Begründung:
Die Klägerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft eines deutschen Fernsehunternehmens. Sie verfügt über eine Rundfunklizenz nach dem Privatfernsehgesetz (PrTV-G) und strahlt in Österreich verschlüsseltes Abonnentenfernsehen aus.
Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet ihren Vertragskunden auf Basis ihres UMTS-Netzes mit Hilfe der Streaming-Technologie den Empfang von Fernsehprogrammen an.
Das deutsche Mutterunternehmen der Klägerin erwarb die exklusiven Fernsehverwertungsrechte an den Wettbewerben der Österreichischen Fußballbundesliga für die Spielzeiten 2004/05 bis 2006/07 in Österreich, Deutschland, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und Südtirol. Am 14. September 2005 übertrug sie der Klägerin exklusiv die Verwertungs- und Nutzungsrechte an den Spielen der Österreichischen Fußballbundesliga im gesamten Vertragsgebiet. Die Klägerin schloss im Oktober 2006 mit dem Österreichischen Rundfunk (ORF) eine Sublizenzvereinbarung über die Free-TV-Verwertung der Spiele der Österreichischen Fußballbundesliga ab dem 13. Spieltag der T-Mobile-Bundesliga in der Spielzeit 2006/07. Die Bildaufnahmen der Spiele werden von der Klägerin hergestellt und vom ORF unverändert übernommen und gesendet.
Für die Weiterleitung des Programms ORF 1 auf die mobilen Endgeräte der Kunden der Beklagten wird das ORF-Fernsehsignal zunächst in digitaler Form aufbereitet, also das allgemein empfangbare ORF-Ursprungssignal „live" abgenommen, komprimiert, wegen der kleineren Dimension der Mobiltelefonbildschirme auf eine geringere Anzahl von Bildpunkten herunterskaliert und dann in codierter Form als Datenstrom mittels eines Streaming-Servers an die mobilen Endgeräte gesendet. Dabei wird zwischen dem Server und dem mobilen Endgerät, das in die Streaming-Übertragung eingeloggt wurde, eine direkte (individuelle) Verbindung aufgebaut. Der Aufbau der bidirektionalen Verbindung zwischen Sendevorrichtung und mobilem Endgerät erfolgt erst, wenn das mobile Endgerät das Sendegerät dazu auffordert. Die von der Beklagten eingesetzte IPTV-Verbindung eignet sich grundsätzlich auch dafür, Daten vom mobilen Endgerät zum Server zurückzusenden. Um die Übertragung der Fernsehbilder - und anderer Multimediadienste - durchzuführen, baut die Beklagte ein eigenes IP-Netz mit einer ausreichenden Dienstgüte auf. Eine gesonderte Empfangseinrichtung in den mobilen Endgeräten ist nicht nötig.
Die Zahl der Endgeräte, die auf diese Weise gleichzeitig das Fernsehprogramm ORF 1 mitverfolgen können, ist durch die Kapazitäten des Streaming-Servers und die Auslastung der Funkkapazitäten in den Mobilfunkzellen beschränkt. Die in die TV-Übertragung eingeloggten Mobilfunkteilnehmer können auf ihren Endgeräten die Fernsehsendungen „live" empfangen. Von einem Server können etwa 1.500 Teilnehmer gleichzeitig versorgt werden. Durch Zuschaltung weiterer Server kann die Teilnehmerzahl erhöht werden. Eine Speicherung in dem Sinn, dass der Telefonteilnehmer das Signal zu einer beliebigen Zeit auf sein Endgerät übernehmen und von diesem abrufen könnte, erfolgt nicht.
Die Klägerin beantragte, zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, das von ihr produzierte Signal von Spielen der T-Mobile-Bundesliga, der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des UI-Cups sowie des ÖFBL All Star Game oder Teilen dieser Spiele in den Ländern Österreich, Deutschland, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und Südtirol in einer für mobile Endgeräte empfangbaren Weise, etwa im Wege des Streaming, zu senden. Die Beklagte greife seit Bestehen der Sublizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem ORF in die Rechte der Klägerin ein, wenn sie im Rahmen der ORF-Programme auch die Spiele der Österreichischen Fußballbundesliga sende. Das Recht zur Ausstrahlung der Spiele auf mobilen Endgeräten stehe der Klägerin zu, es sei der Beklagten nie eingeräumt worden. Sportübertragungen seien Filmwerke. Der Urheber habe gemäß § 18 UrhG das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich aufzuführen, wobei auch die Benützung einer Rundfunksendung zur öffentlichen Wiedergabe außerhalb des Orts, an dem sie stattfinde, zur öffentlichen Aufführung gehöre. Beim Streaming einer Rundfunksendung auf ein UMTS-Telefon handle es sich nicht um Rundfunk im Sinn des § 17 UrhG, weil dabei bidirektionale „Punkt-zu-Punkt"-Verbindungen und nicht „Punkt-zu-Multipunkt"-Verbindungen zwischen den Basisstationen und den mobilen Endgeräten aufgebaut würden. Es liege keine Kabelweiterleitung nach § 17 Abs 2 UrhG vor, weil beim Streaming das Signal massiv verändert werde, sodass es nur mehr auf Mobiltelefonen empfangen werden könne. Die Bildqualität und die Integrität des Werks würden nachhaltig beeinträchtigt. Die Weiterleitung erfolge auch nicht zeitgleich. Streaming sei Telekommunikation und nicht Rundfunk. Die Anwendung des § 59a UrhG scheitere daran, dass eine unveränderte und zeitgleiche Weiterleitung fehle. Die Must-Carry-Regelung des § 20 PrTV-G gewähre dem Kabelnetzbetreiber kein Recht auf Einspeisung bestimmter Programme, sondern umgekehrt dem Rundfunkveranstalter ein solches auf Einspeisung in bestimmte Kabelnetze.Die Klägerin beantragte, zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, das von ihr produzierte Signal von Spielen der T-Mobile-Bundesliga, der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des UI-Cups sowie des ÖFBL All Star Game oder Teilen dieser Spiele in den Ländern Österreich, Deutschland, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein und Südtirol in einer für mobile Endgeräte empfangbaren Weise, etwa im Wege des Streaming, zu senden. Die Beklagte greife seit Bestehen der Sublizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und dem ORF in die Rechte der Klägerin ein, wenn sie im Rahmen der ORF-Programme auch die Spiele der Österreichischen Fußballbundesliga sende. Das Recht zur Ausstrahlung der Spiele auf mobilen Endgeräten stehe der Klägerin zu, es sei der Beklagten nie eingeräumt worden. Sportübertragungen seien Filmwerke. Der Urheber habe gemäß Paragraph 18, UrhG das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich aufzuführen, wobei auch die Benützung einer Rundfunksendung zur öffentlichen Wiedergabe außerhalb des Orts, an dem sie stattfinde, zur öffentlichen Aufführung gehöre. Beim Streaming einer Rundfunksendung auf ein UMTS-Telefon handle es sich nicht um Rundfunk im Sinn des Paragraph 17, UrhG, weil dabei bidirektionale „Punkt-zu-Punkt"-Verbindungen und nicht „Punkt-zu-Multipunkt"-Verbindungen zwischen den Basisstationen und den mobilen Endgeräten aufgebaut würden. Es liege keine Kabelweiterleitung nach Paragraph 17, Absatz 2, UrhG vor, weil beim Streaming das Signal massiv verändert werde, sodass es nur mehr auf Mobiltelefonen empfangen werden könne. Die Bildqualität und die Integrität des Werks würden nachhaltig beeinträchtigt. Die Weiterleitung erfolge auch nicht zeitgleich. Streaming sei Telekommunikation und nicht Rundfunk. Die Anwendung des Paragraph 59 a, UrhG scheitere daran, dass eine unveränderte und zeitgleiche Weiterleitung fehle. Die Must-Carry-Regelung des Paragraph 20, PrTV-G gewähre dem Kabelnetzbetreiber kein Recht auf Einspeisung bestimmter Programme, sondern umgekehrt dem Rundfunkveranstalter ein solches auf Einspeisung in bestimmte Kabelnetze.
Die Beklagte wendete ein, Streaming der ORF-Programme sei eine zulässige Weiterleitung nach § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG. Die Echtzeitübertragung von Fernsehsendungen auf mobile Endgeräte sei eine Kabelweiterverbreitung nach der Satelliten- und Kabel-Richtlinie 93/83/EWG. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 59a Abs 1 UrhG umfasse der Begriff der Weitersendung mit Hilfe von Leitungen die in der Richtlinie angeführten Kabel- und Mikrowellensysteme. Gleiches müsse auch für die Auslegung von § 17 Abs 2 und 3 UrhG gelten. Mobilfunk verwende Frequenzen im Mikrowellenbereich (300 MHz bis 300 GHz) und sei daher ein Mikrowellensystem im Sinn der Richtlinie. Der vom österreichischen Gesetzgeber verwendete Leitungsbegriff sei technologieneutral auszulegen und daher für moderne Formen der Punkt-zu-Punkt-Übertragung offen, die auch Mobilfunk einschlössen. Der Sendungsinhalt, auf den abzustellen sei, werde nicht verändert. Die Beklagte übertrage die Rundfunkprogramme unverändert, vollständig und gleichzeitig mit der Erstsendung. Da urheberrechtliche Ansprüche aus der Benutzung von Rundfunksendungen zur Weitersendung nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden könnten, sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert. Von der „Must-Carry"-Verpflichtung nach § 20 PrTV-G seien nicht nur Kabelfernsehnetze, sondern auch Festnetze wie etwa Telefonnetze erfasst, soweit darüber Fernsehprogramme integral verbreitet würden. Der Kabelnetzbetreiber habe die Pflicht, die Hörfunk- und Fernsehprogramme des ORF weiter zu verbreiten, was impliziere, dass er zur Weiterverbreitung der ORF-Programme auch urheberrechtlich berechtigt sei. Die Beklagte verstoße gegen § 18 UrhG nicht. Bei öffentlichen Aufführungen sei typischerweise eine räumliche Gemeinsamkeit der Zuhörer oder Zuseher gegeben. Für die TV-Übertragung über das UMTS-Netz der Beklagten sei hingegen die räumliche Zerstreutheit der Empfänger kennzeichnend. Auch eine öffentliche Zurverfügungstellung nach § 18a UrhG liege nicht vor, weil der Kunde beim „Live"-TV keinen Einfluss darauf habe, wann der jeweilige Inhalt übertragen werde.Die Beklagte wendete ein, Streaming der ORF-Programme sei eine zulässige Weiterleitung nach Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz UrhG. Die Echtzeitübertragung von Fernsehsendungen auf mobile Endgeräte sei eine Kabelweiterverbreitung nach der Satelliten- und Kabel-Richtlinie 93/83/EWG. Bei richtlinienkonformer Auslegung des Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG umfasse der Begriff der Weitersendung mit Hilfe von Leitungen die in der Richtlinie angeführten Kabel- und Mikrowellensysteme. Gleiches müsse auch für die Auslegung von Paragraph 17, Absatz 2 und 3 UrhG gelten. Mobilfunk verwende Frequenzen im Mikrowellenbereich (300 MHz bis 300 GHz) und sei daher ein Mikrowellensystem im Sinn der Richtlinie. Der vom österreichischen Gesetzgeber verwendete Leitungsbegriff sei technologieneutral auszulegen und daher für moderne Formen der Punkt-zu-Punkt-Übertragung offen, die auch Mobilfunk einschlössen. Der Sendungsinhalt, auf den abzustellen sei, werde nicht verändert. Die Beklagte übertrage die Rundfunkprogramme unverändert, vollständig und gleichzeitig mit der Erstsendung. Da urheberrechtliche Ansprüche aus der Benutzung von Rundfunksendungen zur Weitersendung nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden könnten, sei die Klägerin nicht aktiv legitimiert. Von der „Must-Carry"-Verpflichtung nach Paragraph 20, PrTV-G seien nicht nur Kabelfernsehnetze, sondern auch Festnetze wie etwa Telefonnetze erfasst, soweit darüber Fernsehprogramme integral verbreitet würden. Der Kabelnetzbetreiber habe die Pflicht, die Hörfunk- und Fernsehprogramme des ORF weiter zu verbreiten, was impliziere, dass er zur Weiterverbreitung der ORF-Programme auch urheberrechtlich berechtigt sei. Die Beklagte verstoße gegen Paragraph 18, UrhG nicht. Bei öffentlichen Aufführungen sei typischerweise eine räumliche Gemeinsamkeit der Zuhörer oder Zuseher gegeben. Für die TV-Übertragung über das UMTS-Netz der Beklagten sei hingegen die räumliche Zerstreutheit der Empfänger kennzeichnend. Auch eine öffentliche Zurverfügungstellung nach Paragraph 18 a, UrhG liege nicht vor, weil der Kunde beim „Live"-TV keinen Einfluss darauf habe, wann der jeweilige Inhalt übertragen werde.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen im Inland gelte als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung (§ 17 Abs 3 letzter Satz UrhG). Zugleich sei in § 59a Abs 1 UrhG aF eine gesetzliche Lizenz zur Kabelweiterleitung ins In- und Ausland für ausländische Rundfunksendungen vorgesehen gewesen. Durch die Novelle 1996 sei diese Bestimmung an die europäische Satelliten- und Kabelrichtlinie angepasst und die Verwertungsgesellschaftenpflicht des Kabelweitersenderechts eingeführt worden, ohne zwischen in- und ausländischen Sendern zu unterscheiden. § 17 Abs 3 letzter Satz UrhG sei unverändert geblieben. Ob das Netz der Beklagten unter diese Bestimmung falle, könne dahingestellt bleiben. Auch wenn nur § 59a UrhG anzuwenden wäre, mangle es der Klägerin an der Aktivlegitimation, weil das Zweitverwertungsrecht der Kabelweiterleitung nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden könne. Für die Auslegung des § 59a UrhG sei die Satelliten- und Kabelrichtlinie maßgebend, deren Art 1 Abs 3 Kabelweiterverbreitung als zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung mit Hilfe von Kabel- oder Mikrowellensystemen definiere. Die Begriffe zeitgleich, unverändert und vollständig seien vom Standpunkt des Empfängers zu sehen. Dass die physikalischen Informationsträger technisch identisch blieben, sei nicht erforderlich, weil sich bestimmte physikalische Veränderungen des Signals durch eine Weiterleitung notwendig ergeben müssten. Qualitätsunterschiede seien daher unbeachtlich. Ob die Kommunikation grundsätzlich auch vom Endgerät zum Sender möglich sei, sei ebenso unerheblich, weil der Empfänger auf die Sendung keinen Einfluss nehmen könne. Die technischbedingte Zeitverzögerung von maximal Sekunden ändere nach dem Empfängerhorizont nichts an der Gleichzeitigkeit. Dass durch das Mikrowellennetz der Beklagten nur eine eingeschränkte Zahl von Empfängern erreicht werden könne, schließe die Anwendung des § 59a UrhG nicht aus. Auch Kabelnetze würden eine vorher bestimmte Gruppe von Empfangsgeräten bedienen; deren Kapazität sei gleichfalls beschränkt. Streaming sei keine neue Nutzungsart, sondern eine technisch neue Weiterleitungsform, die in ihrer Wirkung der Kabelweiterleitung gleichzuhalten sei. Eine unzumutbare Einschränkung der Urheberrechte sei damit nicht verbunden. Der Urheber habe durch seine Zustimmung zur Erstsendung in die Weiterverbreitung an eine große, konkret nicht im Vorhinein bestimmte Empfängerzahl eingewilligt und dafür eine Abgeltung erhalten.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des ORF mit Hilfe von Leitungen im Inland gelte als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz UrhG). Zugleich sei in Paragraph 59 a, Absatz eins, UrhG aF eine gesetzliche Lizenz zur Kabelweiterleitung ins In- und Ausland für ausländische Rundfunksendungen vorgesehen gewesen. Durch die Novelle 1996 sei diese Bestimmung an die europäische Satelliten- und Kabelrichtlinie angepasst und die Verwertungsgesellschaftenpflicht des Kabelweitersenderechts eingeführt worden, ohne zwischen in- und ausländischen Sendern zu unterscheiden. Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz UrhG sei unverändert geblieben. Ob das Netz der Beklagten unter diese Bestimmung falle, könne dahingestellt bleiben. Auch wenn nur Paragraph 59 a, UrhG anzuwenden wäre, mangle es der Klägerin an der Aktivlegitimation, weil das Zweitverwertungsrecht der Kabelweiterleitung nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden könne. Für die Auslegung des Paragraph 59 a, UrhG sei die Satelliten- und Kabelrichtlinie maßgebend, deren Artikel eins, Absatz 3, Kabelweiterverbreitung als zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung mit Hilfe von Kabel- oder Mikrowellensystemen definiere. Die Begriffe zeitgleich, unverändert und vollständig seien vom Standpunkt des Empfängers zu sehen. Dass die physikalischen Informationsträger technisch identisch blieben, sei nicht erforderlich, weil sich bestimmte physikalische Veränderungen des Signals durch eine Weiterleitung notwendig ergeben müssten. Qualitätsunterschiede seien daher unbeachtlich. Ob die Kommunikation grundsätzlich auch vom Endgerät zum Sender möglich sei, sei ebenso unerheblich, weil der Empfänger auf die Sendung keinen Einfluss nehmen könne. Die technischbedingte Zeitverzögerung von maximal Sekunden ändere nach dem Empfängerhorizont nichts an der Gleichzeitigkeit. Dass durch das Mikrowellennetz der Beklagten nur eine eingeschränkte Zahl von Empfängern erreicht werden könne, schließe die Anwendung des Paragraph 59 a, UrhG nicht aus. Auch Kabelnetze würden eine vorher bestimmte Gruppe von Empfangsgeräten bedienen; deren Kapazität sei gleichfalls beschränkt. Streaming sei keine neue Nutzungsart, sondern eine technisch neue Weiterleitungsform, die in ihrer Wirkung der Kabelweiterleitung gleichzuhalten sei. Eine unzumutbare Einschränkung der Urheberrechte sei damit nicht verbunden. Der Urheber habe durch seine Zustimmung zur Erstsendung in die Weiterverbreitung an eine große, konkret nicht im Vorhinein bestimmte Empfängerzahl eingewilligt und dafür eine Abgeltung erhalten.
Das Rekursgericht bestätigte die Antragsabweisung. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs infolge Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur urheberrechtlichen Einordnung der Weiterleitung von Rundfunkprogrammen über Mobilfunknetze zulässig sei.
Das juristische Hauptproblem der integralen Weiterleitung bestehender Rundfunkprogramme via „Handy-TV" bilde die Frage, ob der in § 17 Abs 2 und 3 UrhG sowie in § 59a UrhG verwendete Leitungsbegriff auch die bei Mobilfunk eingesetzten Funkverbindungen erfasse. Der österreichische Gesetzgeber habe sich für eine technologieneutrale, nämlich nicht auf Kabelleitungen und Mikrowellensysteme eingeschränkte Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie entschieden. Im Sinn einer solchen Auslegung des Leitungsbegriffs, unter den nicht nur physische Kabelsysteme, sondern auch drahtlose Übertragungswege zu subsumieren seien, bilde - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - auch das Streaming von TV-Programmen mittels UMTS-Mobilfunk eine integrale Kabelweitersendung „mit Hilfe von Leitungen". Nur dieses Ergebnis werde dem Normzweck des § 59a UrhG gerecht. Kabelunternehmen, die Rundfunksendungen bloß unverändert und zeitgleich weiterleiteten, sollten nicht eine Fülle von Verträgen mit einer Vielzahl von Rechteinhabern an allen in den übernommenen Programmen vorkommenden Werken abschließen müssen, sondern sich nur mit jenen Rundfunkunternehmen, deren Programme sie übernehmen, oder mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ins Einvernehmen setzen müssen. Auch die Satelliten- und Kabelrichtlinie verfolge den Zweck, den Rechteerwerb der Kabelbetreiber zu erleichtern, wo immer es diesen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, die Rechte aller durch die Weitersendung Betroffenen rechtzeitig im erforderlichen Umfang zu erwerben. Dieser Normzweck gelte unabhängig davon, ob das Kabelunternehmen die Sendungen mit Hilfe von drahtgebundenen Leitungen oder mit Hilfe von Mobilfunkleitungen weiterleite, auch wenn die mit der Weiterleitung einhergehende Veränderung des Signals und die technischbedingte Zeitverzögerung über das UMTS-Netz etwas größer sein möge. Da es beim gleichzeitigen Weitersenden von Rundfunkübertragungen faktisch nicht möglich sei, rechtzeitig die Bewilligung aller Rechteinhaber an allen Werken in sämtlichen Sendungen an weitergeleiteten Programmen einzuholen, wäre mit der gegenteiligen Sichtweise in Wahrheit auch keine Besserstellung der Urheber, sondern nur die Unmöglichkeit der Verwendung neuer Technologien bei der Weiterleitung von Rundfunksignalen verbunden.Das juristische Hauptproblem der integralen Weiterleitung bestehender Rundfunkprogramme via „Handy-TV" bilde die Frage, ob der in Paragraph 17, Absatz 2, und 3 UrhG sowie in Paragraph 59 a, UrhG verwendete Leitungsbegriff auch die bei Mobilfunk eingesetzten Funkverbindungen erfasse. Der österreichische Gesetzgeber habe sich für eine technologieneutrale, nämlich nicht auf Kabelleitungen und Mikrowellensysteme eingeschränkte Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie entschieden. Im Sinn einer solchen Auslegung des Leitungsbegriffs, unter den nicht nur physische Kabelsysteme, sondern auch drahtlose Übertragungswege zu subsumieren seien, bilde - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - auch das Streaming von TV-Programmen mittels UMTS-Mobilfunk eine integrale Kabelweitersendung „mit Hilfe von Leitungen". Nur dieses Ergebnis werde dem Normzweck des Paragraph 59 a, UrhG gerecht. Kabelunternehmen, die Rundfunksendungen bloß unverändert und zeitgleich weiterleiteten, sollten nicht eine Fülle von Verträgen mit einer Vielzahl von Rechteinhabern an allen in den übernommenen Programmen vorkommenden Werken abschließen müssen, sondern sich nur mit jenen Rundfunkunternehmen, deren Programme sie übernehmen, oder mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ins Einvernehmen setzen müssen. Auch die Satelliten- und Kabelrichtlinie verfolge den Zweck, den Rechteerwerb der Kabelbetreiber zu erleichtern, wo immer es diesen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, die Rechte aller durch die Weitersendung Betroffenen rechtzeitig im erforderlichen Umfang zu erwerben. Dieser Normzweck gelte unabhängig davon, ob das Kabelunternehmen die Sendungen mit Hilfe von drahtgebundenen Leitungen oder mit Hilfe von Mobilfunkleitungen weiterleite, auch wenn die mit der Weiterleitung einhergehende Veränderung des Signals und die technischbedingte Zeitverzögerung über das UMTS-Netz etwas größer sein möge. Da es beim gleichzeitigen Weitersenden von Rundfunkübertragungen faktisch nicht möglich sei, rechtzeitig die Bewilligung aller Rechteinhaber an allen Werken in sämtlichen Sendungen an weitergeleiteten Programmen einzuholen, wäre mit der gegenteiligen Sichtweise in Wahrheit auch keine Besserstellung der Urheber, sondern nur die Unmöglichkeit der Verwendung neuer Technologien bei der Weiterleitung von Rundfunksignalen verbunden.
Solange der Empfänger das Programm nur passiv abrufen, keinen Einfluss auf den Ablauf oder Inhalt der Sendung nehmen und auch nicht den Zeitpunkt der Wiedergabe auf dem Mobiltelefon bestimmen könne, sei die verwendete Leitungstechnologie unerheblich. Der Begriff der Gleichzeitigkeit sei nicht im streng physikalischen Sinn zu verstehen, sondern diene lediglich als Abgrenzung zu zeitversetzten Sendungen, also zur Aufzeichnungswiedergabe. Das Erfordernis der unveränderten Weiterleitung betreffe den Programminhalt und nicht den technischen Informationsträger. Die Beschränkung des Nutzerkreises sei jeder Kabelweiterleitung, also auch einer drahtgebundenen, immanent. Die inhaltlich unveränderte „Live"-Übermittlung von Rundfunksendungen sei auch dann als integrale Weitersendung mit Hilfe von Leitungen anzusehen, wenn sie mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz erfolge, wodurch nur eine geringfügige Zeitverzögerung beim Empfang eintrete. Die von der Klägerin beanstandete Weiterleitung der Fernsehprogramme des ORF im Inland durch die Beklagte gelte somit gemäß § 17 Abs 3 UrhG als Teil jener ursprünglichen Rundfunksendung, für welche die Klägerin dem ORF das Senderecht erteilt habe. Überdies wäre gemäß § 59a UrhG nur eine Verwertungsgesellschaft oder jener Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergeleitet werde, zur Klage legitimiert.Solange der Empfänger das Programm nur passiv abrufen, keinen Einfluss auf den Ablauf oder Inhalt der Sendung nehmen und auch nicht den Zeitpunkt der Wiedergabe auf dem Mobiltelefon bestimmen könne, sei die verwendete Leitungstechnologie unerheblich. Der Begriff der Gleichzeitigkeit sei nicht im streng physikalischen Sinn zu verstehen, sondern diene lediglich als Abgrenzung zu zeitversetzten Sendungen, also zur Aufzeichnungswiedergabe. Das Erfordernis der unveränderten Weiterleitung betreffe den Programminhalt und nicht den technischen Informationsträger. Die Beschränkung des Nutzerkreises sei jeder Kabelweiterleitung, also auch einer drahtgebundenen, immanent. Die inhaltlich unveränderte „Live"-Übermittlung von Rundfunksendungen sei auch dann als integrale Weitersendung mit Hilfe von Leitungen anzusehen, wenn sie mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz erfolge, wodurch nur eine geringfügige Zeitverzögerung beim Empfang eintrete. Die von der Klägerin beanstandete Weiterleitung der Fernsehprogramme des ORF im Inland durch die Beklagte gelte somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UrhG als Teil jener ursprünglichen Rundfunksendung, für welche die Klägerin dem ORF das Senderecht erteilt habe. Überdies wäre gemäß Paragraph 59 a, UrhG nur eine Verwertungsgesellschaft oder jener Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergeleitet werde, zur Klage legitimiert.