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Rechtssatz RS0060171×

Rechtssatz RS0060171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060171

Geschäftszahl

4Ob91/94; 4Ob87/05f

Entscheidungsdatum

04.10.2005

Rechtssatz

Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begrenzung der Zukaufsmenge gewahrt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 91/94
  • 4 Ob 87/05f
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 4 Ob 87/05f
    Auch; Beisatz: Die absolute Grenze für das Unterstellen einer Tätigkeit unter den Begriff des Nebengewerbes besteht dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebs entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Fortwirtschaft geführt wird. Für die Frage des Überwiegens des eigenen Naturprodukts wiederum ist der Verkaufswert desselben mit der Summe des Einkaufswerts des zugekauften Naturprodukts plus des Wertes der mitverarbeiteten Erzeugnisse zu vergleichen und auf die 25% - Regel des §2 Abs3 GewO Bedacht zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060171

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB00091_9400000_001