Kläger beim Abschluß des Vertrages nicht als Dienstnehmer, sondern als Erfinder gegenübergestanden. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Der Kläger hat die Rechte aus seiner Erfindung seiner Dienstgeberin übertragen (siehe Punkt II des Übereinkommens vom 15.1.1979). Ob er auf Grund einer Vereinbarung (§ 7 Abs 1 PatG) - etwa auf Grund eines Kollektivvertrages (§ 7 Abs 1 Satz 2 PatG) - dazu verpflichtet war (Marterer, Forschungs- und Diensterfindungsrecht 14), ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung; entscheidend ist nur, daß er seine Erfindung, die unbestrittenermaßen eine Diensterfindung im Sinn des § 7 Abs 3 PatG war, tatsächlich seiner Dienstgeberin übertragen hat. Soweit ihm die Dienstgeberin während des Dienstverhältnisses und nach dessen Auflösung dafür eine Vergütung gezahlt hat (oder gezahlt hätte), handelte es sich dabei um Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach § 25 Abs 1 Z 1 a EStG gehören nämlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) alle Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Daß darunter insbesondere auch Vergütungen für Diensterfindungen fallen, geht aus § 67 Abs 7 EStG eindeutig hervor. Dem Kläger selbst ist bewußt, daß nach § 47 Abs 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer) wird, wenn - wie hier - im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht.Der Kläger hat die Rechte aus seiner Erfindung seiner Dienstgeberin übertragen (siehe Punkt römisch zwei des Übereinkommens vom 15.1.1979). Ob er auf Grund einer Vereinbarung (Paragraph 7, Absatz eins, PatG) - etwa auf Grund eines Kollektivvertrages (Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 PatG) - dazu verpflichtet war (Marterer, Forschungs- und Diensterfindungsrecht 14), ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung; entscheidend ist nur, daß er seine Erfindung, die unbestrittenermaßen eine Diensterfindung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, PatG war, tatsächlich seiner Dienstgeberin übertragen hat. Soweit ihm die Dienstgeberin während des Dienstverhältnisses und nach dessen Auflösung dafür eine Vergütung gezahlt hat (oder gezahlt hätte), handelte es sich dabei um Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, a EStG gehören nämlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) alle Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Daß darunter insbesondere auch Vergütungen für Diensterfindungen fallen, geht aus Paragraph 67, Absatz 7, EStG eindeutig hervor. Dem Kläger selbst ist bewußt, daß nach Paragraph 47, Absatz eins, EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer) wird, wenn - wie hier - im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht.
Die Dienstgeberin hat ihre Rechte aus der Diensterfindung auf die Beklagte übertragen (Punkt III des genannten Übereinkommens). Daß der Kläger dem zugestimmt hat, ergibt sich aus dem auch von ihm unterfertigten Übereinkommen. Gleichzeitig hat sich (auch) die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Inanspruchnahme der Diensterfindung ein Entgelt zu zahlen. Die unscharfe Formulierung des Punktes VIII des Übereinkommens, wonach sich "die I***** bzw. die Ö***** Gesellschaft mbH verpflichte ... ", die Vergütung zu zahlen, kann wohl nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte mit Zustimmung des Klägers zwar die Schuld der Dienstgeberin übernommen hat, die Dienstgeberin aber nicht aus der Haftung entlassen wurde, also ein Schuldbeitritt vorliegt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1405). Eine Schuldübernahme ändert aber nichts am Wesen der Verbindlichkeit; die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind vielmehr nach § 1407 ABGB "mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben." Übernimmt ein Dritter die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Löhne und Gehälter auszuzahlen, dann bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer weiterhin solche aus dem Dienstverhältnis; der Dritte - der in diesem Fall Arbeitgeber im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist (§ 47 Abs 1 letzter Satz EStG) - ist auch verpflichtet, nach § 47 Abs 1, 1.Satz, EStG vorzugehen. Nichts anderes kann aber im vorliegenden Fall gelten. Daß der Kläger mit der Beklagten eine "eigenständige" Vereinbarung getroffen hätte, trifft nicht zu; das wäre auch rechtlich nicht möglich gewesen. Selbst wenn der Kläger zunächst nicht vertraglich verbunden gewesen sein sollte, seine Erfindung der Dienstgeberin zu übertragen, und er demnach selbst den Anspruch auf Erteilung des Patentes gehabt hätte (§ 6 Abs 1 PatG), hat er doch jedenfalls mit der Übertragung auf die Dienstgeberin die Möglichkeit verloren, ein weiteres Mal über seine Erfindung zu verfügen. Er hat nur - soweit hier von Bedeutung - dem Schuldbeitritt der Beklagten zur Verbindlichkeit der Dienstgeberin aus dem Dienstverhältnis zugestimmt. Wie weit im Hinblick auf die Übertragung der Rechte aus dem Vertrag auf die Beklagte eine Vertragsübernahme vorliegt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden.Die Dienstgeberin hat ihre Rechte aus der Diensterfindung auf die Beklagte übertragen (Punkt römisch drei des genannten Übereinkommens). Daß der Kläger dem zugestimmt hat, ergibt sich aus dem auch von ihm unterfertigten Übereinkommen. Gleichzeitig hat sich (auch) die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Inanspruchnahme der Diensterfindung ein Entgelt zu zahlen. Die unscharfe Formulierung des Punktes römisch acht des Übereinkommens, wonach sich "die I***** bzw. die Ö***** Gesellschaft mbH verpflichte ... ", die Vergütung zu zahlen, kann wohl nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte mit Zustimmung des Klägers zwar die Schuld der Dienstgeberin übernommen hat, die Dienstgeberin aber nicht aus der Haftung entlassen wurde, also ein Schuldbeitritt vorliegt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1405,). Eine Schuldübernahme ändert aber nichts am Wesen der Verbindlichkeit; die Verbindlichkeiten des Übernehmers sind vielmehr nach Paragraph 1407, ABGB "mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld ebendieselben." Übernimmt ein Dritter die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Löhne und Gehälter auszuzahlen, dann bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer weiterhin solche aus dem Dienstverhältnis; der Dritte - der in diesem Fall Arbeitgeber im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist (Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz EStG) - ist auch verpflichtet, nach Paragraph 47, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z,, EStG vorzugehen. Nichts anderes kann aber im vorliegenden Fall gelten. Daß der Kläger mit der Beklagten eine "eigenständige" Vereinbarung getroffen hätte, trifft nicht zu; das wäre auch rechtlich nicht möglich gewesen. Selbst wenn der Kläger zunächst nicht vertraglich verbunden gewesen sein sollte, seine Erfindung der Dienstgeberin zu übertragen, und er demnach selbst den Anspruch auf Erteilung des Patentes gehabt hätte (Paragraph 6, Absatz eins, PatG), hat er doch jedenfalls mit der Übertragung auf die Dienstgeberin die Möglichkeit verloren, ein weiteres Mal über seine Erfindung zu verfügen. Er hat nur - soweit hier von Bedeutung - dem Schuldbeitritt der Beklagten zur Verbindlichkeit der Dienstgeberin aus dem Dienstverhältnis zugestimmt. Wie weit im Hinblick auf die Übertragung der Rechte aus dem Vertrag auf die Beklagte eine Vertragsübernahme vorliegt, braucht hier nicht näher untersucht zu werden.
Ist aber die Beklagte nur an die Stelle der Dienstgeberin getreten, um dem Kläger Vorteile aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis zuzuwenden, dann zahlt nun sie Arbeitslohn im Sinn des § 25 EStG und hat demnach die Lohnsteuer abzuführen.Ist aber die Beklagte nur an die Stelle der Dienstgeberin getreten, um dem Kläger Vorteile aus dem (ehemaligen) Dienstverhältnis zuzuwenden, dann zahlt nun sie Arbeitslohn im Sinn des Paragraph 25, EStG und hat demnach die Lohnsteuer abzuführen.
Die Revision mußte somit erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.