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Rechtssatz RS0078674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078674

Geschäftszahl

4Ob86/94; 4Ob144/94

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Rechtssatz

Ein Irrtum über die Typenbezeichnung eines Markenfernsehgerätes ist aber zumindest dann für den Kaufentschluß der Interessenten nicht mehr relevant, wenn die in der Werbeankündigung enthaltene Funktionsbeschreibung - wie hier - auf die richtige Gerätetype in allen Punkten zutrifft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 86/94
  • 4 Ob 144/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 144/94
    Ähnlich; Beisatz: Ein Irrtum über die Verfasser einer allgemeinen Gesundheitsserie in den Sonntag-Beilagen einer Tageszeitung ist zumindest dann nicht mehr relevant, wenn die Serie inhaltlich zutreffend (sachlich richtig) und auch nicht auf das aktuelle Gesundheitswesen in Österreich zugeschnitten ist, so daß sie schon deshalb keine Vorstellungen über eine besondere Güte der redaktionellen Berichterstattung der Tageszeitung auslösen und so den Kaufentschluß des Publikums beeinflussen konnte. Damit besteht aber auch keine Aufklärungspflicht in bezug auf eine Quellenangabe der Gesundheitsserie. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078674

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00086_9400000_001