Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Beklagte stützt ihren Verjährungseinwand auf § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). Danach kann der Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind. Der Kläger bestreitet unter Hinweis auf § 275 Abs 4 und 5 HGB die Anwendbarkeit der AAB in Bezug auf Jahresabschlussprüfungen. § 275 Abs 5 HGB iVm Abs 4 dieser Bestimmung regle die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer - ihrem Mindestumfang nach - zwingend und lasse keinen Anwendungsbereich für vertragliche Vereinbarungen nach § 8 Abs 4 AAB offen.Die Beklagte stützt ihren Verjährungseinwand auf Paragraph 8, Absatz 4, der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB). Danach kann der Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind. Der Kläger bestreitet unter Hinweis auf Paragraph 275, Absatz 4 und 5 HGB die Anwendbarkeit der AAB in Bezug auf Jahresabschlussprüfungen. Paragraph 275, Absatz 5, HGB in Verbindung mit , Absatz 4, dieser Bestimmung regle die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer - ihrem Mindestumfang nach - zwingend und lasse keinen Anwendungsbereich für vertragliche Vereinbarungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AAB offen.
Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers war vor Inkrafttreten des § 275 HGB idF Rechnungslegungsgesetz BGBl 1990/475 in § 141 AktG geregelt, dessen Abs 2 die Ersatzpflicht für fahrlässige Schadensverursachung betragsmäßig beschränkte. § 141 Abs 4 AktG legte - wie nunmehr § 275 Abs 4 HGB - fest, dass die Ersatzpflicht durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. Nach Abs 5 dieser Bestimmung verjährten Ansprüche "aus diesen Vorschriften" in fünf Jahren. Bei Neufassung des § 275 HGB orientierte sich der Gesetzgeber des Rechnungslegungsgesetzes nicht nur an § 141 AktG, sondern auch an § 323 dHGB (1270 BlgNR 17. GP, 72), dessen Absätze 4 und 5 gleichfalls wörtlich mit § 275 Abs 4 und 5 HGB übereinstimmen. Die Novellierung durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I 2001/97, ließ diese Bestimmungen unberührt, hob jedoch die Haftungsgrenzen an und sah eine strengere Behandlung grob fahrlässiger Pflichtverletzungen vor (641 BlgNR 21. GP 96). Gleichzeitig wurde die Haftung des Gründungsprüfers (§ 42 AktG) jener des Abschlussprüfers (§ 275) angepasst (641 BlgNR 21. GP, 98), auch für ihn ist die 5-jährige Verjährungsfrist vorgesehen (§ 44 AktG).Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers war vor Inkrafttreten des Paragraph 275, HGB in der Fassung Rechnungslegungsgesetz BGBl 1990/475 in Paragraph 141, AktG geregelt, dessen Absatz 2, die Ersatzpflicht für fahrlässige Schadensverursachung betragsmäßig beschränkte. Paragraph 141, Absatz 4, AktG legte - wie nunmehr Paragraph 275, Absatz 4, HGB - fest, dass die Ersatzpflicht durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. Nach Absatz 5, dieser Bestimmung verjährten Ansprüche "aus diesen Vorschriften" in fünf Jahren. Bei Neufassung des Paragraph 275, HGB orientierte sich der Gesetzgeber des Rechnungslegungsgesetzes nicht nur an Paragraph 141, AktG, sondern auch an Paragraph 323, dHGB (1270 BlgNR 17. GP, 72), dessen Absätze 4 und 5 gleichfalls wörtlich mit Paragraph 275, Absatz 4 und 5 HGB übereinstimmen. Die Novellierung durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I 2001/97, ließ diese Bestimmungen unberührt, hob jedoch die Haftungsgrenzen an und sah eine strengere Behandlung grob fahrlässiger Pflichtverletzungen vor (641 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 96). Gleichzeitig wurde die Haftung des Gründungsprüfers (Paragraph 42, AktG) jener des Abschlussprüfers (Paragraph 275,) angepasst (641 BlgNR 21. GP, 98), auch für ihn ist die 5-jährige Verjährungsfrist vorgesehen (Paragraph 44, AktG).
Ob eine Verkürzung der Fünfjahresfrist des § 275 Abs 5 HGB durch vertragliche Vereinbarung zulässig ist, ist in Deutschland angesichts der zwingenden Anordnung des § 323 Abs 4 dHGB (inhaltlich gleich dem § 275 Abs 4 HGB) umstritten (siehe Münchener Kommentar zum HGB § 323 Anm 69 mwN). Das Schrifttum in Österreich vertritt die Auffassung, § 275 Abs 4 HGB widerspreche einer Verkürzung der Verjährungsfrist (Haberl, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer, 113; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB (nF), ÖBA 2002, 377 [388]).Ob eine Verkürzung der Fünfjahresfrist des Paragraph 275, Absatz 5, HGB durch vertragliche Vereinbarung zulässig ist, ist in Deutschland angesichts der zwingenden Anordnung des Paragraph 323, Absatz 4, dHGB (inhaltlich gleich dem Paragraph 275, Absatz 4, HGB) umstritten (siehe Münchener Kommentar zum HGB Paragraph 323, Anmerkung 69 mwN). Das Schrifttum in Österreich vertritt die Auffassung, Paragraph 275, Absatz 4, HGB widerspreche einer Verkürzung der Verjährungsfrist (Haberl, Die Haftung des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer, 113; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach Paragraph 275, HGB (nF), ÖBA 2002, 377 [388]).
Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung 1 Ob 1/00d = SZ 73/158 die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene vertragliche Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eines Mandanten gegen den beratenden Wirtschaftstreuhänder als sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Diese Entscheidung (wie auch die Folgeentscheidungen s. RIS-Justiz RS0114323; 6 Ob 35/00s) betrafen allerdings Schadenersatzansprüche des Klienten aus steuerlicher Beratungstätigkeit und nicht die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, sodass § 275 HGB nicht anzuwenden war. Der Senat hat erwogen:Der Oberste Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung 1 Ob 1/00d = SZ 73/158 die in Paragraph 8, Absatz 4, AAB vorgesehene vertragliche Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eines Mandanten gegen den beratenden Wirtschaftstreuhänder als sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB beurteilt. Diese Entscheidung (wie auch die Folgeentscheidungen s. RIS-Justiz RS0114323; 6 Ob 35/00s) betrafen allerdings Schadenersatzansprüche des Klienten aus steuerlicher Beratungstätigkeit und nicht die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, sodass Paragraph 275, HGB nicht anzuwenden war. Der Senat hat erwogen:
Nach § 275 Abs 5 HGB - einer lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB (siehe Dehn aaO 388) - verjähren die Ansprüche gegen den Abschlussprüfer in fünf Jahren. Gemäß § 275 Abs 4 HGB kann die in § 275 HGB vorgesehene Ersatzpflicht des Abschlussprüfers durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Anordnung der Absätze 1 bis 5 in dieser Bestimmung lässt angesichts des aus Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang erkennbaren Willens des Gesetzgebers keineswegs zwingend den Schluss zu, die Regelung des Abs 4 könnte sich nur auf die Abs 1 bis 3, nicht aber auch auf den folgenden Absatz 5 beziehen. Vielmehr erschiene es nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung naheliegend, dass auch die Fünfjahresfrist des Abs 5 der Parteidisposition im Sinn einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlussprüfers entzogen ist: § 275 HGB wird als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB zum Schutz der geprüften Gesellschaft vor Vermögensschäden beurteilt (SZ 73/157). Dennoch verkürzt § 275 Abs 5 HGB die für Schadenersatzansprüche allgemein geltende (objektive) Verjährungsfrist des § 1489 (30 Jahre) ganz erheblich und lässt die Verjährung auch dann eintreten, wenn der Geschädigte (in diesem Zeitraum) keine Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hatte (Haberl aaO 112 mwN). Zugleich nimmt § 275 HGB eine Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers auch der Höhe nach vor. Die Gesamtregelung ergibt einen vom Gesetzgeber verbindlich normierten Mindeststandard (Haberl aaO 111 f), der nach dem Willen des Gesetzgebers durch Vereinbarungen zugunsten des Abschlussprüfers nicht unterschritten werden sollte. Nach § 275 Abs 4 HGB darf nämlich die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ob die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist eine Beschränkung der Ersatzpflicht des Abschlussprüfers im Sinn dieser Bestimmung bedeutet (in diesem Sinn Haberl aaO 111, 113; Dehn aaO 388), braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt zu werden, weil § 8 Abs 4 AAB selbst die Verjährungsfrist in Bezug auf Ansprüche gegen den Jahresabschlussprüfer vom Anwendungsbereich der AAB ausnimmt:Nach Paragraph 275, Absatz 5, HGB - einer lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB (siehe Dehn aaO 388) - verjähren die Ansprüche gegen den Abschlussprüfer in fünf Jahren. Gemäß Paragraph 275, Absatz 4, HGB kann die in Paragraph 275, HGB vorgesehene Ersatzpflicht des Abschlussprüfers durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Anordnung der Absätze 1 bis 5 in dieser Bestimmung lässt angesichts des aus Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang erkennbaren Willens des Gesetzgebers keineswegs zwingend den Schluss zu, die Regelung des Absatz 4, könnte sich nur auf die Absatz eins bis 3, nicht aber auch auf den folgenden Absatz 5 beziehen. Vielmehr erschiene es nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang der Gesamtregelung naheliegend, dass auch die Fünfjahresfrist des Absatz 5, der Parteidisposition im Sinn einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlussprüfers entzogen ist: Paragraph 275, HGB wird als Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zum Schutz der geprüften Gesellschaft vor Vermögensschäden beurteilt (SZ 73/157). Dennoch verkürzt Paragraph 275, Absatz 5, HGB die für Schadenersatzansprüche allgemein geltende (objektive) Verjährungsfrist des Paragraph 1489, (30 Jahre) ganz erheblich und lässt die Verjährung auch dann eintreten, wenn der Geschädigte (in diesem Zeitraum) keine Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hatte (Haberl aaO 112 mwN). Zugleich nimmt Paragraph 275, HGB eine Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers auch der Höhe nach vor. Die Gesamtregelung ergibt einen vom Gesetzgeber verbindlich normierten Mindeststandard (Haberl aaO 111 f), der nach dem Willen des Gesetzgebers durch Vereinbarungen zugunsten des Abschlussprüfers nicht unterschritten werden sollte. Nach Paragraph 275, Absatz 4, HGB darf nämlich die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ob die vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist eine Beschränkung der Ersatzpflicht des Abschlussprüfers im Sinn dieser Bestimmung bedeutet (in diesem Sinn Haberl aaO 111, 113; Dehn aaO 388), braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt zu werden, weil Paragraph 8, Absatz 4, AAB selbst die Verjährungsfrist in Bezug auf Ansprüche gegen den Jahresabschlussprüfer vom Anwendungsbereich der AAB ausnimmt:
Die AAB wurden zunächst am 24. 6. 1985 vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossen und am 10. 1. 1986 kundgemacht. Zu dieser Zeit war die Haftung des Abschlussprüfers in § 141 AktG geregelt. Erst mit Inkrafttreten des RechnungslegungsG BGBl 1990/475 trat an dessen Stelle § 275 HGB, dessen Abs 4 und 5 mit jenen der Abs 4 und 5 des § 141 AktG 1965 wörtlich übereinstimmen. Während der Verordnungsgeber in der Folge § 8 Abs 3 AAB dieser Gesetzesänderung angepasst hat, der nun ausdrücklich statt wie früher auf § 141 AktG auf § 275 HGB Bezug nimmt und die Geltung der Haftungsnormen des HGB anstelle der Absätze 1 und 2 des § 8 AAB anordnet, blieb § 8 Abs 4 AAB - welcher eine Verkürzung der Verjährungsfristen vorsieht, "soferne nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind" unverändert. Da der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aber nicht unterstellt werden kann, sie hätte damit bezweckt, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, um eine Verkürzung der Verjährungsfristen für die Ansprüche gegen Abschlussprüfer zu ermöglichem muss ein Redaktionsfehler angenommen werden. In dem von Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verfassten "Kommentar der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) und der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) für Wirtschaftstreuänder" (Schmid/Wolf/Herneth/Vesely/Frank/Bedenik) wird auch zu § 8 AAB ausgeführt, dass die Verjährungsfrist in Bezug auf Ansprüche nach § 275 HGB gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer fünf Jahre betragen und die vertragliche Verkürzung nach § 8 Abs 4 AAB nur in Bezug auf die allgemeine Verjährungsfrist des § 1489 ABGB stattfinden soll. Die verkürzten Verjährungsfristen des § 8 Abs 4 AAB sind daher auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 HGB nicht anzuwenden.Die AAB wurden zunächst am 24. 6. 1985 vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossen und am 10. 1. 1986 kundgemacht. Zu dieser Zeit war die Haftung des Abschlussprüfers in Paragraph 141, AktG geregelt. Erst mit Inkrafttreten des RechnungslegungsG BGBl 1990/475 trat an dessen Stelle Paragraph 275, HGB, dessen Absatz 4, und 5 mit jenen der Absatz 4, und 5 des Paragraph 141, AktG 1965 wörtlich übereinstimmen. Während der Verordnungsgeber in der Folge Paragraph 8, Absatz 3, AAB dieser Gesetzesänderung angepasst hat, der nun ausdrücklich statt wie früher auf Paragraph 141, AktG auf Paragraph 275, HGB Bezug nimmt und die Geltung der Haftungsnormen des HGB anstelle der Absätze 1 und 2 des Paragraph 8, AAB anordnet, blieb Paragraph 8, Absatz 4, AAB - welcher eine Verkürzung der Verjährungsfristen vorsieht, "soferne nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind" unverändert. Da der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aber nicht unterstellt werden kann, sie hätte damit bezweckt, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, um eine Verkürzung der Verjährungsfristen für die Ansprüche gegen Abschlussprüfer zu ermöglichem muss ein Redaktionsfehler angenommen werden. In dem von Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verfassten "Kommentar der Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) und der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) für Wirtschaftstreuänder" (Schmid/Wolf/Herneth/Vesely/Frank/Bedenik) wird auch zu Paragraph 8, AAB ausgeführt, dass die Verjährungsfrist in Bezug auf Ansprüche nach Paragraph 275, HGB gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer fünf Jahre betragen und die vertragliche Verkürzung nach Paragraph 8, Absatz 4, AAB nur in Bezug auf die allgemeine Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB stattfinden soll. Die verkürzten Verjährungsfristen des Paragraph 8, Absatz 4, AAB sind daher auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach Paragraph 275, HGB nicht anzuwenden.
Es bedarf daher auch keiner weiteren Prüfung, ob die AAB angesichts ihres Außerkrafttretens mit 30. 6. 1999 (zu diesem Zeitpunkt fiel § 17 Abs 2 WTKG, BGBl 1948/20 als ihre gesetzliche Grundlage gemäß § 228 Z 3 Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz [WTBG] BGBl I 1999/58 weg) für ein Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers nach 30. 6. 1999 aufgrund eines davor erteilten Auftrages noch anzuwenden wären (zum Außerkrafttreten der AAB siehe SZ 73/158; Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Troja, WTBG § 98 Anm 12).Es bedarf daher auch keiner weiteren Prüfung, ob die AAB angesichts ihres Außerkrafttretens mit 30. 6. 1999 (zu diesem Zeitpunkt fiel Paragraph 17, Absatz 2, WTKG, BGBl 1948/20 als ihre gesetzliche Grundlage gemäß Paragraph 228, Ziffer 3, Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz [WTBG] BGBl I 1999/58 weg) für ein Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers nach 30. 6. 1999 aufgrund eines davor erteilten Auftrages noch anzuwenden wären (zum Außerkrafttreten der AAB siehe SZ 73/158; Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Troja, WTBG Paragraph 98, Anmerkung 12, ).
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 HGB begann (siehe dazu Haberl aaO 112 f; Dehn aaO 388, die einen Rückgriff auf § 1489 ABGB für entbehrlich hält), bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Beurteilung. Frühester Zeitpunkt des Fristbeginns könnte die Überreichung des Prüfberichts an Organe der Gesellschaft sein. Dieser Vorgang erfolgte im Juni 2000, somit weniger als zwei Jahre vor der Klageeinbringung. Eine Verjährung kommt daher keinesfalls in Frage. Wann der Schaden eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt es Organen der Gesellschaft (oder des später bestellten Masseverwalters) möglich gewesen wäre, davon Kenntnis zu erlangen, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen zu können, ist im vorliegenden Fall daher ohne Bedeutung.Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, HGB begann (siehe dazu Haberl aaO 112 f; Dehn aaO 388, die einen Rückgriff auf Paragraph 1489, ABGB für entbehrlich hält), bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Beurteilung. Frühester Zeitpunkt des Fristbeginns könnte die Überreichung des Prüfberichts an Organe der Gesellschaft sein. Dieser Vorgang erfolgte im Juni 2000, somit weniger als zwei Jahre vor der Klageeinbringung. Eine Verjährung kommt daher keinesfalls in Frage. Wann der Schaden eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt es Organen der Gesellschaft (oder des später bestellten Masseverwalters) möglich gewesen wäre, davon Kenntnis zu erlangen, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen zu können, ist im vorliegenden Fall daher ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat somit eine Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche zutreffend verneint und das abweisliche Urteil des Erstgerichts aufgehoben. Das Erstgericht wird das Verfahren zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche fortzusetzen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.