Rechtssatz RS0033431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033431
Geschäftszahl
4Ob34/81; 4Ob86/82
Entscheidungsdatum
14.09.1982
Norm
ABGB §1152 E
BetriebsO der Ersten österreichischen Sparkasse §65
BetriebsO der Ersten österreichischen Sparkasse §73
Rechtssatz
Unter einer "allgemeinen Veränderung der Bezüge" sind nur solche allgemeine Bezugserhöhungen zu verstehen, auf deren Fortbezug die aktiven Angestellten einen Rechtsanspruch haben, was aber bei Sonderleistungen nach § 65 BO ("einmalige Leistungen", die vom Dienstgeber gewährt werden "können", wobei es in seinem Ermessen liegt, die Voraussetzungen für den Bezug und den Kreis der Bezugsberechtigten zu bestimmen), die nur sporadisch gewährt werden, nicht den Fall ist.Unter einer "allgemeinen Veränderung der Bezüge" sind nur solche allgemeine Bezugserhöhungen zu verstehen, auf deren Fortbezug die aktiven Angestellten einen Rechtsanspruch haben, was aber bei Sonderleistungen nach Paragraph 65, BO ("einmalige Leistungen", die vom Dienstgeber gewährt werden "können", wobei es in seinem Ermessen liegt, die Voraussetzungen für den Bezug und den Kreis der Bezugsberechtigten zu bestimmen), die nur sporadisch gewährt werden, nicht den Fall ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 34/81
Veröff: Arb 9997 = ZAS 1983,24 (mit Kommentar von Fischer)
- 4 Ob 86/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 86/82
nur: Unter einer "allgemeinen Veränderung der Bezüge" sind nur solche allgemeine Bezugserhöhungen zu verstehen, auf deren Fortbezug die aktiven Angestellten einen Rechtsanspruch haben. (T1) Beisatz: "Allgemeine Veränderung" der Bezüge: Septembersonderzahlung als Abgeltung für Weltspartagsgeld" und "A - Anteil". (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033431
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0040OB00034_8100000_001