Rechtssatz RS0063466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063466
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Beim Kartell durch Ankündigungen ist es im Gegensatz zu allen anderen Kartellarten nicht erforderlich, daß die Ankündigung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder wenigstens bewirkt; Ankündigungskartelle sind nur deshalb in das Gesetz aufgenommen worden, um den - irreführenden - Eindruck bei den Verbrauchern zu vermeiden, es lägen verbindliche Preisangaben vor, von denen es keine Abweichungen nach unten gibt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 88/91
Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 88/91
Veröff: ÖBl 1992,67 (Wollmann) = WBl 1992,64
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063466
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00088_9100000_002