Die Revision ist zulässig - infolge Entscheidung des Berufungsgerichts über einen im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Anspruch (Klagsausdehnung) liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen nicht vor - und berechtigt. Die unmittelbare Norm für die klagsgegenständlichen Sonderzahlungen von 30 % des letzten Monatsgehalts im Sinne des § 55 Abs 1 BO ist die Bestimmung des § 58 Abs 1 lit e BO. Darnach gebührt dem (aktiven) Angestellten in jedem Kalenderjahr „mit dem Septembergehalt eine Sonderzahlung, die als Abgeltung für „Weltspartagsgeld" und „A-Anteil" gilt und ausschließlich mit den dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten im Zusammenhang steht und daher nur an die Aktiven zur Auszahlung gelangt, in der Höhe von 30 % des letzten Monatsgehalts." Während die beiden vorerwähnten außerordentlichen Dienstbezüge im Sinne des § 65 BO auf der Grundlage des außer Streit stehenden Sachverhalts bis 31. 12. 1977 nach freiem Ermessen der beklagten Partei und nicht allen Angestellten gewährt wurde, sodass ein Rechtsanspruch den (aktiven) Angestellten nicht zustand, und Voraussetzung für die Gewährung des „Weltspartagsgelds" außerdem die tatsächliche Dienstverrichtung an diesem Tag war, haben nunmehr alle aktiven Angestellten auf die 30%ige Sonderzahlung ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Dienstverrichtung einen Rechtsanspruch und diese Sonderzahlung wird rechtlich so wie alle übrigen Sonderzahlungen behandelt.Die Revision ist zulässig - infolge Entscheidung des Berufungsgerichts über einen im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Anspruch (Klagsausdehnung) liegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen nicht vor - und berechtigt. Die unmittelbare Norm für die klagsgegenständlichen Sonderzahlungen von 30 % des letzten Monatsgehalts im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, BO ist die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Litera e, BO. Darnach gebührt dem (aktiven) Angestellten in jedem Kalenderjahr „mit dem Septembergehalt eine Sonderzahlung, die als Abgeltung für „Weltspartagsgeld" und „A-Anteil" gilt und ausschließlich mit den dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten im Zusammenhang steht und daher nur an die Aktiven zur Auszahlung gelangt, in der Höhe von 30 % des letzten Monatsgehalts." Während die beiden vorerwähnten außerordentlichen Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 65, BO auf der Grundlage des außer Streit stehenden Sachverhalts bis 31. 12. 1977 nach freiem Ermessen der beklagten Partei und nicht allen Angestellten gewährt wurde, sodass ein Rechtsanspruch den (aktiven) Angestellten nicht zustand, und Voraussetzung für die Gewährung des „Weltspartagsgelds" außerdem die tatsächliche Dienstverrichtung an diesem Tag war, haben nunmehr alle aktiven Angestellten auf die 30%ige Sonderzahlung ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Dienstverrichtung einen Rechtsanspruch und diese Sonderzahlung wird rechtlich so wie alle übrigen Sonderzahlungen behandelt.
Die Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist im § 2 Abs 1 KV enthalten. Darnach ist unter anderem auch die beklagte Partei ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs- und Disziplinarordnung zum Kollektivvertrag, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Diese sehr allgemein gehaltene Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen wird durch die zwingenden Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 29 ArbVG begrenzt. Darnach können kollektivvertragsliche Bestimmungen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten rechtswirksam abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass eine nach dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrags ungünstigere Betriebsvereinbarung nicht gültig entstehen kann; sie ist von Anfang an nichtig (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 38, 169 ff).Die Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist im Paragraph 2, Absatz eins, KV enthalten. Darnach ist unter anderem auch die beklagte Partei ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs- und Disziplinarordnung zum Kollektivvertrag, durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Diese sehr allgemein gehaltene Ermächtigung zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen wird durch die zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 29, ArbVG begrenzt. Darnach können kollektivvertragsliche Bestimmungen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden; Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten rechtswirksam abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass eine nach dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrags ungünstigere Betriebsvereinbarung nicht gültig entstehen kann; sie ist von Anfang an nichtig (Strasser in ArbVG-Handkommentar, 38, 169 ff).
Im vorliegenden Fall ist daher, wie der Revisionswerber zutreffend ausführt und von den Untergerichten verkannt wird, zu prüfen, ob die Bestimmung des § 58 Abs 1 lit e BO einen im Lichte dieser zwingenden Bestimmungen zulässigen Regelungsinhalt aufweist und ob sie daher, soweit sie den Anspruch auf die Sonderzahlung auf aktive Angestellte beschränkt, rechtswirksam oder rechtsunwirksam ist. Diese Prüfung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 74 KV, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung - sie trägt die Überschrift „Automatikklausel" - hat jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, sofern es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. Dass es sich bei der Sonderzulage des § 58 Abs 1 lit e BO um eine in einem derartigen Zusammenhang stehende Änderung der Aktivitätsbezüge handelt, wurde von der beklagten Partei selbst nicht behauptet. Der außer Streit stehende Sachverhalt bietet für eine solche Annahme auch keinen Anhaltspunkt. Die Parteien haben vielmehr außer Streit gestellt, dass eine Änderung der dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten am 1. 1. 1978 nicht eingetreten ist.Im vorliegenden Fall ist daher, wie der Revisionswerber zutreffend ausführt und von den Untergerichten verkannt wird, zu prüfen, ob die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Litera e, BO einen im Lichte dieser zwingenden Bestimmungen zulässigen Regelungsinhalt aufweist und ob sie daher, soweit sie den Anspruch auf die Sonderzahlung auf aktive Angestellte beschränkt, rechtswirksam oder rechtsunwirksam ist. Diese Prüfung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 74, KV, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, zu erfolgen. Nach dieser Bestimmung - sie trägt die Überschrift „Automatikklausel" - hat jede allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten zur Folge, sofern es sich nicht um eine Änderung der Aktivitätsbezüge im Zusammenhang mit geänderten dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt. Dass es sich bei der Sonderzulage des Paragraph 58, Absatz eins, Litera e, BO um eine in einem derartigen Zusammenhang stehende Änderung der Aktivitätsbezüge handelt, wurde von der beklagten Partei selbst nicht behauptet. Der außer Streit stehende Sachverhalt bietet für eine solche Annahme auch keinen Anhaltspunkt. Die Parteien haben vielmehr außer Streit gestellt, dass eine Änderung der dienstlichen Verpflichtungen der aktiven Angestellten am 1. 1. 1978 nicht eingetreten ist.
Zu prüfen bleibt daher, ob diese Zulage eine „allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten" mit sich gebracht hat. Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „Bezüge" treten die vereinbarten Wirkungen der Automatikklausel nicht nur bei einer allgemeinen Erhöhung der Monatsgehälter der aktiven Angestellten, sondern auch bei einer sonstigen allgemeinen Bezugserhöhung ein, die etwa in der Form der regelmäßigen Gewährung weiterer Sonderzahlungen erfolgen könnte. An solchen allgemeinen Bezugserhöhungen sollen aufgrund der Automatikklausel auch die Pensionisten teilhaben, soweit diese Bezugsbestandteile nicht wegen geänderter dienstlicher Verpflichtungen die aber hier nicht gegeben sind, nur den aktiven Angestellten gewährt werden (Arb 9997).
Eine solche allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten im Sinne einer allgemeinen Bezugserhöhung in der Form der regelmäßigen Gewährung weiterer Sonderzahlungen ist hier - im Gegensatz zu dem der Entscheidung ArbSlg 9997 zugrundeliegenden Streitfall - gegeben. Der Umstand, dass durch diese Sonderzulage das sogenannte „Weltspartagsgeld" und der „A-Anteil", sohin einmalige Sonderzahlungen im Sinne des § 65 BO, die eine tatsächliche Dienstverrichtung voraussetzten, bzw auf die kein Rechtsanspruch bestand, abgegolten wurden, ändert nichts daran, dass an die Stelle dieser Sonderzahlungen nunmehr eine unabhängig von der tatsächlichen Verrichtung von Arbeitsleistungen tretende, einem Rechtsanspruch unterworfene Sonderzahlung für alle Angestellten getreten ist, deren rechtlicher Charakter mit jenem der übrigen Sonderzahlungen des § 58 Abs 1 BO, mit Ausnahme der verfügten Beschränkung auf aktive Angestellte, identisch ist. Wenn man von dieser in der Betriebsordnung vorgesehenen Beschränkung zunächst absieht, liegen die Voraussetzungen der Automatikklausel des § 74 KV und damit der Anspruch auf eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten vor.Eine solche allgemeine Veränderung der Bezüge der aktiven Angestellten im Sinne einer allgemeinen Bezugserhöhung in der Form der regelmäßigen Gewährung weiterer Sonderzahlungen ist hier - im Gegensatz zu dem der Entscheidung ArbSlg 9997 zugrundeliegenden Streitfall - gegeben. Der Umstand, dass durch diese Sonderzulage das sogenannte „Weltspartagsgeld" und der „A-Anteil", sohin einmalige Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 65, BO, die eine tatsächliche Dienstverrichtung voraussetzten, bzw auf die kein Rechtsanspruch bestand, abgegolten wurden, ändert nichts daran, dass an die Stelle dieser Sonderzahlungen nunmehr eine unabhängig von der tatsächlichen Verrichtung von Arbeitsleistungen tretende, einem Rechtsanspruch unterworfene Sonderzahlung für alle Angestellten getreten ist, deren rechtlicher Charakter mit jenem der übrigen Sonderzahlungen des Paragraph 58, Absatz eins, BO, mit Ausnahme der verfügten Beschränkung auf aktive Angestellte, identisch ist. Wenn man von dieser in der Betriebsordnung vorgesehenen Beschränkung zunächst absieht, liegen die Voraussetzungen der Automatikklausel des Paragraph 74, KV und damit der Anspruch auf eine entsprechende Veränderung der Bezüge der Pensionisten vor.
Zu prüfen bleibt, ob die davon abweichende, im § 58 Abs 1 lit e BO enthaltene Beschränkung auf aktive Angestellte im Lichte der vorerwähnten Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 29 ArbVG rechtswirksam ist. Diese Frage ist aber, wie der Revisionswerber zutreffend darlegt, und wie von den Untergerichten verkannt wurde, zu verneinen. Mit einer Betriebsvereinbarung konnte die Bestimmung des § 74 KV nur im Rahmen der vorerwähnten Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeändert werden. Eine Abänderung dieser kollektivvertaglichen Bestimmung könnte daher nur zugunsten der Pensionisten, nicht aber zu deren Nachteil abgeändert werden. Da aus den dargelegten Gründen die gegenständliche Zulage, welche die am 1. September gebührende Zulage von 70 % lediglich auf 100 % erhöht und damit an die zu den drei anderen Terminen fällig werdenden Sonderzahlungen von jeweils 100 % angleicht, unter die Automatikklausel des § 74 KO fällt und daher nach dieser Bestimmung eine entsprechende Erhöhung der Bezüge der Pensionisten zur Folge hat, ist die eine Beschränkung dieser Zulage auf die aktiven Angestellten enthaltende Bestimmung der Betriebsordnung für die Pensionisten ungünstiger als die vorerwähnte kollektivvertragliche Vorschrift. Die Bestimmung des § 58 Abs 1 lit e BO ist daher aus den dargelegten Erwägungen hinsichtlich dieser Beschränkung nichtig und auf die Pensionisten insoweit unanwendbar. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Untergerichte der Klagsanspruch zu Recht besteht. Der Revision ist somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem (ausgedehnten) Klagebegehren stattgegeben wird.Zu prüfen bleibt, ob die davon abweichende, im Paragraph 58, Absatz eins, Litera e, BO enthaltene Beschränkung auf aktive Angestellte im Lichte der vorerwähnten Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 29, ArbVG rechtswirksam ist. Diese Frage ist aber, wie der Revisionswerber zutreffend darlegt, und wie von den Untergerichten verkannt wurde, zu verneinen. Mit einer Betriebsvereinbarung konnte die Bestimmung des Paragraph 74, KV nur im Rahmen der vorerwähnten Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes abgeändert werden. Eine Abänderung dieser kollektivvertaglichen Bestimmung könnte daher nur zugunsten der Pensionisten, nicht aber zu deren Nachteil abgeändert werden. Da aus den dargelegten Gründen die gegenständliche Zulage, welche die am 1. September gebührende Zulage von 70 % lediglich auf 100 % erhöht und damit an die zu den drei anderen Terminen fällig werdenden Sonderzahlungen von jeweils 100 % angleicht, unter die Automatikklausel des Paragraph 74, KO fällt und daher nach dieser Bestimmung eine entsprechende Erhöhung der Bezüge der Pensionisten zur Folge hat, ist die eine Beschränkung dieser Zulage auf die aktiven Angestellten enthaltende Bestimmung der Betriebsordnung für die Pensionisten ungünstiger als die vorerwähnte kollektivvertragliche Vorschrift. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Litera e, BO ist daher aus den dargelegten Erwägungen hinsichtlich dieser Beschränkung nichtig und auf die Pensionisten insoweit unanwendbar. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Untergerichte der Klagsanspruch zu Recht besteht. Der Revision ist somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem (ausgedehnten) Klagebegehren stattgegeben wird.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet. Soweit der Kläger Gebühren nicht beigebracht hatte, konnten sie bei der Kostenbemessung nicht berücksichtigt werden.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet. Soweit der Kläger Gebühren nicht beigebracht hatte, konnten sie bei der Kostenbemessung nicht berücksichtigt werden.