Die Revision ist unbegründet.
Soweit in der Revision auch auf Ausführungen in der Berufungsschrift vom 16. 12. 1960, ONr 32, verwiesen wird, übersehen die Beklagten, dass nach der Rechtsprechung eine allgemeine Verweisung des Revisionswerbers auf den Inhalt seiner Berufung unstatthaft ist (SZ XXIII/89, EvBl 1951 Nr 474).
Unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO wird gerügt, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussagen der Zeugen Sch***** und S***** festgestellt, "dass sich die Beklagten zur Zeit, als das Haus beziehbar wurde, um einen Hausbesorger bemühten und unter einigen Bewerbern den Kläger aussuchten, weil er ein junger Mann gewesen sei", ohne jedoch dabei die mit diesen Bekundungen nach Annahme der Revision in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugin Rosa W***** zu verwerten. Die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit bloß eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm neu durchgeführten Verhandlung die Aussagen der Zeugen Sch***** und S***** zur Grundlage einer bestimmten Feststellung nahm, so hatte es damit den Bekundungen dieser Zeugen Glauben geschenkt und den Angaben der Rosa W***** in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung zugemessen, welche Entscheidung der Beweiswürdigung angehört und daher nicht mehr revisibel ist (4 Ob 1/51 = JBl 1951 S 294).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO wird gerügt, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussagen der Zeugen Sch***** und S***** festgestellt, "dass sich die Beklagten zur Zeit, als das Haus beziehbar wurde, um einen Hausbesorger bemühten und unter einigen Bewerbern den Kläger aussuchten, weil er ein junger Mann gewesen sei", ohne jedoch dabei die mit diesen Bekundungen nach Annahme der Revision in Widerspruch stehenden Angaben der Zeugin Rosa W***** zu verwerten. Die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit bloß eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der von ihm neu durchgeführten Verhandlung die Aussagen der Zeugen Sch***** und S***** zur Grundlage einer bestimmten Feststellung nahm, so hatte es damit den Bekundungen dieser Zeugen Glauben geschenkt und den Angaben der Rosa W***** in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung zugemessen, welche Entscheidung der Beweiswürdigung angehört und daher nicht mehr revisibel ist (4 Ob 1/51 = JBl 1951 S 294).
Die Heranziehung des § 503 Z 3 ZPO schließlich lässt erkennen, dass die Revision den Begriff einer Aktenwidrigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verkennt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen, oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde, überdies nur wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von kausaler Bedeutung ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt, wie hier. Einen diesen begrifflichen Bestimmungen entsprechenden Verstoß des Berufungsgerichtes vermag die Revision nicht aufzuzeigen, die in Wahrheit auch unter diesem Revisionsgrund nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung unternimmt. Auch die Rechtsrüge ist unbegründet.Die Heranziehung des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO schließlich lässt erkennen, dass die Revision den Begriff einer Aktenwidrigkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verkennt. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen, oder wenn der Akteninhalt unvollständig wiedergegeben wurde, überdies nur wenn die Aktenwidrigkeit für das Urteil von kausaler Bedeutung ist, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt, wie hier. Einen diesen begrifflichen Bestimmungen entsprechenden Verstoß des Berufungsgerichtes vermag die Revision nicht aufzuzeigen, die in Wahrheit auch unter diesem Revisionsgrund nur den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung unternimmt. Auch die Rechtsrüge ist unbegründet.
Nach § 1 Abs 1 HBO 1957 (und auch der vorher in Kraft gestandenen HBO) ist wesentlich für das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages, die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses (ZBlNach Paragraph eins, Absatz eins, HBO 1957 (und auch der vorher in Kraft gestandenen HBO) ist wesentlich für das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages, die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses (ZBl
1929 Nr 208, 4 Ob 119/51 = MietSlg 2102, 4 Ob 191/54 = Soz I A e S1929 Nr 208, 4 Ob 119/51 = MietSlg 2102, 4 Ob 191/54 = Soz römisch eins A e S
113, 4 Ob 24/57 = ArbSlg 6691, 4 Ob 65/95 = Soz I A e S 368). Hat113, 4 Ob 24/57 = ArbSlg 6691, 4 Ob 65/95 = Soz römisch eins A e S 368). Hat
jemand die wesentlichen Pflichten nach den §§ 2 und 3 HBO übernommen, so erlangt er damit die rechtliche Qualifikation eines Hausbesorgers und erwirkt damit unter anderem auch einen Anspruch auf Einräumung einer mietzinsfreien Dienstwohnung im Sinne des § 6 HBO (4 Ob 65/59 = Soz I A e S 368). Weder die Beistellung einer Dienstwohnung (ArbSlg 4508) noch die Bezahlung des Reinigungsgeldes, jetzt Entgeltes (MietSlg 2102) bzw des Sperrgeldes (Soz I A e S 113 ua) sind Essentiale (wesentliche Voraussetzung) für das Zustandekommen eines Hausbesorgerdienstvertrages. Die Bezeichnung des Vertrages istjemand die wesentlichen Pflichten nach den Paragraphen 2 und 3 HBO übernommen, so erlangt er damit die rechtliche Qualifikation eines Hausbesorgers und erwirkt damit unter anderem auch einen Anspruch auf Einräumung einer mietzinsfreien Dienstwohnung im Sinne des Paragraph 6, HBO (4 Ob 65/59 = Soz römisch eins A e S 368). Weder die Beistellung einer Dienstwohnung (ArbSlg 4508) noch die Bezahlung des Reinigungsgeldes, jetzt Entgeltes (MietSlg 2102) bzw des Sperrgeldes (Soz römisch eins A e S 113 ua) sind Essentiale (wesentliche Voraussetzung) für das Zustandekommen eines Hausbesorgerdienstvertrages. Die Bezeichnung des Vertrages ist
bedeutungslos. Maßgebend ist der vereinbarte Inhalt (1 Ob 233/36 =
JBl 1936 S 210, 1 Ob 1225/36 = JBl 1937 S 364). Nach den Beweisergebnissen ist die Absicht der Beklagten dahin gegangen, die Wohnung demjenigen zukommen zu lassen, der die Hausbesorgerarbeiten übernimmt. Diese Feststellung über die Willensrichtung der Beklagten ist ebenso tatsächlicher Natur und daher nicht revisibel wie die weitere Feststellung, dass dem Kläger auch Aufsichtsbefugnisse übertragen wurden. Denn das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der Kläger auch mit Beaufsichtigungsaufgaben betraut wurde, nicht nur die schriftliche Vereinbarung vom 19. 12. 1955 Beilage 2, sondern auch die Angaben der Zeugin Elisabeth St***** herangezogen und aus ihnen unbekämpfbar festgestellt, dass der Zweitbeklagte dem Kläger den Auftrag erteilte, wahrgenommene Schäden am Hause zu melden und dass dieser Meldepflicht auch entsprochen wurde. In diesem Auftrag ist jedenfalls die Betrauung mit einer Obliegenheit zu ersehen, die zur Beaufsichtigung des Hauses und zu den allgemeinen Pflichten im Sinne des § 2 HBO gehört. Im Übrigen besteht nach dem Inhalt des Punktes 21.) der Vertragsurkunde Beilage 2, wonach der Kläger auch "sonstige zur Hausbesorgung übliche Arbeiten und Verrichtungen" vorzunehmen hatte, bei Bedachtnahme auf die festgestellte Absicht der Beklagten die Wohnung demjenigen zu vergeben, der "die Hausbesorgerarbeiten" übernimmt, kein Zweifel darüber, dass dem Kläger die Wohnung gegen Übernahme aller jener wesentlichen Verpflichtungen überlassen wurde, die das Essentiale eines Hausbesorgerdienstvertrages ausmachen. Dass diese wesentlichen Pflichten des Klägers "je nach den monatlichen Weisungen des Vermieters" erfüllt werden sollten, ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger im Sinne dieses Vertrages grundsätzlich allen wesentlichen Pflichten eines Hausbesorgers, daher auch der Beaufsichtigungspflicht dann nachzukommen hatte, wenn es die Vermieter in ihren Weisungen begehrten. Im Übrigen lässt die im Ermahnungsschreiben der Beklagten vom 28. 9. 1957 Beilage 3 vorgenommene Aufzählung der gemäß bisheriger Weisungen ständig zu näher bezeichneten Terminen vorzunehmenden Verrichtungen mit Sicherheit erkennen, dass die erteilten Weisungen keinesfalls auf eine Verringerung des Umfanges der einen Hausbesorger nach der Hausbesorgerordnung treffenden Obliegenheiten abzielten. In diesem Schreiben zeichnet sich mit aller Klarheit die Tendenz der Beklagten ab, von dem Kläger zumindest die Erfüllung aller jener Obliegenheiten zu begehren, die üblicherweise von einem Hausbesorger nach den Bestimmungen der Hausbesorgerordnung verlangt werden können. Da sohin feststeht, dass die Wohnung gegen Übernahme der wesentlichen Hausbesorgerpflichten (Beaufsichtigung, Wartung, Reinhaltung des Hauses) durch den Kläger diesem überlassen wurde, liegt ein Hausbesorgervertrag und nicht etwa ein Mietvertrag vor, bei welchem der Bestandzins in Arbeitsleistungen besteht. Der Kläger hat durch die vertragliche Übernahme solcher Dienste die rechtliche Qualifikation als Hausbesorger erworben (MietSlg 2101, ArbSlg 6691, 4 Ob 65/59 = Soz I A e S 368), mag auch sein Interesse in erster Linie der Erlangung einer Wohngelegenheit und nicht dem Hausbesorgerdienstposten gegolten haben. Überdies steht in diesem Zusammenhang fest, dass der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger die Erklärung des Zweitbeklagten voranging, "dass er genügend Mieter bekomme, es ihm aber um einen Hausbesorger zu tun sei", was das - im Übrigen rechtlich bedeutungslose - Motiv für die Übernahme der hier in Betracht kommenden Arbeitsleistungen und Verrichtungen plausibel macht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.JBl 1936 S 210, 1 Ob 1225/36 = JBl 1937 S 364). Nach den Beweisergebnissen ist die Absicht der Beklagten dahin gegangen, die Wohnung demjenigen zukommen zu lassen, der die Hausbesorgerarbeiten übernimmt. Diese Feststellung über die Willensrichtung der Beklagten ist ebenso tatsächlicher Natur und daher nicht revisibel wie die weitere Feststellung, dass dem Kläger auch Aufsichtsbefugnisse übertragen wurden. Denn das Berufungsgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der Kläger auch mit Beaufsichtigungsaufgaben betraut wurde, nicht nur die schriftliche Vereinbarung vom 19. 12. 1955 Beilage 2, sondern auch die Angaben der Zeugin Elisabeth St***** herangezogen und aus ihnen unbekämpfbar festgestellt, dass der Zweitbeklagte dem Kläger den Auftrag erteilte, wahrgenommene Schäden am Hause zu melden und dass dieser Meldepflicht auch entsprochen wurde. In diesem Auftrag ist jedenfalls die Betrauung mit einer Obliegenheit zu ersehen, die zur Beaufsichtigung des Hauses und zu den allgemeinen Pflichten im Sinne des Paragraph 2, HBO gehört. Im Übrigen besteht nach dem Inhalt des Punktes 21.) der Vertragsurkunde Beilage 2, wonach der Kläger auch "sonstige zur Hausbesorgung übliche Arbeiten und Verrichtungen" vorzunehmen hatte, bei Bedachtnahme auf die festgestellte Absicht der Beklagten die Wohnung demjenigen zu vergeben, der "die Hausbesorgerarbeiten" übernimmt, kein Zweifel darüber, dass dem Kläger die Wohnung gegen Übernahme aller jener wesentlichen Verpflichtungen überlassen wurde, die das Essentiale eines Hausbesorgerdienstvertrages ausmachen. Dass diese wesentlichen Pflichten des Klägers "je nach den monatlichen Weisungen des Vermieters" erfüllt werden sollten, ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger im Sinne dieses Vertrages grundsätzlich allen wesentlichen Pflichten eines Hausbesorgers, daher auch der Beaufsichtigungspflicht dann nachzukommen hatte, wenn es die Vermieter in ihren Weisungen begehrten. Im Übrigen lässt die im Ermahnungsschreiben der Beklagten vom 28. 9. 1957 Beilage 3 vorgenommene Aufzählung der gemäß bisheriger Weisungen ständig zu näher bezeichneten Terminen vorzunehmenden Verrichtungen mit Sicherheit erkennen, dass die erteilten Weisungen keinesfalls auf eine Verringerung des Umfanges der einen Hausbesorger nach der Hausbesorgerordnung treffenden Obliegenheiten abzielten. In diesem Schreiben zeichnet sich mit aller Klarheit die Tendenz der Beklagten ab, von dem Kläger zumindest die Erfüllung aller jener Obliegenheiten zu begehren, die üblicherweise von einem Hausbesorger nach den Bestimmungen der Hausbesorgerordnung verlangt werden können. Da sohin feststeht, dass die Wohnung gegen Übernahme der wesentlichen Hausbesorgerpflichten (Beaufsichtigung, Wartung, Reinhaltung des Hauses) durch den Kläger diesem überlassen wurde, liegt ein Hausbesorgervertrag und nicht etwa ein Mietvertrag vor, bei welchem der Bestandzins in Arbeitsleistungen besteht. Der Kläger hat durch die vertragliche Übernahme solcher Dienste die rechtliche Qualifikation als Hausbesorger erworben (MietSlg 2101, ArbSlg 6691, 4 Ob 65/59 = Soz römisch eins A e S 368), mag auch sein Interesse in erster Linie der Erlangung einer Wohngelegenheit und nicht dem Hausbesorgerdienstposten gegolten haben. Überdies steht in diesem Zusammenhang fest, dass der Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger die Erklärung des Zweitbeklagten voranging, "dass er genügend Mieter bekomme, es ihm aber um einen Hausbesorger zu tun sei", was das - im Übrigen rechtlich bedeutungslose - Motiv für die Übernahme der hier in Betracht kommenden Arbeitsleistungen und Verrichtungen plausibel macht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.