Rechtssatz RS0057946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057946
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Übernimmt ein Dritter die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Löhne und Gehälter auszuzahlen, dann bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer weiterhin solche aus dem Dienstverhältnis; der Dritte - der in diesem Fall Arbeitgeber im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist (§ 47 Abs 1 letzter Satz EStG) - ist auch verpflichtet, nach § 47 Abs 1 1.Satz, EStG vorzugehen. Dies gilt auch für die Vergütung von Diensterfindungen.Übernimmt ein Dritter die Verpflichtung eines Arbeitgebers, Löhne und Gehälter auszuzahlen, dann bleiben die Forderungen der Arbeitnehmer weiterhin solche aus dem Dienstverhältnis; der Dritte - der in diesem Fall Arbeitgeber im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist (Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz EStG) - ist auch verpflichtet, nach Paragraph 47, Absatz eins, 1.Satz, EStG vorzugehen. Dies gilt auch für die Vergütung von Diensterfindungen.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057946
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00085_9200000_001