Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
1. Der Kläger strebt - unter Hinweis auf § 1 UWG - mit seinem Sicherungsbegehren ein Verbot des Anbietens von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren zum Verkauf auf Märkten, bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, durch die Beklagte an. Diese verstoße mit ihrer Tätigkeit gegen § 154 Abs 5 GewO (Marktfahrer). Die Beklagte beruft sich hingegen auf ihre (Neben-)Rechte als Landwirtin gemäß § 2 GewO; jedenfalls habe sie nicht bewusst rechtswidrig gehandelt.1. Der Kläger strebt - unter Hinweis auf Paragraph eins, UWG - mit seinem Sicherungsbegehren ein Verbot des Anbietens von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren zum Verkauf auf Märkten, bei Festen, sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, durch die Beklagte an. Diese verstoße mit ihrer Tätigkeit gegen Paragraph 154, Absatz 5, GewO (Marktfahrer). Die Beklagte beruft sich hingegen auf ihre (Neben-)Rechte als Landwirtin gemäß Paragraph 2, GewO; jedenfalls habe sie nicht bewusst rechtswidrig gehandelt.
2. Nach § 2 Abs 1 Z 1 und 2 GewO ist die GewerbeO unter anderem nicht auf die Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft (Abs 2 und 3) sowie der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs 4) anzuwenden. Nach Abs 3 gehören zur Land- und Forstwirtschaft die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (Z 1), das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Z 2) und die Jagd und Fischerei (Z 3).2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO ist die GewerbeO unter anderem nicht auf die Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) sowie der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,) anzuwenden. Nach Absatz 3, gehören zur Land- und Forstwirtschaft die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte (Ziffer eins,), das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse (Ziffer 2,) und die Jagd und Fischerei (Ziffer 3,).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Beklagte Eigentümerin von rund 50 Hühnern, die im Stall ihrer Mutter gemeinsam mit deren Hühnern gehalten und von ihrem Stiefvater betreut werden. Sie erzielt daraus zwischen 315 und 350 Eier wöchentlich, in geringem Ausmaß kauft sie auch Eier zu. Sie hat 2 Felder mit einer Fläche von rund 1,5 ha gepachtet, die sie aber nicht selbst bestellt, sondern von einem Nachbarn bestellen lässt. Das dort gewonnene Getreide wird vom Nachbarn verkauft bzw verarbeitet und mit der Beklagten abgerechnet; die Beklagte verwendet das aus diesem Getreide hergestellte Mehl nicht für ihre Mehlspeisen.
Das Halten von Hühnern zur Gewinnung von Eiern ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 GewO (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 [2003] § 2 Rz 84), der Anbau von Getreide eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 GewO. Ob die Beklagte, die in der Revisionsrekursbeantwortung auf das „Vormerkbuch für landwirtschaftliche Produzenten" verweist, in dem vermerkt sei, dass sie über 572 m² Fläche für Obst verfüge, diese Tätigkeiten tatsächlich im Sinne der GewerbeO ausübt und daher grundsätzlich als Landwirtin anzusehen ist, bedarf jedoch im Hinblick auf folgende Überlegungen keiner abschließenden Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.Das Halten von Hühnern zur Gewinnung von Eiern ist eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 [2003] Paragraph 2, Rz 84), der Anbau von Getreide eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO. Ob die Beklagte, die in der Revisionsrekursbeantwortung auf das „Vormerkbuch für landwirtschaftliche Produzenten" verweist, in dem vermerkt sei, dass sie über 572 m² Fläche für Obst verfüge, diese Tätigkeiten tatsächlich im Sinne der GewerbeO ausübt und daher grundsätzlich als Landwirtin anzusehen ist, bedarf jedoch im Hinblick auf folgende Überlegungen keiner abschließenden Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
Nach § 2 Abs 4 Z 1 GewO ist die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Darunter kann grundsätzlich auch die Herstellung von Backwaren fallen (Winkler, Landwirtschaft und Gewerbeordnung nach der Gewerberechtsnovelle 1997 - Zukauf, Verarbeitung und Betriebsanlagenrecht, ZfV 1998, 454).Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO ist die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturprodukts ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Darunter kann grundsätzlich auch die Herstellung von Backwaren fallen (Winkler, Landwirtschaft und Gewerbeordnung nach der Gewerberechtsnovelle 1997 - Zukauf, Verarbeitung und Betriebsanlagenrecht, ZfV 1998, 454).
Voraussetzung für die Annahme eines Nebengewerbes ist allerdings, dass der Charakter des jeweiligen Betriebs als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturprodukts untergeordnet sein. Dies setzt eine mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform des Nebengewerbes und die Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft voraus. Die Unterordnung macht eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturprodukts und der Tätigkeit der Ver- und Bearbeitung notwendig. Bei diesem Vergleich ist auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrags und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 88 mwN). Die Frage der organisatorisch engen Verbundenheit der fraglichen Tätigkeit mit der Land- und Forstwirtschaft ist eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, nämlich einerseits der nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits des Betriebs der eigentlichen Land- und Forstwirtschaft. Die absolute Grenze für das Unterstellen einer Tätigkeit unter den Begriff des Nebengewerbes besteht dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebs entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Fortwirtschaft geführt wird (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 89 mwN). Für die Frage des Überwiegens des eigenen Naturprodukts wiederum ist der Verkaufswert desselben mit der Summe des Einkaufswerts des zugekauften Naturprodukts plus des Wertes der mitverarbeiteten Erzeugnisse zu vergleichen und auf die 25 % - Regel des § 2 Abs 3 GewO Bedacht zunehmen (Winkler, aaO; 4 Ob 139/05b).Voraussetzung für die Annahme eines Nebengewerbes ist allerdings, dass der Charakter des jeweiligen Betriebs als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturprodukts untergeordnet sein. Dies setzt eine mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundene Erscheinungsform des Nebengewerbes und die Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft voraus. Die Unterordnung macht eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturprodukts und der Tätigkeit der Ver- und Bearbeitung notwendig. Bei diesem Vergleich ist auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrags und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 88 mwN). Die Frage der organisatorisch engen Verbundenheit der fraglichen Tätigkeit mit der Land- und Forstwirtschaft ist eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, nämlich einerseits der nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits des Betriebs der eigentlichen Land- und Forstwirtschaft. Die absolute Grenze für das Unterstellen einer Tätigkeit unter den Begriff des Nebengewerbes besteht dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebs entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Fortwirtschaft geführt wird (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO Rz 89 mwN). Für die Frage des Überwiegens des eigenen Naturprodukts wiederum ist der Verkaufswert desselben mit der Summe des Einkaufswerts des zugekauften Naturprodukts plus des Wertes der mitverarbeiteten Erzeugnisse zu vergleichen und auf die 25 % - Regel des Paragraph 2, Absatz 3, GewO Bedacht zunehmen (Winkler, aaO; 4 Ob 139/05b).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beschränkt sich der „landwirtschaftliche Betrieb" der Beklagten darauf, dass sie Eigentümerin von 50 Hühnern ist und landwirtschaftliche Flächen weiterverpachtet hat, deren Erträgnisse sie nicht selbst verwertet. Dem gegenüber stellt sie insbesondere Mehlspeisen her, die sie - neben Eierlikör und Eiaufstrich - auf Märkten verkauft. Dabei kauft sie nicht nur Eier, sondern sämtliche weiteren Zutaten für die Herstellung der Mehlspeisen in einem Ausmaß zu, dass sie die 25 % - Grenze bei Weitem überschreitet.
Damit kann sich die Beklagte bei Ausübung ihrer Tätigkeit aber nicht auf die Ausnahmebestimmungen des § 2 GewO berufen. Sie bedürfte vielmehr - so wie der Kläger - einer Gewerbeberechtigung nach § 154 Abs 5 GewO.Damit kann sich die Beklagte bei Ausübung ihrer Tätigkeit aber nicht auf die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, GewO berufen. Sie bedürfte vielmehr - so wie der Kläger - einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 154, Absatz 5, GewO.
Wer bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, handelt sittenwidrig, weil er damit ein Gewerbe ohne Gewerberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt (4 Ob 29/02x = ÖBl-LS 2002/81 - SCHWANGERSCHAFTSTEST mwN; 4 Ob 21/05z - FOTOVERSANDHANDEL). Das Anbieten von Lebensmitteln auf Märkten durch die Beklagte, die nicht über die dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfügt, begründet daher einen Verstoß gegen § 1 UWG, vorausgesetzt, dass ihr die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften subjektiv vorwerfbar ist.Wer bewusst in den gesetzlichen Vorbehaltsbereich einer fremden Gewerbeberechtigung eingreift, um so im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, handelt sittenwidrig, weil er damit ein Gewerbe ohne Gewerberechtigung, die erst den Zugang zur Ausübung des Gewerbes ermöglicht, ausübt (4 Ob 29/02x = ÖBl-LS 2002/81 - SCHWANGERSCHAFTSTEST mwN; 4 Ob 21/05z - FOTOVERSANDHANDEL). Das Anbieten von Lebensmitteln auf Märkten durch die Beklagte, die nicht über die dafür notwendige Gewerbeberechtigung verfügt, begründet daher einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, vorausgesetzt, dass ihr die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften subjektiv vorwerfbar ist.
3. Die subjektive Vorwerfbarkeit fehlt, wenn bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Mit gutem Grund kann eine Auffassung vertreten werden, wenn sie der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde oder einer mündlichen, als Bescheid zu qualifizierenden Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder einer (schriftlichen) Äußerung der obersten Verwaltungsbehörde in Gewerberechtsangelegenheiten entspricht (4 Ob 21/05z - FOTOVERSANDHANDEL mwN). Die Beklagte kann sich auf keine ständige Verwaltungspraxis, die die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Ausnahmebestimmungen des § 2 GewO unterstellte, berufen; ihre Auffassung widerspricht dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs 1, 3 und 4 GewO. Die Beklagte konnte daher auch nicht mit gutem Grund der Meinung sein, bereits deshalb keine Gewerbeberechtigung als Marktfahrerin zu benötigen, weil sie Eigentümerin von rund 50 Hühnern ist (die sie nicht selbst betreut) und 1,5 ha gepachtete Landflächen von einem Nachbarn bestellen lässt (die daraus gewonnenen Erzeugnisse aber selbst nicht nutzt).3. Die subjektive Vorwerfbarkeit fehlt, wenn bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Mit gutem Grund kann eine Auffassung vertreten werden, wenn sie der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde oder einer mündlichen, als Bescheid zu qualifizierenden Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde oder einer (schriftlichen) Äußerung der obersten Verwaltungsbehörde in Gewerberechtsangelegenheiten entspricht (4 Ob 21/05z - FOTOVERSANDHANDEL mwN). Die Beklagte kann sich auf keine ständige Verwaltungspraxis, die die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, GewO unterstellte, berufen; ihre Auffassung widerspricht dem insofern eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4 GewO. Die Beklagte konnte daher auch nicht mit gutem Grund der Meinung sein, bereits deshalb keine Gewerbeberechtigung als Marktfahrerin zu benötigen, weil sie Eigentümerin von rund 50 Hühnern ist (die sie nicht selbst betreut) und 1,5 ha gepachtete Landflächen von einem Nachbarn bestellen lässt (die daraus gewonnenen Erzeugnisse aber selbst nicht nutzt).
Der Hinweis der Beklagten auf das „Vormerkbuch für landwirtschaftliche Produzenten" vermag daran nichts zu ändern, weil dieses - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts - offensichtlich auf unrichtigen Annahmen beruht und diese Unrichtigkeit der Beklagten zumindest bekannt sein musste. Die Beklagte hat daher den Tatbestand des § 1 UWG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.Der Hinweis der Beklagten auf das „Vormerkbuch für landwirtschaftliche Produzenten" vermag daran nichts zu ändern, weil dieses - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts - offensichtlich auf unrichtigen Annahmen beruht und diese Unrichtigkeit der Beklagten zumindest bekannt sein musste. Die Beklagte hat daher den Tatbestand des Paragraph eins, UWG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4. Die Beklagte macht in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auch Rechtsmissbrauch durch den Kläger geltend; diesem gehe es nicht um die Einhaltung der Gesetze, sondern er wolle die Beklagte schädigen und deren Existenz zerstören. Hintergrund dieses Verfahrens sei eine familienrechtliche Streitigkeit.
Rechtsmissbrauch (§ 1295 Abs 2 ABGB) liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Behauptungs- und beweispflichtig für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Begründet der Ablauf eines Geschehens aber die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Betreffenden, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 139/03z = EvBl 2004/19 mwN).Rechtsmissbrauch (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Behauptungs- und beweispflichtig für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Begründet der Ablauf eines Geschehens aber die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Betreffenden, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 139/03z = EvBl 2004/19 mwN).
Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz gar nicht auf Rechtsmissbrauch berufen. Ein die Vermutung der Schädigungsabsicht begründender Ablauf des Geschehens liegt - jedenfalls nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt - auch nicht vor. Gesichert ist lediglich, dass die Parteien Geschwister sind und der Kläger eine inhaltsgleiche Unterlassungsklage gegen die Mutter eingebracht hat. Das Lauterkeitsrecht verbietet die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Familienangehörige nicht. Auch wenn daher möglicherweise tatsächlich ein familiärer Hintergrund Auslöser für die beiden Unterlassungsklagen gewesen sein mag, kann von einem Rechtsmissbrauch des Klägers nicht ausgegangen werden.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht schon darin, dass der Kläger ein Detektivbüro eingeschaltet hat. Dies gilt auch für (angeblich) unrichtige Antragsbehauptungen des Klägers; maßgeblich ist vielmehr, ob die Vorinstanzen einen Sachverhalt festgestellt haben, der zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung geführt hat.
5. Zu Recht macht die Beklagte aber geltend, das Unterlassungsbegehren des Klägers sei jedenfalls zu weit gefasst.
Die Beklagte hat durch den Verkauf von verschiedenen Lebensmitteln auf dem Schlinger- und dem Vorgartenmarkt, ohne über eine Gewerbeberechtigung nach § 154 Abs 5 GewO zu verfügen, gegen § 1 UWG verstoßen. Ausgehend von diesen Wettbewerbsverstößen war ihr daher der Verkauf von Lebensmitteln auf Märkten, wie etwa dem Schlinger- und dem Vorgartenmarkt, zu verbieten, dies aber mit der Einschränkung, solange sie nicht über eine Gewerbeberechtigung im Sinne des § 154 Abs 5 GewO verfügt. Auf Festen, sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, hat die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen bislang keine Lebensmittel angeboten; ebenso wenig hat sie bislang auf Märkten Verzehrprodukte oder sonstige Waren angeboten. Dies hat der Kläger, der sein Begehren offensichtlich an der Textierung des § 154 Abs 5 GewO orientiert hat, auch gar nicht behauptet und ebenso wenig vorgebracht, dass die Beklagte beabsichtige, ihre Geschäftstätigkeit entsprechend auszuweiten. Das Unterlassungsgebot war daher insoweit abzuweisen.Die Beklagte hat durch den Verkauf von verschiedenen Lebensmitteln auf dem Schlinger- und dem Vorgartenmarkt, ohne über eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 154, Absatz 5, GewO zu verfügen, gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. Ausgehend von diesen Wettbewerbsverstößen war ihr daher der Verkauf von Lebensmitteln auf Märkten, wie etwa dem Schlinger- und dem Vorgartenmarkt, zu verbieten, dies aber mit der Einschränkung, solange sie nicht über eine Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 5, GewO verfügt. Auf Festen, sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen von Menschen verbunden sind, hat die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen bislang keine Lebensmittel angeboten; ebenso wenig hat sie bislang auf Märkten Verzehrprodukte oder sonstige Waren angeboten. Dies hat der Kläger, der sein Begehren offensichtlich an der Textierung des Paragraph 154, Absatz 5, GewO orientiert hat, auch gar nicht behauptet und ebenso wenig vorgebracht, dass die Beklagte beabsichtige, ihre Geschäftstätigkeit entsprechend auszuweiten. Das Unterlassungsgebot war daher insoweit abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 EO iVm § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % bewertet.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO. Der Kläger hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung werden Obsiegen und Unterliegen mit jeweils 50 % bewertet.