Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Inseratenzeitschrift "Fundgrube", welche in verschiedenen Regionalausgaben, darunter auch für das Bundesland Kärnten, erscheint. Die Beklagte ist die Verlegerin und Herausgeberin der Inseratenzeitschrift "PM-Privatmarkt". Beide Zeitschriften werden entgeltlich abgegeben und enthalten unentgeltlich eingeschaltete Privatanzeigen.
Die Titelseite der Nr 10/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" enthielt die Ankündigungen "Schon wieder 5.000 Anzeigen" sowie "Jeden Freitag neu". Die veröffentlichten Inserate waren jedoch in erheblichem Ausmaß Wiederholungen der in den vorangegangenen Zeitschriften Nr 8 und 9/92 erschienenen Inserate. An sich sind Wiederholungen von Gratisanzeigen in Anzeigenzeitungen üblich. In den Zeitschriften beider Streitteile sind Kupons für die Inseratenbestellung abgedruckt, in denen angegeben werden kann, ob Inserate einmal oder zweimal veröffentlicht werden sollen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung, der "PM-Privatmarkt" enthalte "schon wieder" eine bestimmte Anzahl von Anzeigen, insbesondere die Ankündigung, der "PM-Privatmarkt" enthalte "schon wieder 5.000 Anzeigen" bzw Ankündigungen gleichen Inhalts bei Exekution zu unterlassen, wenn die von der Ankündigung betroffene Ausgabe der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" Anzeigen älterer Nummern des "PM-Privatmarktes" in erheblichem Ausmaß übernimmt. Ferner erhob die Klägerin drei Eventualbegehren sowie das weitere Begehren auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles in den Zeitschriften "PM-Privatmarkt" und "Fundgrube".
Von den in der Nr 10/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" erschienenen Inseraten seien ca zwei Drittel schon in vorangegangenen Zeitschriftennummern eingeschaltet gewesen und zwar 1.117 Inserate in der Nr 9/92 und 1.805 Inserate in der Nr 8/92. Der Hinweis "Schon wieder 5.000 Inserate" suggeriere jedoch, daß die Inserate neu seien. Aus der großen Anzahl von Wiederholungen lasse sich auch ableiten, daß eine große Anzahl der wiederholten Inserate zum Zeitpunkt ihrer weiteren Veröffentlichung bereits überholt gewesen seien. Interessenten, die die Anzeigenzeitschrift der Beklagten wegen der Ankündigung "Schon wieder 5.000 Anzeigen" kaufen, würden weder mit einer derart großen Anzahl von Wiederholungen noch damit rechnen, daß Anzeigen in erheblichem Ausmaß nicht mehr aktuell seien.
Die Beklagte beantragt die Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Von den in der Nr 10/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" veröffentlichten Anzeigen seien zwar rund 1.000 schon in der Nr 9/92 und "mindestens 1.000 Inserate" in der Ausgabe 8/92 der Zeitschrift "PM-Privatmarkt" erschienen. Dennoch sei die beanstandete Ankündigung nicht irreführend, weil das angesprochene Publikum - schon im Hinblick auf die in den Anzeigenkupons vorgesehene Möglichkeit von Mehrfacheinschaltungen - beim Kauf von Inseratenzeitungen nicht erwarte, daß sämtliche darin enthaltenen Anzeigen tatsächlich neu seien, also erstmals veröffentlicht würden. Vielmehr sei die Wiederholung von Inseraten in Inseratenzeitungen üblich. Auch die weitere Ankündigung "Jeden Freitag neu" sei nicht irreführend, weil diese vom Publikum nur auf das wöchentliche Erscheinen des Mediums bezogen werde.
Das Erstgericht wies das Haupt- und sämtliche Eventualbegehren ab. Die Anzahl der wiederholten Inserate stellte es im Umfang des Zugeständnisses der Beklagten fest.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Ankündigung "Schon wieder 5.000 Anzeigen" im Zusammenhang mit den festgestellten Wiederholungen nicht irreführend sei. Für Erstleser seien Wiederholungen ohne jede Bedeutung. Jeder andere Leser kenne aber bereits die Einschaltregeln und wisse somit, daß Anzeigen auch mehrmals veröffentlicht werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß eine bestimmte Anzahl von Inseraten bei ihrem wiederholten Erscheinen naturgemäß gegenstandslos geworden sei. Unerheblich sei auch, ob die von der beanstandeten Ankündigung betroffene Zeitschriftenausgabe 2.900 Anzeigen aus älteren Zeitschriftennummern übernommen habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Ankündigung "Schon wieder 5.000 Anzeigen" zu unterlassen, wenn nicht darauf hingewiesen werde, daß Anzeigen aus älteren Zeitschriftennummern in erheblichem Ausmaß übernommen worden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Daß die Beklagte auf Wunsch der Inserenten Anzeigen mehrmals in aufeinanderfolgenden Zeitschriftennummern veröffentliche, führe nicht schon dazu, daß die wiederholten Inserate schlechthin nicht mehr aktuell ("Karteileichen") seien. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete Anzahl von Wiederholungen zutreffe, sei daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil Erstlesern die Inserate ohnedies nicht bekannt seien und alle übrigen Leser wüßten, daß Inserateneinschaltungen in Anzeigenzeitungen wiederholt würden. Die Ankündigung "Schon wieder 5.000 Anzeigen" begründe unter diesen Umständen auch nicht die Erwartung, daß sämtliche in dieser Zeitschriftennummer enthaltenen Anzeigen neu seien. Daß Werbemaßnahmen wiederholt werden, sei so lange nicht zu beanstanden, als ihre Aktualität nicht generell in Frage gestellt sei.