Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und die Erstbeklagte sind im Textilhandel tätig; der Zweitbeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeklagten.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat mit der Betreibergesellschaft des Einkaufszentrums „D*****" (= *****) einen Mietvertrag abgeschlossen, in dessen § 8 Abs 2a) „ein Konkurrenzschutz für den Geschäftszweck des Mieters ausgeschlossen" wird. In einer Nebenvereinbarung vom 16. 10. 1985 wird in Ergänzung zu dieser Bestimmung festgehalten,Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat mit der Betreibergesellschaft des Einkaufszentrums „D*****" (= *****) einen Mietvertrag abgeschlossen, in dessen Paragraph 8, Absatz 2 a,) „ein Konkurrenzschutz für den Geschäftszweck des Mieters ausgeschlossen" wird. In einer Nebenvereinbarung vom 16. 10. 1985 wird in Ergänzung zu dieser Bestimmung festgehalten,
"dass der Vermieter mit dem Mieter zeitgerecht das Einvernehmen herstellen wird, wenn im D***** Betriebsflächen im Einzelausmaß von mehr als 500 m² für Herrenoberbekleidung und/oder Damenoberbekleidung und/oder Kinderoberbekleidung zur Vergabe gelangen sollten".
Im Jahre 2000 kam es zu Verhandlungen zwischen den Streitteilen, da die Erstbeklagte an einer Übernahme des Unternehmens der Klägerin interessiert war. In diesen Gesprächen wurde die Nebenvereinbarung nicht erwähnt. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen übermittelte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter die Deckblätter zu den Mietverträgen der Klägerin, auf denen (ua) angemerkt war: „Konkurrenzschutz für über 500 m² (Zusatzvereinbarungen lt Schreiben vom 16. 10. 1985)". In der Folge wurden auch die Mietvertragsunterlagen und die Zusatzvereinbarung übermittelt.
Die Erstbeklagte war bereits seit Ende der 80-iger Jahre daran interessiert, Geschäftsräume im Einkaufszentrum zu mieten. Sie fragte auch immer wieder bei der Betreibergesellschaft an, ob größere Flächen zu mieten seien.
Anfang 2002 erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin von Verhandlungen der Vermieterin mit einer Mitbewerberin. Die Klägerin sandte der Vermieterin am 27. 2. 2000 die Zusatzvereinbarung vom 16. 10. 1985 und wies auf die ihrer Auffassung nach bestehende Konkurrenzschutzvereinbarung hin. Sie erklärte, dem Abschluss eines Mietvertrags mit der Mitbewerberin nicht zuzustimmen. Der Rechtsvertreter der Betreibergesellschaft wies die Behauptung der Klägerin, aus der Vereinbarung vom 16. 10. 1985 ergebe sich ein Konkurrenzschutz, zurück.
2002 kam es zu Mietvertragsverhandlungen zwischen der Betreibergesellschaft und der Erstbeklagten. Die Vertreterin der Betreibergesellschaft wies in einer Besprechung am 15. 3. 2002 darauf hin, dass die Klägerin eine Konkurrenzschutzvereinbarung behaupte. Die Erstbeklagte ließ von ihrer Rechtsabteilung und vom Beklagtenvertreter prüfen, ob die behauptete Vereinbarung bestehe. Am 21. 3. 2002 schlug der Beklagtenvertreter dem Geschäftsführer der Klägerin vor, dass die Klägerin dem Mietvertragsabschluss mit der Erstbeklagten zustimmen solle. Der Geschäftsführer der Klägerin erwiderte, dass sich die Klägerin erhebliches finanzielles Entgegenkommen erwarte, wenn sie einen Konkurrenten akzeptiere.
Mit Schreiben vom 22. 3. 2002 teilte der Klagevertreter der Erstbeklagten und dem Beklagtenvertreter seine Rechtsauffassung mit, dass es sich um eine Konkurrenzschutzklausel handle. Die Klägerin habe der Vermieterin gegenüber bereits ausdrücklich erklärt, dem Mietvertragsabschluss nicht zuzustimmen. Weder der Vertreter der Erstbeklagten noch der Zweitbeklagte hielten es im Hinblick darauf, dass Juristen eingeschaltet waren, für erforderlich, mit der Klägerin Rücksprache zu halten oder in den Mietvertrag und in die Nebenvereinbarung Einsicht zu nehmen.
In den Mietvertragsverhandlungen zwischen der Vermieterin und der Erstbeklagten wurde erwähnt, dass die Klägerin gegen die Vermieterin eine Unterlassungsklage eingebracht habe. Die Vermieterin beauftragte den Beklagtenvertreter, sie in diesem Verfahren zu vertreten, weil ihr ständiger Rechtsvertreter überlastet und der Beklagtenvertreter mit der Angelegenheit bereits vertraut war.
Die Direktion der Erstbeklagten hielt es für unrealistisch, dass zu Gunsten der Klägerin eine Konkurrenzschutzklausel bestehe. Sie ging davon aus, dass nicht ein Mieter die Mieterstruktur eines Einkaufszentrums bestimmen könne. Auch hatte sie in den letzten Jahren wahrgenommen, dass sich auch andere Konkurrenten im Einkaufszentrum angesiedelt hatten. Sowohl die Anwälte und Juristen der Erstbeklagten als auch die der Vermieterin kamen zum Ergebnis, dass keine Konkurrenzschutzklausel bestehe. In den Verhandlungen wurde jedoch auch die Möglichkeit erörtert, dass die Vermieterin im Verfahren über die Unterlassungsklage unterliegen könnte. Die Vermieterin ließ sich im Mietvertrag mit der Erstbeklagten für diesen Fall das Recht einräumen, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen.
Der Mietvertrag wurde am 26. 4. 2002 abgeschlossen. Die gemietete Geschäftsfläche beträgt 4.000 m². Die Erstbeklagte hat ihr Geschäft am 24. 10. 2002 eröffnet.
Zwischen den Beklagten und der Vermieterin besteht keine Vereinbarung, wonach die Vermieterin die Kosten des Beklagtenvertreters zahlen oder die Beklagten für die Kosten des Beklagtenvertreters in Verfahren der Vermieterin aufkommen sollen. Es gibt auch keine Schad- und Klaglosvereinbarung.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, im D*****, den Vertrieb von Herren-Oberbekleidung und/oder Damen-Oberbekleidung und/oder Kinder-Oberbekleidung in einem Geschäftslokal, welches das Einzelausmaß von 500 m² übersteigt, zu unterlassen, insbesondere im Geschäftslokal top 52. Zwischen der Vermieterin und der Klägerin sei ein Konkurrenzschutz vereinbart. Durch den Abschluss des Mietvertrags hätten sich die Beklagten am Vertragsbruch der Vermieterin aktiv beteiligt und diesen damit gefördert. Zwischen den Beklagten und der Vermieterin bestehe eine Schad- und Klaglosvereinbarung. Die Klägerin habe maßgeblich zum Erfolg des Einkaufszentrums beigetragen habe; die Beklagten beuteten den guten Ruf der Klägerin schmarotzerisch aus.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Der behauptete Konkurrenzschutz bestehe nicht. Vereinbart seien lediglich Gespräche, um nach Möglichkeit eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden. Die Beklagten hätten die Vermieterin weder zum Vertragsbruch verleitet noch sonst etwas getan, was als sittenwidrige Wettbewerbshandlung gewertet werden könnte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es könne offen bleiben, ob ein Konkurrenzschutz vereinbart sei oder nicht. Das bloße Ausnutzen fremden Vertragsbruchs sei nicht sittenwidrig. Die Erstbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, sich aus den Vertragsverhandlungen bloß deshalb zurückzuziehen, weil sie von den widerprüchlichen Standpunkten der Vermieterin und der Klägerin zur Auslegung der Zusatzvereinbarung Kenntnis erlangt hatte. Sie habe den Ruf der Klägerin nicht schmarotzerisch ausgebeutet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin habe keinerlei Handlungen der Beklagten nachgewiesen, die als aktiver Beitrag zu einem Vertragsbruch oder als dessen bewusste Förderung gewertet werden könnten. Ihr sei insbesondere nicht der Nachweis der behaupteten Schad- und Klaglosvereinbarung gelungen. Die bloße Erörterung, dass die Vermieterin das Verfahren über die Unterlassungsklage verlieren könne, und die deshalb vereinbarte Möglichkeit vorzeitiger Auflösung des Mietvertrags seien noch kein aktiver Beitrag zu einem allfälligen Vertragsbruch. In einem solchen Fall seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Ungültigkeit der betreffenden Vertragsklausel geringer. Im vorliegenden Fall stehe jedenfalls fest, dass die Klausel unterschiedlich ausgelegt werden könne. Die behaupteten Feststellungsmängel lägen nicht vor. Die Umsatzentwicklung der Klägerin sei kein „besonderer Umstand" zur Beurteilung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs. Feststellungen zur Gültigkeit der Klausel hätten sich erübrigt, weil die Beklagten keinen aktiven Beitrag zum angeblichen Vertragsbruch der Klägerin geleistet hätten. Feststellungen zum Verlauf der Mietvertragsverhandlungen und zum Wissensstand der Erstbeklagten habe das Erstgericht ohnehin getroffen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob die Vereinbarung einer "Ausstiegsklausel" zwischen dem Vertragsbrüchigen und dem den Vertragsbruch Ausnützenden die Sittenwidrigkeit des Ausnützens fremden Vertragsbruchs begründet; die Revision ist aber nicht berechtigt.