Rechtssatz RS0078537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078537
Entscheidungsdatum
27.06.1989
Rechtssatz
Wird nur der Gesamtpreis genannt und auf die Möglichkeit von Teilzahlungen ohne jede Angabe der Höhe und Anzahl der Raten hingewiesen, muß der Kunde nicht von Haus aus damit rechnen, daß bei einer Ratenzahlung eine höhere Gesamtsumme zu begleichen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078537
Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00086_8900000_001