Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist
unvollständig; ihm ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Veröffentlichungsanspruch des Klägers zulässig ist. Nach § 500 Abs. 2 ZPO idF der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,unvollständig; ihm ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Veröffentlichungsanspruch des Klägers zulässig ist. Nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in der Fassung der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,
1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt,
2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt,
3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Ziffer eins, oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht bei nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenständen zunächst durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer (Teil-)Abänderung der untere Schwellenwert von 15.000 S, ob im Umfang einer (Teil-)Bestätigung die zweite Wertgrenze von 60.000 S und ob insgesamt die obere Wertgrenze von 300.000 S überschritten ist (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !200 ). Die Bewertungen nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 einerseits und Z 3 ZPO andererseits sind getrennt erforderlich (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 297 ff !294 ; 8 Ob 208/83). Das gilt auch dann, wenn die Teilabänderung oder Teilbestätigung einen Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 Abs. 3 UWG betrifft, weil dieser Nebenanspruch nicht der zwingenden Bewertung nach § 54 Abs. 2 JN unterliegt (4 Ob 408/87).Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht bei nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenständen zunächst durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer (Teil-)Abänderung der untere Schwellenwert von 15.000 S, ob im Umfang einer (Teil-)Bestätigung die zweite Wertgrenze von 60.000 S und ob insgesamt die obere Wertgrenze von 300.000 S überschritten ist (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !200 ). Die Bewertungen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 einerseits und Ziffer 3, ZPO andererseits sind getrennt erforderlich (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 297 ff !294 ; 8 Ob 208/83). Das gilt auch dann, wenn die Teilabänderung oder Teilbestätigung einen Urteilsveröffentlichungsanspruch nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG betrifft, weil dieser Nebenanspruch nicht der zwingenden Bewertung nach Paragraph 54, Absatz 2, JN unterliegt (4 Ob 408/87).
Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes entspricht zwar den Erfordernissen nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO; er läßt aber nicht erkennen, ob der von der Teilbestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den unteren Schwellenwert von 60.000 S übersteigt. Da der bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes die Ansprüche beider Parteien auf Urteilsveröffentlichung betrifft, die gemäß § 55 Abs. 1 JN nicht zusammenzurechnen sind, wären insoweit auch geteilte Bewertungsaussprüche erforderlich gewesen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, aaO 201; derselbe, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aaO 295); davon wird aber im Revisionsverfahren nur noch der Ausspruch über den von der Bestätigung der Abweisung des vom Kläger erhobenen Urteilsveröffentlichungsanspruches betroffene Wert des Streitgegenstandes benötigt, weil der Beklagte die Bestätigung der Abweisung des von ihm erhobenen Urteilsveröffentlichungsanspruches nicht bekämpft hat. Diesen notwendigen Ausspruch wird das Berufungsgericht daher im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Spruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß dieser Wert des von der Bestätigung betroffenen Teilanspruches 60.000 S übersteigt, dann wird ein Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich sein, weil sich schon aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO ergibt, daß dann die Vollrevision auch gegen den bestätigenden Teil des Urteils ohne die Beschränkungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes entspricht zwar den Erfordernissen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO; er läßt aber nicht erkennen, ob der von der Teilbestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den unteren Schwellenwert von 60.000 S übersteigt. Da der bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes die Ansprüche beider Parteien auf Urteilsveröffentlichung betrifft, die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind, wären insoweit auch geteilte Bewertungsaussprüche erforderlich gewesen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, aaO 201; derselbe, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aaO 295); davon wird aber im Revisionsverfahren nur noch der Ausspruch über den von der Bestätigung der Abweisung des vom Kläger erhobenen Urteilsveröffentlichungsanspruches betroffene Wert des Streitgegenstandes benötigt, weil der Beklagte die Bestätigung der Abweisung des von ihm erhobenen Urteilsveröffentlichungsanspruches nicht bekämpft hat. Diesen notwendigen Ausspruch wird das Berufungsgericht daher im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Spruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß dieser Wert des von der Bestätigung betroffenen Teilanspruches 60.000 S übersteigt, dann wird ein Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht erforderlich sein, weil sich schon aus dem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO ergibt, daß dann die Vollrevision auch gegen den bestätigenden Teil des Urteils ohne die Beschränkungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.