Der Revisionsrekurs der Beklagten ist berechtigt.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wäre in der unrichtigen Zuschreibung der Teletextfunktion für das im Werbeprospekt angebotene Fernsehgerät "TENSAI TCT-526 PH" nur dann eine zur Irreführung geeignete Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 2 UWG gelegen, für welche die Beklagte jedenfalls - weil es für den Tatbestand des § 2 UWG weder auf ein Verschulden noch auf besondere Sittenwidrigkeitselemente ankommt (ÖBl 1992, 35 - Haus K mwN) - einzustehen hätte, wenn sie es bei einer bloßen späteren Aufklärung der irregeführten Interessenten bewenden lassen hätte (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 827 Rz 93 zu § 3 dUWG; ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"). Hier hat aber die Beklagte darüber hinaus Maßnahmen getroffen, welche sicherstellten, daß die am Erwerb des im Werbeprospekt angebotenen Fernsehgerätes interessierten Kunden während der gesamten Geltungsdauer der zeitlich befristeten Aktion zum angekündigten Preis ein identisches Fernsehgerät derselben Marke mit Teletextfunktion käuflich erwerben konnten. Dieses Gerät hatte nur eine andere Typenbezeichnung, so daß sich die durch die Werbeankündigung zunächst bewirkte Irreführung nunmehr auf eine solche über die Gerätetype reduzierte. Ein solcher Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant (vgl Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 54/97 = ÖBl 1982,37 - Marcus Bräu; ÖBl 1990, 162 - "S Real-Service"; ecolex 1992, 183 - AKT-System; ÖBl 1993, 66 - Impressum; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum - uva), wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft.Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes wäre in der unrichtigen Zuschreibung der Teletextfunktion für das im Werbeprospekt angebotene Fernsehgerät "TENSAI TCT-526 PH" nur dann eine zur Irreführung geeignete Beschaffenheitsangabe im Sinne des Paragraph 2, UWG gelegen, für welche die Beklagte jedenfalls - weil es für den Tatbestand des Paragraph 2, UWG weder auf ein Verschulden noch auf besondere Sittenwidrigkeitselemente ankommt (ÖBl 1992, 35 - Haus K mwN) - einzustehen hätte, wenn sie es bei einer bloßen späteren Aufklärung der irregeführten Interessenten bewenden lassen hätte (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 827 Rz 93 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1980, 73 - Nerzölcreme "Mona Lisa"). Hier hat aber die Beklagte darüber hinaus Maßnahmen getroffen, welche sicherstellten, daß die am Erwerb des im Werbeprospekt angebotenen Fernsehgerätes interessierten Kunden während der gesamten Geltungsdauer der zeitlich befristeten Aktion zum angekündigten Preis ein identisches Fernsehgerät derselben Marke mit Teletextfunktion käuflich erwerben konnten. Dieses Gerät hatte nur eine andere Typenbezeichnung, so daß sich die durch die Werbeankündigung zunächst bewirkte Irreführung nunmehr auf eine solche über die Gerätetype reduzierte. Ein solcher Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 54/97 = ÖBl 1982,37 - Marcus Bräu; ÖBl 1990, 162 - "S Real-Service"; ecolex 1992, 183 - AKT-System; ÖBl 1993, 66 - Impressum; ÖBl 1993, 226 - Tageszeitungsimpressum - uva), wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft.
Der vom Rekursgericht bejahte Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG liegt daher schon deshalb nicht vor, weil die Verbraucher bei ihr das im Werbeprospekt angebotene Markenfernsehgerät sehr wohl mit Teletextfunktion zum angegebenen Preis erwerben konnten. Die Klägerin hat zwar auch auf den fehlenden Vorrat an Geräten mit Teletextfunktion bei der Beklagten hingewiesen und ihr deshalb auch eine "Lockvogelwerbung" zum Vorwurf gemacht; sie hat aber ihr Begehren auf das Verbot einer gemäß § 2 UWG irreführenden Beschaffenheitsangabe in bezug auf die Teletextfunktion des angebotenen Fernsehgerätes beschränkt. Im Hinblick auf diese eingeschränkte Fassung des Sicherungsantrages erübrigt sich daher jedwede Prüfung der Frage, ob der Beklagten etwa nicht schon deshalb, weil die der Werbeankündigung entsprechenden Fernsehgeräte mit Teletextfunktion bei ihr zwar käuflich erworben werden konnten, aber nicht vorrätig waren, sondern erst nach dem Ablauf der angekündigten Aktionsfrist ausgeliefert wurden, eine unlautere Form der "Lockvogelwerbung" (vgl dazu ÖBl 1992, 39 - Blaupunkt Bremen; ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangsanlagen jeweils mwN) zum Vorwurf gereicht.Der vom Rekursgericht bejahte Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 2, UWG liegt daher schon deshalb nicht vor, weil die Verbraucher bei ihr das im Werbeprospekt angebotene Markenfernsehgerät sehr wohl mit Teletextfunktion zum angegebenen Preis erwerben konnten. Die Klägerin hat zwar auch auf den fehlenden Vorrat an Geräten mit Teletextfunktion bei der Beklagten hingewiesen und ihr deshalb auch eine "Lockvogelwerbung" zum Vorwurf gemacht; sie hat aber ihr Begehren auf das Verbot einer gemäß Paragraph 2, UWG irreführenden Beschaffenheitsangabe in bezug auf die Teletextfunktion des angebotenen Fernsehgerätes beschränkt. Im Hinblick auf diese eingeschränkte Fassung des Sicherungsantrages erübrigt sich daher jedwede Prüfung der Frage, ob der Beklagten etwa nicht schon deshalb, weil die der Werbeankündigung entsprechenden Fernsehgeräte mit Teletextfunktion bei ihr zwar käuflich erworben werden konnten, aber nicht vorrätig waren, sondern erst nach dem Ablauf der angekündigten Aktionsfrist ausgeliefert wurden, eine unlautere Form der "Lockvogelwerbung" vergleiche dazu ÖBl 1992, 39 - Blaupunkt Bremen; ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangsanlagen jeweils mwN) zum Vorwurf gereicht.
Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 402 Abs 4 EO, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 4, EO, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.