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Entscheidung 4 Ob 90/11f×

Entscheidung 4 Ob 90/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001596 Rechtssatz 12.02.1935Zivilrecht
Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamk …
RS0041522 Rechtssatz 28.01.1992Zivilrecht
Der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall, dass nämlich die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, liegt bei der - vom Rekursgericht bestätigten - Abweisung eines Ergänzungsantrages nach § 423 ZPO nicht vor.
RS0044518 Rechtssatz 28.09.1993Zivilrecht
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung einer Klagebeantwortung als verspätet ist absolut unzulässig.
RS0044536 Rechtssatz 27.01.1995Zivilrecht
Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (vergleiche RZ 1995/5).
RS0105321 Rechtssatz 08.05.1996Zivilrecht
Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Ver …
RS0112314 Rechtssatz 28.07.1999Zivilrecht
Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohn …
RS0124565 Rechtssatz 21.01.2009Zivilrecht
Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn …
RS0124932 Rechtssatz 25.06.2009Zivilrecht
§ 7 Abs 3 EO ist auf Fälle, in denen (nur) eine Rechtskraftbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, analog anzuwenden.