Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil zur Frage, ob der Vertrieb ausländischer Weine durch Weinbauern ohne entsprechende Gewerbeberechtigung wettbewerbswidrig ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß durch die Novellierung der Gewerbeordnung ein Zustand geschaffen worden sei, der dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen könne. Einerseits habe der heimische Weinbau durch Importbeschränkungen geschützt werden sollen, anderseits ermögliche es § 2 Abs 3 GewO dem Weinbauern, ausländischen Wein zuzukaufen. Absicht des Gesetzgebers könne nur gewesen sein, den Zukauf auf Wein und Trauben aus demselben Anbaugebiet zu beschränken. Dem Weinbauern wäre es dadurch möglich, sein eigenes Angebot qualitativ oder quantitativ zu ergänzen. Der Weinbauer könne den ausländischen Wein zu wesentlich günstigeren Bedingungen verkaufen als der Weinhändler. Die Beklagten verkauften die italienischen Qualitätsweine unter den Gestehungskosten. Es sei nicht festgestellt worden, ob die Beklagten die zugekauften Weine in ihr Kellerbuch eintragen. Daraus hätte möglicherweise auf die Absichten der Beklagten geschlossen werden können.Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß durch die Novellierung der Gewerbeordnung ein Zustand geschaffen worden sei, der dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen könne. Einerseits habe der heimische Weinbau durch Importbeschränkungen geschützt werden sollen, anderseits ermögliche es Paragraph 2, Absatz 3, GewO dem Weinbauern, ausländischen Wein zuzukaufen. Absicht des Gesetzgebers könne nur gewesen sein, den Zukauf auf Wein und Trauben aus demselben Anbaugebiet zu beschränken. Dem Weinbauern wäre es dadurch möglich, sein eigenes Angebot qualitativ oder quantitativ zu ergänzen. Der Weinbauer könne den ausländischen Wein zu wesentlich günstigeren Bedingungen verkaufen als der Weinhändler. Die Beklagten verkauften die italienischen Qualitätsweine unter den Gestehungskosten. Es sei nicht festgestellt worden, ob die Beklagten die zugekauften Weine in ihr Kellerbuch eintragen. Daraus hätte möglicherweise auf die Absichten der Beklagten geschlossen werden können.
Nach § 2 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) ist die Gewerbeordnung auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Zur Land- und Forstwirtschaft iS der Gewerbeordnung gehört gemäß § 2 Abs 3 Z 1 GewO 1994 (ua) der Weinbau einschließlich des Zukaufs von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs 3 WeinG 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist. § 25 Abs 3 WeinG 1985 zählt die österreichischen Weinbauregionen auf.Nach Paragraph 2, Absatz eins, GewO 1973 (nunmehr: GewO 1994) ist die Gewerbeordnung auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Zur Land- und Forstwirtschaft iS der Gewerbeordnung gehört gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 (ua) der Weinbau einschließlich des Zukaufs von höchstens 1500 l Wein oder 2000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, WeinG 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist. Paragraph 25, Absatz 3, WeinG 1985 zählt die österreichischen Weinbauregionen auf.
Die Mengenbegrenzung für den Zukauf von Trauben in der Steiermark wurde durch die GewRNov 1992 BGBl 1993/29 eingeführt; die Mengenbegrenzung für den Zukauf von Wein und Trauben für die anderen Bundesländer wurde durch Art VII BGBl 1992/450 festgelegt. Mengenbegrenzungen waren erstmals im WeinG 1985 enthalten; zuvor war auch für Weinbaubetriebe nur die in § 30 Abs 9 BewG 1955 idF BGBl 1992/450 bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgesehene Wertbegrenzung für Zukäufe (25 % des Betriebsumsatzes) maßgebend (s AB 616 StenProt NR 18. GP 2; AB 876 StenProt NR 18. GP 2). Nach § 30 Abs 9 BewertungsG 1955 idF BGBl 1992/450 ist ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2000 kg frische Weintrauben der Unternummer 0806 10 des Zolltarifs oder insgesamt 1500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern 2204 21 A, 2204 29 A und 2204 30 des Zolltarifs, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Weder den Materialien zu BGBl 1992/450 (RV 585, AB 616 StenProt NR 18. GP) noch denen zur GewRNov 1992 BGBl 1993/29 (RV 635, AB 876 StenProt NR 18. GP) ist zu entnehmen, daß der Zukauf von Wein und Trauben in bezug auf ihre Herkunft Beschränkungen unterläge, die sich nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Auch der offenbare Zweck der Bestimmung läßt sich mit dem Fehlen einer solchen Beschränkung vereinbaren. Der Weinbauer soll, abhängig vom Ausmaß der von ihm bewirtschafteten Fläche, Wein oder Trauben zukaufen können, um sein Angebot zu verbreitern und damit zu verbessern; dies soll dazu beitragen, seine Existenz zu sichern. Dem läuft der Zukauf kontingentierter ausländischer Weine nicht zuwider, ist dem Weinbauern doch keine Einfuhr ausländischer Weine außerhalb des Kontingents erlaubt. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begrenzung der Zukaufsmenge gewahrt werden sollen.Die Mengenbegrenzung für den Zukauf von Trauben in der Steiermark wurde durch die GewRNov 1992 BGBl 1993/29 eingeführt; die Mengenbegrenzung für den Zukauf von Wein und Trauben für die anderen Bundesländer wurde durch Artikel römisch sieben, BGBl 1992/450 festgelegt. Mengenbegrenzungen waren erstmals im WeinG 1985 enthalten; zuvor war auch für Weinbaubetriebe nur die in Paragraph 30, Absatz 9, BewG 1955 in der Fassung BGBl 1992/450 bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorgesehene Wertbegrenzung für Zukäufe (25 % des Betriebsumsatzes) maßgebend (s Ausschussbericht 616 StenProt NR 18. Gesetzgebungsperiode 2; Ausschussbericht 876 StenProt NR 18. Gesetzgebungsperiode 2). Nach Paragraph 30, Absatz 9, BewertungsG 1955 in der Fassung BGBl 1992/450 ist ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2000 kg frische Weintrauben der Unternummer 0806 10 des Zolltarifs oder insgesamt 1500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern 2204 21 A, 2204 29 A und 2204 30 des Zolltarifs, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Weder den Materialien zu BGBl 1992/450 Regierungsvorlage 585, Ausschussbericht 616 StenProt NR 18. Gesetzgebungsperiode noch denen zur GewRNov 1992 BGBl 1993/29 Regierungsvorlage 635, Ausschussbericht 876 StenProt NR 18. Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, daß der Zukauf von Wein und Trauben in bezug auf ihre Herkunft Beschränkungen unterläge, die sich nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Auch der offenbare Zweck der Bestimmung läßt sich mit dem Fehlen einer solchen Beschränkung vereinbaren. Der Weinbauer soll, abhängig vom Ausmaß der von ihm bewirtschafteten Fläche, Wein oder Trauben zukaufen können, um sein Angebot zu verbreitern und damit zu verbessern; dies soll dazu beitragen, seine Existenz zu sichern. Dem läuft der Zukauf kontingentierter ausländischer Weine nicht zuwider, ist dem Weinbauern doch keine Einfuhr ausländischer Weine außerhalb des Kontingents erlaubt. Daß die Weinbauern dadurch mit Händlern ausländischer Weine in unmittelbaren Wettbewerb treten, führt zu keiner anderen Auslegung, weil deren Interessen offensichtlich durch die Begrenzung der Zukaufsmenge gewahrt werden sollen.
Die Auslegung des § 2 Abs 3 Z 1 GewO 1994 durch die Vorinstanzen ist daher jedenfalls mit gutem Grund vertretbar: Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet.Die Auslegung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1994 durch die Vorinstanzen ist daher jedenfalls mit gutem Grund vertretbar: Mit dem Zukauf und Vertrieb italienischer Qualitätsweine übt ein burgenländischer Weinbauer keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus, wenn der Zukauf die vom Gesetz festgelegte Menge nicht überschreitet.
Ist die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, so verstößt selbst eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften nicht gegen § 1 UWG (stRspr ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1986, 18 - Baldrian-Essenz uva).Ist die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann, so verstößt selbst eine Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften nicht gegen Paragraph eins, UWG (stRspr ÖBl 1976, 67 - Berater in Versicherungsangelegenheiten; SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1986, 18 - Baldrian-Essenz uva).
Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag daher zu Recht abgewiesen. Daß die Beklagten den zugekauften Wein unter den Gestehungskosten veräußerten und nicht in ihr Kellerbuch eintrügen, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Ein solches Vorbringen wäre im übrigen schon deshalb unerheblich, weil der Sicherungsantrag das damit behauptete Verhalten nicht erfaßt.
Der Revisionsrekurs muß erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO; §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO; Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.