Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei macht im wesentlichen geltend, daß die Bestimmung des Sondervertrages vom 25. April 1968: "Eine Abfertigung anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt außer Betracht", die Vereinbarung eines Ausschusses einer Abfertigung auch im Fall einer Kündigung durch den Dienstgeber darstelle und diese Vereinbarung gemäß § 36 VBG wirksam gewesen sei, weil Ausmaß und Art der Beschäftigung des Klägers vom Normalfall des Vertragsbedienstetengesetzes so sehr abwichen, daß ein ausreichender Grund gegeben gewesen sei, von der Regelung des § 35 VBG über den Abfertigungsanspruch abzugehen.Die beklagte Partei macht im wesentlichen geltend, daß die Bestimmung des Sondervertrages vom 25. April 1968: "Eine Abfertigung anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt außer Betracht", die Vereinbarung eines Ausschusses einer Abfertigung auch im Fall einer Kündigung durch den Dienstgeber darstelle und diese Vereinbarung gemäß Paragraph 36, VBG wirksam gewesen sei, weil Ausmaß und Art der Beschäftigung des Klägers vom Normalfall des Vertragsbedienstetengesetzes so sehr abwichen, daß ein ausreichender Grund gegeben gewesen sei, von der Regelung des Paragraph 35, VBG über den Abfertigungsanspruch abzugehen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Der OGH hat bereits in der schon vom Erstgericht bezogenen Entscheidung Arb. 8160 (später auch in Arb. 9062) unter Hinweis insbesondere auf den Motivenbericht zu § 36 VBG (544 BlgNR, V. GP) dargelegt, daß diese Gesetzesstelle zwar die Möglichkeit des Abgehens von Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eröffne, aber diese Möglichkeit nur für einen Ausnahmefall gegeben sei. Diese Gesetzesstelle schaffe keineswegs eine Generalklausel dafür, zwingende Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes hinfällig zu machen, sondern die Möglichkeit, den Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen können, wobei in erster Linie die Vereinbarung eines besonderen Entgeltes in Frage komme. Es wurde betont, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36 VBG nach dessen Wortlaut und den Ausführungen des Motivenberichtes dazu bloß jene Fälle erfassen wollte, die infolge der besonderen Lage im Einzelfall den zwingenden Normen des Vertragsbedienstetengesetzes nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen; es dürfe aber in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechen und die Entlohnungsvorschriften angemessen sind, ein dem Vertragsbediensteten bereits erwachsener Anspruch nicht auf den Umweg über einen "Sondervertrag" ganz oder teilweise beseitigt werden. Dieser Grundsatz muß nicht nur dafür gelten, ob in einem bestimmten Fall ein Sondervertrag überhaupt zulässig ist, sondern auch dafür, wie weit dieser von den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgehen kann. Auch die Abweichung muß durch die Besonderheit des bestimmten Falles begrundet sein und wird durch diese begrenzt.Der OGH hat bereits in der schon vom Erstgericht bezogenen Entscheidung Arb. 8160 (später auch in Arb. 9062) unter Hinweis insbesondere auf den Motivenbericht zu Paragraph 36, VBG (544 BlgNR, römisch fünf. Gesetzgebungsperiode dargelegt, daß diese Gesetzesstelle zwar die Möglichkeit des Abgehens von Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eröffne, aber diese Möglichkeit nur für einen Ausnahmefall gegeben sei. Diese Gesetzesstelle schaffe keineswegs eine Generalklausel dafür, zwingende Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes hinfällig zu machen, sondern die Möglichkeit, den Fällen gerecht zu werden, in denen die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes den besonderen Umständen des Falles nicht entsprechen können, wobei in erster Linie die Vereinbarung eines besonderen Entgeltes in Frage komme. Es wurde betont, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 36, VBG nach dessen Wortlaut und den Ausführungen des Motivenberichtes dazu bloß jene Fälle erfassen wollte, die infolge der besonderen Lage im Einzelfall den zwingenden Normen des Vertragsbedienstetengesetzes nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen; es dürfe aber in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsprechen und die Entlohnungsvorschriften angemessen sind, ein dem Vertragsbediensteten bereits erwachsener Anspruch nicht auf den Umweg über einen "Sondervertrag" ganz oder teilweise beseitigt werden. Dieser Grundsatz muß nicht nur dafür gelten, ob in einem bestimmten Fall ein Sondervertrag überhaupt zulässig ist, sondern auch dafür, wie weit dieser von den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgehen kann. Auch die Abweichung muß durch die Besonderheit des bestimmten Falles begrundet sein und wird durch diese begrenzt.
Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit allein darin, daß der Kläger nicht voll beschäftigt war. Daß der Kläger als Amtsarzt und nicht als Verwaltungsbeamter tätig war, rechtfertigt ebensowenig eine unterschiedliche Behandlung in dienstrechtlicher Hinsicht wie der Umstand, daß diese Tätigkeit nicht sein Hauptberuf war. Die Art der Tätigkeit hat Auswirkungen auf die im vorliegenden Fall unstrittige Einstufung, nicht aber auf die Entlohnungsansprüche (einschließlich der Abfertigungsansprüche) auf der Grundlage dieser Einstufung. Ob ein nicht voll beschäftigter Vertragsbediensteter noch eine andere Tätigkeit ausübt, ist für die ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Vertragsbediensteter gegenüber dem Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis zustehenden Rechte belanglos.
Der Möglichkeit, daß ein Vertragsbediensteter nicht voll beschäftigt ist, hat das Vertragsbedienstetengesetz bereits gedacht. So bestimmt § 4 Abs. 2 lit. e VBG 1948, daß der Dienstvertrag eine Bestimmung darüber zu enthalten hat, ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll. In § 21 dieses Gesetzes wird bestimmt, daß der nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den der Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage erhält. Nach § 32 dieses Gesetzes verlängert sich die Dauer des Dienstverhältnisses, nach deren Ablauf dem Vertragsbediensteten nur mehr schriftlich und mit Angabe eines Gründes gekundigt werden kann, von einem auf zwei Jahre, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Dennoch bestimmt § 35 VBG 1948, daß "dem Vertragsbediensteten" beim Ende des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung "gebührt". Die Abfertigung steht mangels einer Einschränkung dieser Bestimmung auf vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und mangels einer Anführung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten bei den Ausnahmebestimmungen grundsätzlich auch den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten zu. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber keinen Grund sah, die nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten hinsichtlich des Abfertigungsanspruches schlechter zu behandeln als die vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, sondern die sich aus der Höhe des monatlichen Entgeltes, das die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Abfertigung darstellt (§ 35 Abs. 4 VBG 1948), ergebende Verringerung der Abfertigung als ausreichend ansah, der Tatsache, daß der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt war, Rechnung zu tragen. Daraus folgt aber auch, daß eine Sonderregelung eines Vertrages nach § 36 VBG, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt ist, den Abfertigungsanspruch an sich aber weder beseitigen noch beschränken darf. Die Bestimmung des Sondervertrages, daß eine Abfertigung anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses außer Betracht bleibe, verletzt daher zwingendes Recht des Vertragsbedienstetengesetzes und ist durch § 36 VBG nicht gedeckt und somit ungültig.Der Möglichkeit, daß ein Vertragsbediensteter nicht voll beschäftigt ist, hat das Vertragsbedienstetengesetz bereits gedacht. So bestimmt Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, VBG 1948, daß der Dienstvertrag eine Bestimmung darüber zu enthalten hat, ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll. In Paragraph 21, dieses Gesetzes wird bestimmt, daß der nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete den der Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage erhält. Nach Paragraph 32, dieses Gesetzes verlängert sich die Dauer des Dienstverhältnisses, nach deren Ablauf dem Vertragsbediensteten nur mehr schriftlich und mit Angabe eines Gründes gekundigt werden kann, von einem auf zwei Jahre, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Dennoch bestimmt Paragraph 35, VBG 1948, daß "dem Vertragsbediensteten" beim Ende des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung "gebührt". Die Abfertigung steht mangels einer Einschränkung dieser Bestimmung auf vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und mangels einer Anführung der nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten bei den Ausnahmebestimmungen grundsätzlich auch den nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten zu. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber keinen Grund sah, die nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten hinsichtlich des Abfertigungsanspruches schlechter zu behandeln als die vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, sondern die sich aus der Höhe des monatlichen Entgeltes, das die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Abfertigung darstellt (Paragraph 35, Absatz 4, VBG 1948), ergebende Verringerung der Abfertigung als ausreichend ansah, der Tatsache, daß der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt war, Rechnung zu tragen. Daraus folgt aber auch, daß eine Sonderregelung eines Vertrages nach Paragraph 36, VBG, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt ist, den Abfertigungsanspruch an sich aber weder beseitigen noch beschränken darf. Die Bestimmung des Sondervertrages, daß eine Abfertigung anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses außer Betracht bleibe, verletzt daher zwingendes Recht des Vertragsbedienstetengesetzes und ist durch Paragraph 36, VBG nicht gedeckt und somit ungültig.