Begründung:
Die Beklagte veranstaltet Gewinnspiele, an denen sich Adressaten ihrer Zuschriften gegen Zahlung von 50 EUR beteiligen können. Die Beklagte verwendet dafür Kuverts in gelber oder weißer Farbe, die die Aufschrift "Telegramm" tragen. In den Kuverts befindet sich ein Schriftstück, das einem Telegramm gleicht, mit "Telegramm" überschrieben ist und das den Vermerk "bestätigte Telegramm-Aufgabe" trägt. Als Absender scheint auf den Kuverts "Jürgen Maul, Rechtsanwalt in Frankfurt, im Auftrag von Friedrich Mueller, Postfach 333, A-1011 Wien" auf.
Auf dem ebenfalls mitübersandten Erlagschein werden "EVD AG" und "Friedrich Mueller" genannt, auf dem "Auszug mit Namen bisheriger Gewinner" wird in Kleindruck seitlich mit "Aktiengesellschaft, Wien, FN 1824235m, Handelsgericht Wien" auf die Beklagte hingewiesen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen,
a) Schriftstücke an Verbraucher zu senden, die den Eindruck einer Telegrammsendung erwecken, etwa durch Versendung gelber Kuverts mit der blickfangartig hervorgehobenen Aufschrift "Telegramm", sofern diese Sendungen lediglich Werbeschreiben über Teilnahmemöglichkeiten an einem von ihr veranstalteten Gewinnspiel darstellen;
b) Verbrauchern Bestellunterlagen im Versandhandel zu senden, denen die Firma und/oder ladungsfähige Anschrift der Beklagten nicht klar und verständlich zu entnehmen ist.
Mit der Aufmachung ihrer Briefsendungen als Telegramm handle die Beklagte sittenwidrig. Sie täusche unter Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes den Empfänger bewusst über den Inhalt der Werbesendung und versetze ihn in einen Spannungszustand, der das noch zumutbare Maß an Belästigung, das mit Werbung verbunden sei, überschreite. Die fehlenden Angabe von Firma und ladungsfähiger Anschrift verstoße gegen § 5c Abs 1 Z 1 und Abs 2 KSchG und damit auch gegen § 1 UWG.Mit der Aufmachung ihrer Briefsendungen als Telegramm handle die Beklagte sittenwidrig. Sie täusche unter Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes den Empfänger bewusst über den Inhalt der Werbesendung und versetze ihn in einen Spannungszustand, der das noch zumutbare Maß an Belästigung, das mit Werbung verbunden sei, überschreite. Die fehlenden Angabe von Firma und ladungsfähiger Anschrift verstoße gegen Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, KSchG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Jeder durchschnittlich kritische verständige Verbraucher erkenne, dass es sich um eine Werbesendung handle. Die Zusendungen ähnelten weder im Format noch in der Aufmachung echten Telegrammen. Sie könnten den Empfänger daher auch nicht in einen "unzumutbaren Spannungszustand" versetzen. § 5c Abs 1 KSchG sei bei richtlinienkonformer Auslegung bereits dann entsprochen, wenn die vom Unternehmer gemachten Angaben dessen Identität klarstellten. Das sei hier der Fall.Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Jeder durchschnittlich kritische verständige Verbraucher erkenne, dass es sich um eine Werbesendung handle. Die Zusendungen ähnelten weder im Format noch in der Aufmachung echten Telegrammen. Sie könnten den Empfänger daher auch nicht in einen "unzumutbaren Spannungszustand" versetzen. Paragraph 5 c, Absatz eins, KSchG sei bei richtlinienkonformer Auslegung bereits dann entsprochen, wenn die vom Unternehmer gemachten Angaben dessen Identität klarstellten. Das sei hier der Fall.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Mit der Aufmachung ihrer Werbesendungen als Telegramm erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck einer dringenden und ernsthaften Gewinnverständigung. Dies sei sittenwidrig. § 5c Abs 1 Z 1 und Abs 2 KSchG sehe die Angabe von Firma und ladungsfähiger Anschrift ausdrücklich vor. Damit werde Art 4 Abs 1 der FernabsatzRL nicht überschritten. Darin werde die nähere Regelung, welche Angaben für die Feststellung der Identität des Lieferanten notwendig sind, dem nationalen Gesetzgeber überlassen.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Mit der Aufmachung ihrer Werbesendungen als Telegramm erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck einer dringenden und ernsthaften Gewinnverständigung. Dies sei sittenwidrig. Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, KSchG sehe die Angabe von Firma und ladungsfähiger Anschrift ausdrücklich vor. Damit werde Artikel 4, Absatz eins, der FernabsatzRL nicht überschritten. Darin werde die nähere Regelung, welche Angaben für die Feststellung der Identität des Lieferanten notwendig sind, dem nationalen Gesetzgeber überlassen.
Das Rekursgericht bestätigte die - nur in ihrer Entscheidung über Punkt a) des Begehrens angefochtene - einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Aufmachung von Werbesendungen als Telegramm verletze den Offenkundigkeitsgrundsatz. Der Empfänger werde die Sendung nicht unbesehen wegwerfen, sondern er werde durch die Täuschung der Beklagten gezwungen, sich ihr auszusetzen. Damit werde das mit Werbung an sich verbundene zumutbare Maß der Belästigung überschritten. Auch der mündige und verständige Verbraucher rechne nicht damit, mit einem "Telegramm" zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgefordert zu werden.