Rechtssatz RS0062822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062822
Geschäftszahl
4Ob24/57; 4Ob65/59; 4Ob89/60
Entscheidungsdatum
12.07.1960
Rechtssatz
Wesentlich für das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages ist die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses. Ob es sich dabei um eine Einfamilienhaus oder ein von mehreren Parteien bewohntes Haus handelt, ist ohne Belang. Die Koppelung eines Hausbesorgervertrages mit einem anderen Dienstvertrag ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 24/57
Entscheidungstext OGH 03.07.1957 4 Ob 24/57
Veröff: Arb 6691 = SozM IA/e,341
- 4 Ob 65/59
Entscheidungstext OGH 24.11.1959 4 Ob 65/59
nur: Die Koppelung eines Hausbesorgervertrages mit einem anderen Dienstvertrag ist zulässig. (T1) Veröff: Arb 7150
- 4 Ob 89/60
Entscheidungstext OGH 12.07.1960 4 Ob 89/60
nur: Wesentlich für das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages ist die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses. Ob es sich dabei um eine Einfamilienhaus oder ein von mehreren Parteien bewohntes Haus handelt, ist ohne Belang. (T2) Veröff: SozM IA/e,425 = Arb 7265
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0062822
Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0040OB00024_5700000_001