Aus der Begründung:
Gemäß § 111 KO. ist dann, wenn es sich um eine Konkursforderung handelt, das Konkursgericht, wenn eine Masseforderung vorliegt, das Arbeitsgericht zuständig (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 117 mit weiteren Zitaten und seither OGH. 10. Mai 1955, 4 Ob 53/55 = Arb. 6232).Gemäß Paragraph 111, KO. ist dann, wenn es sich um eine Konkursforderung handelt, das Konkursgericht, wenn eine Masseforderung vorliegt, das Arbeitsgericht zuständig (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 117 mit weiteren Zitaten und seither OGH. 10. Mai 1955, 4 Ob 53/55 = Arb. 6232).
Masseforderungen sind unter anderem Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekundigt oder aufgelöst wurde (§ 46 (1) Z. 4 KO.). Der Kläger trägt dazu vor, zwischen ihm und der H.er Steinkohlenbergbau Sch. & Co. OHG. habe ein Arbeitsverhältnis bestanden und als Nachwirkung dieses Arbeitsverhältnisses stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu. Dazu ergeben die oben mitgeteilten Vertragsbestimmungen, daß es sich, wenn man mit der Klage vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, um eine zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Pension handelt, an welchem Ergebnis auch die Bezeichnung Remuneration nichts ändern kann. Zu bemerken ist auch noch, daß der im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß besonders betonte Umstand, ein Dienstverhältnis habe jedenfalls nicht mit Dr. Karl Robert F., sondern gegebenenfalls nur mit der offenen Handelsgesellschaft bestanden, unerheblich ist, weil Dr. F. - was im übrigen die beklagte Partei selbst erkennt - gemäß § 128 HGB. für Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft haftet.Masseforderungen sind unter anderem Ansprüche der Dienstnehmer, die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, soweit sie nach der Konkurseröffnung fällig werden, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgekundigt oder aufgelöst wurde (Paragraph 46, (1) Ziffer 4, KO.). Der Kläger trägt dazu vor, zwischen ihm und der H.er Steinkohlenbergbau Sch. & Co. OHG. habe ein Arbeitsverhältnis bestanden und als Nachwirkung dieses Arbeitsverhältnisses stehe ihm der geltend gemachte Anspruch zu. Dazu ergeben die oben mitgeteilten Vertragsbestimmungen, daß es sich, wenn man mit der Klage vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, um eine zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Pension handelt, an welchem Ergebnis auch die Bezeichnung Remuneration nichts ändern kann. Zu bemerken ist auch noch, daß der im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß besonders betonte Umstand, ein Dienstverhältnis habe jedenfalls nicht mit Dr. Karl Robert F., sondern gegebenenfalls nur mit der offenen Handelsgesellschaft bestanden, unerheblich ist, weil Dr. F. - was im übrigen die beklagte Partei selbst erkennt - gemäß Paragraph 128, HGB. für Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft haftet.
Es bleibt also die Frage, ob zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Pensionen unter § 46 (1) Z. 4 fallen. Dies bejaht der Oberste Gerichtshof. Bei der Pension handelt es sich um einen Anspruch des Dienstnehmers, der sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergibt. Diese Auslegung folgt zwanglos, aus dem Wesen eines Pensionsanspruches; dieser entsteht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, schließt an das Dienstverhältnis an. Dabei ist es - soviel sich der Sachverhalt bisher übersehen läßt - nicht entscheidend, daß im vorliegenden Sonderfall die Pensionsvereinbarung erst kurze Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses schriftlich niedergelegt wurde, weil Anlaß und Sinn dieses Schriftstücks die Festlegung eines Anspruchs war, der auf Grund und infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Kläger zustehen sollte. Daß der Anspruch im weiteren Verlauf erst monatlich fällig wird, ändert nichts daran, daß er schon mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist und dann eben in monatlichen Teilbeträgen zu befriedigen ist. Daß die Ansprüche nach der Konkurseröffnung fällig werden, trifft ebenfalls zu, da überwiegend, wenn nicht ausschließlich, nur solche Ansprüche hier geltend gemacht sind. Schließlich ist das Dienstverhältnis auch vor der Konkurseröffnung aufgelöst worden. Damit ist dargetan, daß Pensionsansprüche und insbesondere der hier in der Klage behauptete Anspruch unter die Vorschrift des Art. 46 (1) Z. 4 KO. fallen.Es bleibt also die Frage, ob zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarte Pensionen unter Paragraph 46, (1) Ziffer 4, fallen. Dies bejaht der Oberste Gerichtshof. Bei der Pension handelt es sich um einen Anspruch des Dienstnehmers, der sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergibt. Diese Auslegung folgt zwanglos, aus dem Wesen eines Pensionsanspruches; dieser entsteht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, schließt an das Dienstverhältnis an. Dabei ist es - soviel sich der Sachverhalt bisher übersehen läßt - nicht entscheidend, daß im vorliegenden Sonderfall die Pensionsvereinbarung erst kurze Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses schriftlich niedergelegt wurde, weil Anlaß und Sinn dieses Schriftstücks die Festlegung eines Anspruchs war, der auf Grund und infolge der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Kläger zustehen sollte. Daß der Anspruch im weiteren Verlauf erst monatlich fällig wird, ändert nichts daran, daß er schon mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist und dann eben in monatlichen Teilbeträgen zu befriedigen ist. Daß die Ansprüche nach der Konkurseröffnung fällig werden, trifft ebenfalls zu, da überwiegend, wenn nicht ausschließlich, nur solche Ansprüche hier geltend gemacht sind. Schließlich ist das Dienstverhältnis auch vor der Konkurseröffnung aufgelöst worden. Damit ist dargetan, daß Pensionsansprüche und insbesondere der hier in der Klage behauptete Anspruch unter die Vorschrift des Artikel 46, (1) Ziffer 4, KO. fallen.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 51 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats, IX. GP., und gleichlautend Nr. 641, VIII. GP.) läßt sich gegen die eben entwickelte Auffassung, ganz abgesehen davon, daß die Erläuternden Bemerkungen keine Rechtsquelle und nicht verbindlich sind, nichts Entscheidendes ableiten. Wenn in diesen Erläuternden Bemerkungen als in § 46 (1) Z. 4 KO. einzuordnende Ansprüche solche auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung, anteilsmäßige Remuneration und Urlaubsabfindung genannt sind, ergibt sich schon aus dem Gebrauch des Wörtchens "insbesondere" in diesem Zusammenhang, daß bloß beispielsweise aufgezählt wird. Dabei gehen die Erläuternden Bemerkungen bei der Bildung dieser Beispiele ganz offenbar nur von regelmäßig bestehenden und gesetzlichen Ansprüchen aus, für welche letztere Einschränkung das Gesetz keinen Anhalt bietet. Wenn dann noch gesagt wird, daß Ansprüche auf laufendes Entgelt nicht unter Z. 4 fallen sollen, so sind damit Pensionsansprüche nicht getroffen, weil sie nicht Ansprüche auf laufendes Entgelt, sondern Entgeltsansprüche eigener Art sind. Allenfalls mag dieser Bemerkung auch zugrunde liegen, daß Ansprüche auf laufendes Entgelt ohnedies regelmäßig Masseforderungen gemäß § 46 (1) Z. 1 KO. oder durch die als Beispiel zu Z. 4 genannte Kündigungsentschädigung erfaßt sind.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 51 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats, römisch neun. GP., und gleichlautend Nr. 641, römisch acht. Gesetzgebungsperiode läßt sich gegen die eben entwickelte Auffassung, ganz abgesehen davon, daß die Erläuternden Bemerkungen keine Rechtsquelle und nicht verbindlich sind, nichts Entscheidendes ableiten. Wenn in diesen Erläuternden Bemerkungen als in Paragraph 46, (1) Ziffer 4, KO. einzuordnende Ansprüche solche auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung, anteilsmäßige Remuneration und Urlaubsabfindung genannt sind, ergibt sich schon aus dem Gebrauch des Wörtchens "insbesondere" in diesem Zusammenhang, daß bloß beispielsweise aufgezählt wird. Dabei gehen die Erläuternden Bemerkungen bei der Bildung dieser Beispiele ganz offenbar nur von regelmäßig bestehenden und gesetzlichen Ansprüchen aus, für welche letztere Einschränkung das Gesetz keinen Anhalt bietet. Wenn dann noch gesagt wird, daß Ansprüche auf laufendes Entgelt nicht unter Ziffer 4, fallen sollen, so sind damit Pensionsansprüche nicht getroffen, weil sie nicht Ansprüche auf laufendes Entgelt, sondern Entgeltsansprüche eigener Art sind. Allenfalls mag dieser Bemerkung auch zugrunde liegen, daß Ansprüche auf laufendes Entgelt ohnedies regelmäßig Masseforderungen gemäß Paragraph 46, (1) Ziffer eins, KO. oder durch die als Beispiel zu Ziffer 4, genannte Kündigungsentschädigung erfaßt sind.
Darüber hinaus meint der Oberste Gerichtshof, daß die Zuordnung der Pensionen zu § 46 (1) Z. 4 KO. dem Sinn des Gesetzes entspricht und sozial gerechtfertigt ist. Die Pension ist nach ihrem wirtschaftlichen und sozialen Wesen keineswegs ein Geschenk an den Dienstnehmer, sondern Arbeitsentgelt, das deswegen geleistet wird, weil er ein Leben lang für den Dienstgeber gearbeitet hat. Gerade dieses Arbeitsentgelt in so auffälliger Weise schlechter zu stellen als anderes Arbeitsentgelt, besteht kein Anlaß. Dies um so weniger, als Abfertigungsansprüche als Masseforderungen anerkannt sind und auch diese für den Verschleiß der Arbeitskraft im Interesse des Dienstgebers und, um dem Angestellten eine Versorgung - allerdings nur für eine Zwischenzeit - zu sichern, vom Gesetz gewährt werden. Daß grundsätzlich kein Unterschied zwischen gesetzlicher und vertraglicher Anspruchsbegründung gemacht werden kann, wurde schon oben erwähnt.Darüber hinaus meint der Oberste Gerichtshof, daß die Zuordnung der Pensionen zu Paragraph 46, (1) Ziffer 4, KO. dem Sinn des Gesetzes entspricht und sozial gerechtfertigt ist. Die Pension ist nach ihrem wirtschaftlichen und sozialen Wesen keineswegs ein Geschenk an den Dienstnehmer, sondern Arbeitsentgelt, das deswegen geleistet wird, weil er ein Leben lang für den Dienstgeber gearbeitet hat. Gerade dieses Arbeitsentgelt in so auffälliger Weise schlechter zu stellen als anderes Arbeitsentgelt, besteht kein Anlaß. Dies um so weniger, als Abfertigungsansprüche als Masseforderungen anerkannt sind und auch diese für den Verschleiß der Arbeitskraft im Interesse des Dienstgebers und, um dem Angestellten eine Versorgung - allerdings nur für eine Zwischenzeit - zu sichern, vom Gesetz gewährt werden. Daß grundsätzlich kein Unterschied zwischen gesetzlicher und vertraglicher Anspruchsbegründung gemacht werden kann, wurde schon oben erwähnt.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist daher, nach den Behauptungen der klagenden Partei, für die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Ansprüche gegeben. Für die hier geltend gemachten vorher fällig gewordenen Ansprüche besteht die Zuständigkeit schon gemäß § 1 (3) ArbGerG. und offenbar auch gemäß § 46 (2) lit. b KO.Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist daher, nach den Behauptungen der klagenden Partei, für die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Ansprüche gegeben. Für die hier geltend gemachten vorher fällig gewordenen Ansprüche besteht die Zuständigkeit schon gemäß Paragraph eins, (3) ArbGerG. und offenbar auch gemäß Paragraph 46, (2) Litera b, KO.
Bemerkt sei noch, daß die teilweise abweichende Auffassung der deutschen Rechtslehre zu der hier entschiedenen Frage (siehe statt aller Nikisch, Arbeitsrecht[3] I. Band, S. 443 f., mit weiteren Zitaten) nicht als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann, weil eine dem § 46 KO. entsprechende Sonderbestimmung in der deutschen Konkursordnung (vgl. deren § 59) fehlt. Im übrigen liegt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs zu dieser auch in Deutschland streitigen Frage - soviel sich von hier aus übersehen läßt - bisher nicht vor.Bemerkt sei noch, daß die teilweise abweichende Auffassung der deutschen Rechtslehre zu der hier entschiedenen Frage (siehe statt aller Nikisch, Arbeitsrecht[3] römisch eins. Band, S. 443 f., mit weiteren Zitaten) nicht als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann, weil eine dem Paragraph 46, KO. entsprechende Sonderbestimmung in der deutschen Konkursordnung vergleiche deren Paragraph 59,) fehlt. Im übrigen liegt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs zu dieser auch in Deutschland streitigen Frage - soviel sich von hier aus übersehen läßt - bisher nicht vor.