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Rechtssatz RS0062822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062822

Geschäftszahl

4Ob24/57; 4Ob65/59; 4Ob89/60

Entscheidungsdatum

12.07.1960

Norm

HBO 1957 §1

Rechtssatz

Wesentlich für das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages ist die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses. Ob es sich dabei um eine Einfamilienhaus oder ein von mehreren Parteien bewohntes Haus handelt, ist ohne Belang. Die Koppelung eines Hausbesorgervertrages mit einem anderen Dienstvertrag ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/57
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 4 Ob 24/57
    Veröff: Arb 6691 = SozM IA/e,341
  • 4 Ob 65/59
    Entscheidungstext OGH 24.11.1959 4 Ob 65/59
    nur: Die Koppelung eines Hausbesorgervertrages mit einem anderen Dienstvertrag ist zulässig. (T1) Veröff: Arb 7150
  • 4 Ob 89/60
    Entscheidungstext OGH 12.07.1960 4 Ob 89/60
    nur: Wesentlich für das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages ist die Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses. Ob es sich dabei um eine Einfamilienhaus oder ein von mehreren Parteien bewohntes Haus handelt, ist ohne Belang. (T2) Veröff: SozM IA/e,425 = Arb 7265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0062822

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0040OB00024_5700000_001