Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Eine Ankündigung verstößt nach ständiger Rechtsprechung dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94 und 126 u.v.a.);Eine Ankündigung verstößt nach ständiger Rechtsprechung dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1979, 94 und 126 u.v.a.);
es reicht schon aus, wenn die Ankündigung auch nur bei einem nicht
völlig unerheblichen Teil des Publikums zu einer unrichtigen
Auffassung über ihren Inhalt führen kann (SZ 13/69; ÖBl 1977,
39 u.v.a.). Es kommt auch nicht darauf an, was sich der Ankündigende
bei der Formulierung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der
tatsächlich verwendete Wortlaut von einem nicht ganz unerheblichen
Teil der angesprochenen Kreise verstanden und ungezwungen ausgelegt
wird (SZ 36/127; ÖBl 1973, 55 u.v.a.). Auch eine an sich richtige
Behauptung kann unter Umständen - insbesondere durch die Form, in
die sie gekleidet wird, oder durch den Gebrauch irreführender
Wendungen - gegen § 2 UWG verstoßen (SZ 36/127; ÖBl 1977, 39), wenn
ihr trotz sachlicher Richtigkeit von den Personen, an die sie sich
wendet, etwas Unrichtiges entnommen werden kann (ÖBl 1984, 70). Bei
Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung muß der Werbende immer die für ihn
ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1986, 159 uva).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist der Klägerin darin beizupflichten, daß die beanstandete Werbeankündigung eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG enthält. Zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil der von der Werbung angesprochenen Personen konnte das Inserat der Beklagten dahin verstehen, daß auch bei "monatlicher Bezahlung" eines der Therapiepakete die Summe der Zahlungen dem angegebenen Gesamtpreis entsprechen werde. Schon bei flüchtiger Betrachtung drängt sich diese Annahme dadurch auf, daß die Beklagte keinerlei Hinweis auf zusätzliche Zinsen und Kreditkosten für den Fall der Ratenzahlung gemacht hat; bei einer gründlicheren Prüfung wird diese Schlußfolgerung noch dadurch unterstützt, daß - wie schon der Erstrichter zutreffend hervorgehoben hat - jede einzelne Therapie den entsprechenden Bruchteil des Gesamtpreises kostet. Da sich dieser aus der Multiplikation der Anzahl von Therapien mit dem jeweiligen Einzelpreis ergibt, kann daraus gefolgert werden, daß die Barzahlung des Gesamtpreises auf einmal (und im voraus) zu keiner Vergünstigung führt. Dann besteht aber auch kein Grund zu der Annahme, daß die Abstattung des Preises für eine über einen längeren Zeitabschnitt hin durchgeführte Behandlung in Teilzahlungen zu einer Erhöhung des Gesamtpreises führen müßte. Bei dieser Sachlage muß der Kunde - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht von Haus aus damit rechnen, daß bei einer Ratenzahlung eine höhere Gesamtsumme zu begleichen wäre; da die Beklagte nur den Gesamtpreis genannt und auf die Möglichkeit von Teilzahlungen ohne jede Angabe der Höhe und Anzahl der Raten hingewiesen hat, war ihre Werbung vielmehr irreführend (vgl. WRP 1978, 309; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1230, Rz 291 zu § 3 dUWG). Daß die nicht ausdrücklich von Raten- oder Teilzahlungen, sondern von einem "monatlichen Bezahlen" gesprochen hat, macht dabei keinen wesentlichen Unterschied. Die beanstandete Werbeankündigung kann in jedem Fall - mag sie nun bloß flüchtig betrachtet oder gründlich geprüft werden - auch dahin verstanden werden, daß der oben genannte Gesamtpreis auch in monatlichen Zahlungen entrichtet werden kann. Da die Beklagte in Wahrheit aber im Fall von Teilzahlungen insgesamt einen höheren als den angegebenen Betrag - für das zuerst angeführte Therapiepaket statt S 5.550,-- S 5.900,-- verlangt, kann dieser - zumindest mehrdeutigen - Werbeaussage etwas Unrichtiges entnommen werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG besteht daher zu Recht. Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist der Klägerin darin beizupflichten, daß die beanstandete Werbeankündigung eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG enthält. Zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil der von der Werbung angesprochenen Personen konnte das Inserat der Beklagten dahin verstehen, daß auch bei "monatlicher Bezahlung" eines der Therapiepakete die Summe der Zahlungen dem angegebenen Gesamtpreis entsprechen werde. Schon bei flüchtiger Betrachtung drängt sich diese Annahme dadurch auf, daß die Beklagte keinerlei Hinweis auf zusätzliche Zinsen und Kreditkosten für den Fall der Ratenzahlung gemacht hat; bei einer gründlicheren Prüfung wird diese Schlußfolgerung noch dadurch unterstützt, daß - wie schon der Erstrichter zutreffend hervorgehoben hat - jede einzelne Therapie den entsprechenden Bruchteil des Gesamtpreises kostet. Da sich dieser aus der Multiplikation der Anzahl von Therapien mit dem jeweiligen Einzelpreis ergibt, kann daraus gefolgert werden, daß die Barzahlung des Gesamtpreises auf einmal (und im voraus) zu keiner Vergünstigung führt. Dann besteht aber auch kein Grund zu der Annahme, daß die Abstattung des Preises für eine über einen längeren Zeitabschnitt hin durchgeführte Behandlung in Teilzahlungen zu einer Erhöhung des Gesamtpreises führen müßte. Bei dieser Sachlage muß der Kunde - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht von Haus aus damit rechnen, daß bei einer Ratenzahlung eine höhere Gesamtsumme zu begleichen wäre; da die Beklagte nur den Gesamtpreis genannt und auf die Möglichkeit von Teilzahlungen ohne jede Angabe der Höhe und Anzahl der Raten hingewiesen hat, war ihre Werbung vielmehr irreführend vergleiche WRP 1978, 309; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1230, Rz 291 zu Paragraph 3, dUWG). Daß die nicht ausdrücklich von Raten- oder Teilzahlungen, sondern von einem "monatlichen Bezahlen" gesprochen hat, macht dabei keinen wesentlichen Unterschied. Die beanstandete Werbeankündigung kann in jedem Fall - mag sie nun bloß flüchtig betrachtet oder gründlich geprüft werden - auch dahin verstanden werden, daß der oben genannte Gesamtpreis auch in monatlichen Zahlungen entrichtet werden kann. Da die Beklagte in Wahrheit aber im Fall von Teilzahlungen insgesamt einen höheren als den angegebenen Betrag - für das zuerst angeführte Therapiepaket statt S 5.550,-- S 5.900,-- verlangt, kann dieser - zumindest mehrdeutigen - Werbeaussage etwas Unrichtiges entnommen werden. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG besteht daher zu Recht. Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.