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Rechtssatz RS0033431×

Rechtssatz RS0033431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033431

Geschäftszahl

4Ob34/81; 4Ob86/82

Entscheidungsdatum

14.09.1982

Norm

ABGB §1152 E
BetriebsO der Ersten österreichischen Sparkasse §65
BetriebsO der Ersten österreichischen Sparkasse §73

Rechtssatz

Unter einer "allgemeinen Veränderung der Bezüge" sind nur solche allgemeine Bezugserhöhungen zu verstehen, auf deren Fortbezug die aktiven Angestellten einen Rechtsanspruch haben, was aber bei Sonderleistungen nach Paragraph 65, BO ("einmalige Leistungen", die vom Dienstgeber gewährt werden "können", wobei es in seinem Ermessen liegt, die Voraussetzungen für den Bezug und den Kreis der Bezugsberechtigten zu bestimmen), die nur sporadisch gewährt werden, nicht den Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 34/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 34/81
    Veröff: Arb 9997 = ZAS 1983,24 (mit Kommentar von Fischer)
  • 4 Ob 86/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 86/82
    nur: Unter einer "allgemeinen Veränderung der Bezüge" sind nur solche allgemeine Bezugserhöhungen zu verstehen, auf deren Fortbezug die aktiven Angestellten einen Rechtsanspruch haben. (T1) Beisatz: "Allgemeine Veränderung" der Bezüge: Septembersonderzahlung als Abgeltung für Weltspartagsgeld" und "A - Anteil". (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033431

Dokumentnummer

JJR_19810707_OGH0002_0040OB00034_8100000_001