Aus der Begründung:
Dem Kläger muß zugestimmt werden, wenn er den Beschluß des Rekursgerichtes als materiell verfehlt bezeichnet. Als Klagegrund macht der Kläger gegenüber der Beklagten die Übernahme einer Schuld der I.-GesmbH. aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch die Beklagte geltend. Dieses Vorbringen läßt offen, ob es sich um einen Schuldbeitritt (§ 1404 ABGB.) oder um eine Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) handelt. Dies schadet aber nicht, weil das Vorbringen jedenfalls auch die Schuldübernahme (§ 1405 ABGB.) begreift. Für den Fall der Schuldübernahme besteht aber gegenüber dem Rechtsnachfolger die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2 ArbGerG.). Bei einem bloßen Schuldbeitritt wäre allerdings nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (arg. "Rechtsnachfolger" in § 1 Abs. 2, 1. Fall ArbGerG.) die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Dieser Unterschied zwischen Schuldübernahme und Schuldbeitritt hinsichtlich der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ist auch begrundet, weil gerade wegen des Schuldbeitrittes insbesondere bei der Passivenübernahme nach §§ 1409 ABGB., 25 HGB. häufig arbeitsrechtsfremde Fragen entstehen. Dazu kommt, daß ohne Bestehen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger dem Beschäftigten bei der Schuldübernahme die Möglichkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit anzurufen, verloren gegangen wäre, während ihm bei einem bloßen Schuldbeitritt diese Möglichkeit gegenüber dem Unternehmer, der weiter sein Schuldner bleibt, erhalten bleibt und ihm gegenüber dem beitretenden Schuldner ohnehin die Zusammenhangszuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ArbGerG. offen steht. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Klage nur gegen den beitretenden Schuldner gerichtet. Da aber das Vorbringen des Klägers sowohl Schuldbeitritt wie Schuldübernahme deckt, läßt sich der Sachverhalt sowohl der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes wie der des ordentlichen Gerichtes zuordnen. Das angerufene Gericht, hier das Arbeitsgericht, ist daher zur Beurteilung des ganzen einheitlichen Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen (1 Ob 948/52, 2 Ob 398/53, 3 Ob 760, 761/53, ArbSlg. 5902). Abschließend bleibt noch festzuhalten, daß es nicht auf die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB., sondern bloß auf das Vorbringen des Klägers für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ankommt, weil der vorgetragene Sachverhalt für sich allein sowohl für die Zuständigkeits- wie für die Anspruchsbegründung ausreicht (JBl. 1953 S. 552 = ArbSlg. 5691; 4 Ob 6/54).Dem Kläger muß zugestimmt werden, wenn er den Beschluß des Rekursgerichtes als materiell verfehlt bezeichnet. Als Klagegrund macht der Kläger gegenüber der Beklagten die Übernahme einer Schuld der römisch eins.-GesmbH. aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch die Beklagte geltend. Dieses Vorbringen läßt offen, ob es sich um einen Schuldbeitritt (Paragraph 1404, ABGB.) oder um eine Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB.) handelt. Dies schadet aber nicht, weil das Vorbringen jedenfalls auch die Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB.) begreift. Für den Fall der Schuldübernahme besteht aber gegenüber dem Rechtsnachfolger die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, ArbGerG.). Bei einem bloßen Schuldbeitritt wäre allerdings nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (arg. "Rechtsnachfolger" in Paragraph eins, Absatz 2, eins, Fall ArbGerG.) die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Dieser Unterschied zwischen Schuldübernahme und Schuldbeitritt hinsichtlich der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ist auch begrundet, weil gerade wegen des Schuldbeitrittes insbesondere bei der Passivenübernahme nach Paragraphen 1409, ABGB., 25 HGB. häufig arbeitsrechtsfremde Fragen entstehen. Dazu kommt, daß ohne Bestehen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger dem Beschäftigten bei der Schuldübernahme die Möglichkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit anzurufen, verloren gegangen wäre, während ihm bei einem bloßen Schuldbeitritt diese Möglichkeit gegenüber dem Unternehmer, der weiter sein Schuldner bleibt, erhalten bleibt und ihm gegenüber dem beitretenden Schuldner ohnehin die Zusammenhangszuständigkeit nach Paragraph eins, Absatz 3, ArbGerG. offen steht. Im vorliegenden Fall ist allerdings die Klage nur gegen den beitretenden Schuldner gerichtet. Da aber das Vorbringen des Klägers sowohl Schuldbeitritt wie Schuldübernahme deckt, läßt sich der Sachverhalt sowohl der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes wie der des ordentlichen Gerichtes zuordnen. Das angerufene Gericht, hier das Arbeitsgericht, ist daher zur Beurteilung des ganzen einheitlichen Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen (1 Ob 948/52, 2 Ob 398/53, 3 Ob 760, 761/53, ArbSlg. 5902). Abschließend bleibt noch festzuhalten, daß es nicht auf die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung der Schuldübernahme nach Paragraph 1405, ABGB., sondern bloß auf das Vorbringen des Klägers für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit ankommt, weil der vorgetragene Sachverhalt für sich allein sowohl für die Zuständigkeits- wie für die Anspruchsbegründung ausreicht (JBl. 1953 S. 552 = ArbSlg. 5691; 4 Ob 6/54).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens zurückzuverweisen.