Begründung:
Die Beklagte importiert Kameras der Marke C***** nach Österreich und vertreibt sie ausschließlich an Wiederverkäufer.
Im April 1990 brachte die Beklagte die Kamera C***** Twin auf den Markt. Den von ihr belieferten Händlern empfahl sie einen unverbindlichen Verkaufspreis von S 2.790 für die Kamera und S 190 für die Tasche. Der von den Händlern am meisten verlangte Normalpreis betrug S 2.990. Nicht festgestellt werden konnte, ob einzelne Fotohändler diese Kamera (ohne Tasche) zu einem niedrigeren Preis als S 2.790 an Letztverbraucher verkauft haben.
In einem - der vom ÖAMTC herausgegebenen Zeitschrift "Freizeit Aktuell" beigelegten - ganzseitigen Prospekt bot die Beklagte die Kamera C***** Twin (ohne Tasche) zum "Freizeit-Vorzugspreis" von S 2.790 an. Der Prospekt enthält eine - an die Beklagte zu richtende - Bestellkarte mit folgendem Text:
"Hiermit bestelle ich zum Freizeit Aktuell-Vorzugspreis von
öS 2.790..........Stk C***** Twin per Nachnahme. Auslieferung
erfolgt über den Fachhandel......"
Die für diese Kamera bestimmte Tasche wurde in der Ankündigung nicht erwähnt.
Die Auflagenhöhe der Zeitschrift "Freizeit Aktuell" und der Personenkreis, in welchem sie verbreitet wurde, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragt der klagende Schutzverband, der Beklagten zu verbieten,
a) als Produzent bzw Generalimporteur bestimmter Produkte Kameras, insbesondere die Kamera C***** Twin, zu einem bestimmten Preis Letztverbrauchern gegenüber anzukündigen und darauf hinzuweisen, daß der Vertrieb dieser Kameras über den Einzelhandel erfolgt, ohne ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit der Preisangabe hinzuweisen;
b) in eventu; anzukündigen, daß Konsumenten, die eine bestimmte Kamera, insbesondere die Kamera C***** Twin, mit einer abgebildeten "Bestellkarte" bestellen, diese Kamera zu einem "Freizeit-Vorzugspreis" erhalten, wenn dieser "Freizeit-Vorzugspreis" mehr als 3 % unter dem von den Einzelhändlern für diese Kamera normalerweise verlangten Normalpreis liegt;
c) in eventu; Kameras, insbesondere die Kamera C***** Twin, zu einem "Vorzugspreis" anzukündigen, wenn tatsächlich der Normalverkaufspreis dieser Kamera im Handel unter dem angekündigten "Freitzeit-Vorzugspreis" liegt.
Händler, welche die von der Beklagten angekündigte Kamera führen, würden sich durch die Ankündigung veranlaßt sehen, ihren Preis dem von der Beklagten Letztverbrauchern gegenüber angekündigten Preis anzupassen. Durch das Ankündigen von Letztverbraucherpreisen durch Produzenten und Großhändler werde auf Einzelhändler unzulässiger Druck ausgeübt. Ein solches Vorgehen verwirkliche den Tatbestand eines Empfehlungskartells iS des § 12 Abs 2 KartG 1988. Da die Beklagte ein solches Kartell durchgeführt habe, bevor es angemeldet wurde, habe sie gegen das Kartellgesetz 1988 und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen.Händler, welche die von der Beklagten angekündigte Kamera führen, würden sich durch die Ankündigung veranlaßt sehen, ihren Preis dem von der Beklagten Letztverbrauchern gegenüber angekündigten Preis anzupassen. Durch das Ankündigen von Letztverbraucherpreisen durch Produzenten und Großhändler werde auf Einzelhändler unzulässiger Druck ausgeübt. Ein solches Vorgehen verwirkliche den Tatbestand eines Empfehlungskartells iS des Paragraph 12, Absatz 2, KartG 1988. Da die Beklagte ein solches Kartell durchgeführt habe, bevor es angemeldet wurde, habe sie gegen das Kartellgesetz 1988 und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Sollten Einzelhändler, deren Normalverkaufspreis für diese Kamera S 2.990 beträgt, Kunden, welche sie mit der Bestellkarte der Beklagten bestellt haben, diese Kamera um S 2.790 ausliefern, ihren Normalverkaufspreis außerhalb dieser Aktion aber beibehalten, dann wäre ein Verstoß gegen das Rabattgesetz gegeben. Sollten aber Einzelhändler für diese Kamera einen Normalverkaufspreis von unter S 2.790 haben, dann wäre die Werbung der Beklagten mit einem "besonders günstigen Angebot" irreführend.
Die Beklagte sprach sich gegen die einstweilige Verfügung aus. Den von ihr belieferten Händlern habe sie einen unverbindlichen Preis von S 2.790 für die Kamera und von S 190 für die Tasche, also einen Gesamtpreis von S 2.980, empfohlen. Der beanstandete Prospekt sei höchstens 2.000 Mitgliedern des ÖAMTC zugekommen; die Tasche sei darin nicht erwähnt worden. Da diese Kamera an die Händler nur mit Tasche ausgeliefert worden sei, habe der den Letztverbrauchern für die Kamera allein angekündigte Verkaufspreis von S 2.790 auf die Preiskalkulation der Händler keinen Einfluß nehmen können. Wegen der geringen Auflage des Prospektes müsse auch angenommen werden, daß er den Händlern gänzlich unbekannt geblieben sei und für deren Kalkulation keine Bedeutung gehabt habe. Die Verbreitung einer so geringen Anzahl von Werbeschriften könne aber auch nicht als Empfehlungskartell qualifiziert werden, weil damit kein besonderer Druck auf die Händler verbunden gewesen sei. Ein Rabattverstoß liege gleichfalls nicht vor, weil der höhere Normalpreis der Händler für die Kamera mit Tasche, der von der Beklagten angekündigte niedrigere "Vorzugspreis" aber nur für die Kamera allein gegolten habe. Die Werbung sei schließlich auch nicht irreführend, weil die Kamera im Rahmen ihrer Aktion, wenn auch nur ohne Tasche, unter dem von den Händlern tatsächlich geforderten Preis habe erworben werden können.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Beklagte habe kein Empfehlungskartell durchgeführt, weil die meisten Händler trotz der beanstandeten Preisankündigung für Kamera und Tasche S 2.990 verlangt hätten. Die Verkaufsaktion der Beklagten habe auf den marktüblichen Preis keinen Einfluß gehabt; sie habe nur bewirkt, daß die Händler die Kamera ohne Tasche billiger abgeben konnten als bis dahin mit Tasche. Auch eine unzulässige Druckausübung auf die Preisgestaltung der Einzelhändler könne im Hinblick auf den ungewissen Verbreitungsgrad des beanstandeten Prospekts nicht angenommen werden. Ein Rabattverstoß der Beklagten sei ebenso zu verneinen wie eine Irreführungseignung der beanstandeten Werbung.
Das Rekursgericht erkannte im Sinne des Sicherungshauptantrages und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Beklagte habe dadurch, daß sie als Importeur Letztverbrauchern die Kamera C***** Twin um S 2.790 angekündigt habe, ohne diesen Preis ausdrücklich als unverbindlich zu bezeichnen, die Händler daran gehindert, ihre Verkaufspreise selbständig zu kalkulieren. So könnten beispielsweise die Händler von Letztverbrauchern darauf hingewiesen werden, daß die Beklagte die Kamera (ohne Tasche) zu einem niedrigeren Preis anbiete als sie selbst (mit Tasche) anbiete; sie würden daher durch die Werbeaktion der Beklagten gezwungen, ihren Preis dem von der Beklagten angekündigten Preis anzugleichen. Diese unberechtigte Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf Händler durch einen Importeur sei sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG; ob die Beklagte damit auch gegen das Kartellgesetz verstoßen hat, brauche daher nicht beurteilt zu werden.Das Rekursgericht erkannte im Sinne des Sicherungshauptantrages und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Beklagte habe dadurch, daß sie als Importeur Letztverbrauchern die Kamera C***** Twin um S 2.790 angekündigt habe, ohne diesen Preis ausdrücklich als unverbindlich zu bezeichnen, die Händler daran gehindert, ihre Verkaufspreise selbständig zu kalkulieren. So könnten beispielsweise die Händler von Letztverbrauchern darauf hingewiesen werden, daß die Beklagte die Kamera (ohne Tasche) zu einem niedrigeren Preis anbiete als sie selbst (mit Tasche) anbiete; sie würden daher durch die Werbeaktion der Beklagten gezwungen, ihren Preis dem von der Beklagten angekündigten Preis anzugleichen. Diese unberechtigte Ausübung wirtschaftlichen Drucks auf Händler durch einen Importeur sei sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG; ob die Beklagte damit auch gegen das Kartellgesetz verstoßen hat, brauche daher nicht beurteilt zu werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.