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Entscheidung 4 Ob 87/06g×

Entscheidung 4 Ob 87/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob87/06g

Entscheidungsdatum

20.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. W***** S*****, *****, zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, 3. C***** GmbH, 4. Mag. G***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Baar-Baarenfels Breiteneder, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2006, GZ 2 R 217/05d-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts, soweit damit die Abweisung des Sicherungsantrags gegenüber dem Zweit-, der Dritt- und dem Viertbeklagen bestätigt wurde. Es gelingt ihr dabei nicht, erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Es kann dahinstehen, ob die Erstbeklagte tatsächlich ihr „Unternehmen" an die Drittbeklagte veräußert und damit gegen ihren Franchisevertrag mit der Klägerin verstoßen hat. Selbst wenn das der Fall war und der Viertbeklagte (als Geschäftsführer der Drittbeklagten) den Inhalt dieses Vertrags gekannt hat, könnte ihm und der Drittbeklagten nicht mehr vorgeworfen werden als das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs. Das allein ist aber noch nicht sittenwidrig iSv Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0107766; zuletzt etwa 4 Ob 216/03y = wbl 2004, 144 - Ausstiegsklausel mwN). Für das im Rechtsmittel behauptete Verleiten zum Vertragsbruch gibt es weder im Vorbringen der Klägerin noch im bescheinigten Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr ist offenkundig, dass die Erstbeklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten den Betrieb einstellen wollte und an der Ablöse ihrer Investitionen durch einen Nachmieter interessiert war.

Die Vorlage weiterer Beweismittel im Revisionsrekurs verkennt das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002445) und die Funktion des Obersten Gerichtshofs als Rechts-, nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0002192).

Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pronuptia (Rs 161/84, Slg 1986, 353) betrifft nur die hier nicht strittige kartellrechtliche Zulässigkeit von Franchisesystemen. Für die von der Klägerin angestrebte Drittwirkung solcher Systeme lässt sich daraus nichts ableiten.

Gegen den Zweitbeklagten ist das Klagebegehren überhaupt verfehlt:

Die Klägerin strebt auch ihm gegenüber ein Verbot unternehmerischer Tätigkeit am strittigen Standort an. Ein solches Verhalten hat er aber - abgesehen von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Erstbeklagten, die vom Franchisevertrag gedeckt war - nicht gesetzt. Es gibt auch keine Indizien dafür, dass er eine Mitwirkung im Unternehmen der Drittbeklagten beabsichtigt. Das Unterlassungsbegehren scheitert daher schon am Fehlen der Begehungsgefahr (RIS-Justiz RS0037456, RS0037660).

Anmerkung

E81166 4Ob87.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/162 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00087.06G.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20060620_OGH0002_0040OB00087_06G0000_000