Die Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters gehen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bei permanenten Rennstrecken
wesentlich weiter als bei sonstigen Pisten (7 Ob 677/89 = JBl 1990,
458; 1 Ob 309/97s = ZVR 1998/141). In diesem Sinn erachtet es die Entscheidung 7 Ob 677/89 als dem Pistenerhalter zumutbar, zur Abgrenzung aufgestellte Holzstangen abzusichern. Der Pistenerhalter habe durch die Holzstangen zusätzliche Gefahrenquellen geschaffen, es habe sich um keine besonders lange Piste gehandelt, so dass die Absicherung vor allem an den Stellen mit hoher Sturzgefahr verlangt werden könne.
Die Klägerin beruft sich auf diese Entscheidung und macht geltend, dass der angefochtenen Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Das trifft insoweit zu, als es in beiden Fällen zu einem Anprall gegen die vom Pistenerhalter aufgestellten Abgrenzungsstangen gekommen ist. Nicht vergleichbar sind aber die sonstigen Verhältnisse der jeweiligen Piste. Während in dem der Entscheidung 7 Ob 677/89 zugrunde liegenden Fall der Unfall an einer Stelle passiert ist, an der die Sturzgefahr groß war, weil mit Schwüngen im steilen Gelände gerechnet werden musste, trifft das im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Gefahr eines Anpralls angesichts der Breite, der Neigung und des Torverlaufs der Rennstrecke sehr gering (AS 180).
Dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters verneint hat, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung, mit dem die Klägerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen versucht, liegt daher nicht vor.Dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Pistenerhalters verneint hat, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung, mit dem die Klägerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen versucht, liegt daher nicht vor.
Ebenso wenig trifft es zu, dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlte. Wie weit die Verkehrssicherungspflichten reichen, hängt immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab; Aufgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann es nur sein, die Grundsätze für die Beurteilung vorzugeben, was, wie die oben wiedergegebene Rechtsprechung zeigt, bereits geschehen ist, und grobe, die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilungen zu korrigieren. Davon kann bei einer Entscheidung, die, wie die angefochtene Entscheidung, nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum nach dem hier maßgebenden Sachverhalt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu verneinen ist, keine Rede sein.