Rechtssatz RS0081558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081558
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Eine Sonderregelung eines Vertrages nach § 36 VBG ist, wenn sie nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt; sie darf den Abfertigungsanspruch an sich weder beseitigen noch beschränken.Eine Sonderregelung eines Vertrages nach Paragraph 36, VBG ist, wenn sie nur wegen des geringeren Beschäftigungsumfanges notwendig wurde, hinsichtlich des Abfertigungsanspruches nur bezüglich des Monatsentgeltes gerechtfertigt; sie darf den Abfertigungsanspruch an sich weder beseitigen noch beschränken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 88/77
Veröff: SZ 50/95 = ZAS 1978/2 S 18 (Anmerkung von Stifter) = Arb 9538
- 9 ObA 109/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 109/91
Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand, daß ein höheres Gehalt vereinbart wird, rechtfertigt nicht die Vereinbarung des Ausschlusses der Abfertigung, zumal der Abfertigung eine ganz andere Zweckbestimmung zukommt als dem laufenden Entgelt. (T1) Veröff: Arb 10942
- 8 ObA 50/99g
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 50/99g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081558
Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0040OB00088_7700000_002