Rechtssatz RS0060171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060171
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Rechtssatz
Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begrenzung der Zukaufsmenge gewahrt werden sollen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 91/94
- 4 Ob 87/05f
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 87/05f
Auch; Beisatz: Die absolute Grenze für das Unterstellen einer Tätigkeit unter den Begriff des Nebengewerbes besteht dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebs entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Fortwirtschaft geführt wird. Für die Frage des Überwiegens des eigenen Naturprodukts wiederum ist der Verkaufswert desselben mit der Summe des Einkaufswerts des zugekauften Naturprodukts plus des Wertes der mitverarbeiteten Erzeugnisse zu vergleichen und auf die 25% - Regel des §2 Abs3 GewO Bedacht zu nehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060171
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00091_9400000_001