Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 7 Abs.1 AngG ist es den im § 1 bezeichneten Angestellten unter anderem verboten, ohne Bewilligung des Dienstgebers in dem Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechte Handelsgeschäfte zu machen. Die übertretung dieses Konkurrenzverbotes ist gemäß § 27 Z.3 zweiter Fall AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt. Der Begriff des 'Geschäftszweiges' wurde in der Entscheidung Arb 6.538 (dieser folgend Kuderna, Entlassungsrecht 93; aM Martinek-Schwarz AngG 6 618 unter Berufung auf Arb 7.909) weit gezogen und ausgesprochen, daß sich das Verbot nicht nur auf Geschäfte erstrecke, die der Arbeitgeber betreibe, sondern auch auf solche, die er nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könne, und daß der Angestellte grundsätzlich nur Geschäfte, die völlig aus dem Rahmen der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fielen, vornehmen dürfe. In der Entscheidung Arb 7.909 wurde allerdings ein Entlassungsgrund nach § 27 Z.3 AngG nicht angenommen, weil die vom Dienstnehmer vertriebenen (zwar in denselben Geschäftszweig fallenden) Waren vom Dienstgeber nicht geführt wurden.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AngG ist es den im Paragraph eins, bezeichneten Angestellten unter anderem verboten, ohne Bewilligung des Dienstgebers in dem Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechte Handelsgeschäfte zu machen. Die übertretung dieses Konkurrenzverbotes ist gemäß Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Fall AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt. Der Begriff des 'Geschäftszweiges' wurde in der Entscheidung Arb 6.538 (dieser folgend Kuderna, Entlassungsrecht 93; aM Martinek-Schwarz AngG 6 618 unter Berufung auf Arb 7.909) weit gezogen und ausgesprochen, daß sich das Verbot nicht nur auf Geschäfte erstrecke, die der Arbeitgeber betreibe, sondern auch auf solche, die er nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könne, und daß der Angestellte grundsätzlich nur Geschäfte, die völlig aus dem Rahmen der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fielen, vornehmen dürfe. In der Entscheidung Arb 7.909 wurde allerdings ein Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG nicht angenommen, weil die vom Dienstnehmer vertriebenen (zwar in denselben Geschäftszweig fallenden) Waren vom Dienstgeber nicht geführt wurden.
Die Geschäfte des Klägers betrafen Waren, mit denen auch die beklagte Partei handelt, und fielen damit - auch im Sinne eines engeren Verständnisses dieses Begriffes - in den Geschäftszweig des Dienstgebers. Die Berufung des Klägers auf die Zulässigkeit einer von den Beschränkungen der nicht betroffenen Nebenbeschäftigung (vgl. Martinek-Schwarz a.a.O. 616 f.) ist daher verfehlt. Unerheblich ist auch, daß die beklagte Partei den Großhandel betreibt und damit in der Regel (?) nur Großhändler beliefern mag. Abgesehen davon, daß auch das Konkurrenzunternehmen, mit dem der Kläger zusammenarbeitete, Großhändler ist, konnte es schon dadurch zu einer Konkurrenzierung der beklagten Partei kommen, daß der Kläger die Preise von Installateuren unterbot, die sonst den Auftrag erhalten und sich allenfalls bei der beklagten Partei mit den erforderlichen Materialien eingedeckt hätten.Die Geschäfte des Klägers betrafen Waren, mit denen auch die beklagte Partei handelt, und fielen damit - auch im Sinne eines engeren Verständnisses dieses Begriffes - in den Geschäftszweig des Dienstgebers. Die Berufung des Klägers auf die Zulässigkeit einer von den Beschränkungen der nicht betroffenen Nebenbeschäftigung vergleiche Martinek-Schwarz a.a.O. 616 f.) ist daher verfehlt. Unerheblich ist auch, daß die beklagte Partei den Großhandel betreibt und damit in der Regel (?) nur Großhändler beliefern mag. Abgesehen davon, daß auch das Konkurrenzunternehmen, mit dem der Kläger zusammenarbeitete, Großhändler ist, konnte es schon dadurch zu einer Konkurrenzierung der beklagten Partei kommen, daß der Kläger die Preise von Installateuren unterbot, die sonst den Auftrag erhalten und sich allenfalls bei der beklagten Partei mit den erforderlichen Materialien eingedeckt hätten.
Der Kläger meint weiters, die Bestimmung des § 27 Z.3 zweiter Fall AngG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil er Handelsgeschäfte für andere Personen lediglich vermittelt habe, sodaß mangels Gewerbsmäßigkeit der Vermittlung keine Handelsgeschäfte im Sinne des den Bestimmungen der §§ 7 Abs.1, 27 Z.3 AngG zugrundeliegenden Art.272 Z.4 AHGB ('die Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen .....') vorlägen.Der Kläger meint weiters, die Bestimmung des Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Fall AngG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil er Handelsgeschäfte für andere Personen lediglich vermittelt habe, sodaß mangels Gewerbsmäßigkeit der Vermittlung keine Handelsgeschäfte im Sinne des den Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz eins, 27, Ziffer 3, AngG zugrundeliegenden Artikel 272, Ziffer 4, AHGB ('die Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen .....') vorlägen.
Dem ist nicht zu folgen. Wohl hat die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der 'Handelsgeschäfte' nach § 7 Abs.1 und § 27 Z.3 AngG die Bestimmungen des früher in Geltung gestandenen Allgemeinen Handelsgesetzbuches herangezogen und ausgesprochen, daß Handelsgeschäfte nur solche im Sinne der Art.271 und 272 AHGB vor der Handelsgesetznovelle BGBl.1928/63 zu verstehen seien (SZ 43/66 = Arb 8.742; SozM I A/d 1.241; dem folgend Kuderna a.a.O. 92; vgl. auch Martinek-Schwarz a.a.O. 218). Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Art.271; sog. absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Art.272; sog. relative Handelsgeschäfte; vgl. dazu Pisko in Staub, HGB II 2). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (§ 343 Abs.1 HGB) und nach der dritten Kategorie des AHGB (Art.273 Abs.1: 'Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen'), die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen § 27 Z.3 zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus.Dem ist nicht zu folgen. Wohl hat die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der 'Handelsgeschäfte' nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 27, Ziffer 3, AngG die Bestimmungen des früher in Geltung gestandenen Allgemeinen Handelsgesetzbuches herangezogen und ausgesprochen, daß Handelsgeschäfte nur solche im Sinne der Artikel 271 und 272 AHGB vor der Handelsgesetznovelle BGBl.1928/63 zu verstehen seien (SZ 43/66 = Arb 8.742; SozM römisch eins A/d 1.241; dem folgend Kuderna a.a.O. 92; vergleiche auch Martinek-Schwarz a.a.O. 218). Unter die genannten Bestimmungen fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach der Systematik des AHGB schon ihres Inhaltes wegen als Handelsgeschäfte angesehen wurden (Artikel 271,; sog. absolute oder objektive Handelsgeschäfte), und weiters jene Rechtsgeschäfte, die über einen bestimmten Inhalt hinaus die Eigenschaft eines Handelsgeschäftes dadurch erlangen, daß sie gewerbsmäßig ausgeführt werden (Artikel 272,; sog. relative Handelsgeschäfte; vergleiche dazu Pisko in Staub, HGB römisch zwei 2). Sie setzen also, anders als nach geltendem Recht (Paragraph 343, Absatz eins, HGB) und nach der dritten Kategorie des AHGB (Artikel 273, Absatz eins :, 'Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen'), die Kaufmannseigenschaft des Abschließenden, die ja der Angestellte bei einem Verstoß gegen Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Fall AngG nicht hat, nicht voraus.
Auf die Frage, ob der Begriff des Handelsgeschäftes nach § 7 Abs.1 und § 27 Z.3 zweiter Fall AngG wegen des regelmäßigen Fehlens der Kaufmannseigenschaft bei Angestellten im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Bestimmungen, eine dem Geschäfte des Dienstgebers abträgliche Konkurrenzierung durch seine Angestellten zu verhindern, anders definiert werden müßte, braucht diesmal nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger ohnehin durch mehrere Jahre wiederholt Handelsgeschäfte über ein Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei gegen Provision abwickelte und damit gewerbsmäßig Handelsgeschäfte für andere vermittelte. Er schloß diese Geschäfte in der erkennbaren Absicht, sich dadurch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen (Pisko a.a.O. I 24 ff. und II 20). Die wiederholte Vermittlung von Handelsgeschäften durch den Kläger an die Firma D E F fällt somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, unter den Tatbestand des § 27 Z.3 zweiter Fall AngG, sodaß die Frage, ob das Verhalten des Klägers auch weitere Entlassungsgründe verwirklicht, nicht entscheidungswesentlich ist. Das Verhalten des Klägers hätte übrigens jedenfalls das gleiche Gewicht eines in § 27 AngG genannten Entlassungsgrundes, weil er durch sein Verhalten den Interessen der beklagten Partei grob zuwidergehandelt hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Auf die Frage, ob der Begriff des Handelsgeschäftes nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Fall AngG wegen des regelmäßigen Fehlens der Kaufmannseigenschaft bei Angestellten im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Bestimmungen, eine dem Geschäfte des Dienstgebers abträgliche Konkurrenzierung durch seine Angestellten zu verhindern, anders definiert werden müßte, braucht diesmal nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger ohnehin durch mehrere Jahre wiederholt Handelsgeschäfte über ein Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei gegen Provision abwickelte und damit gewerbsmäßig Handelsgeschäfte für andere vermittelte. Er schloß diese Geschäfte in der erkennbaren Absicht, sich dadurch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen (Pisko a.a.O. römisch eins 24 ff. und römisch zwei 20). Die wiederholte Vermittlung von Handelsgeschäften durch den Kläger an die Firma D E F fällt somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, unter den Tatbestand des Paragraph 27, Ziffer 3, zweiter Fall AngG, sodaß die Frage, ob das Verhalten des Klägers auch weitere Entlassungsgründe verwirklicht, nicht entscheidungswesentlich ist. Das Verhalten des Klägers hätte übrigens jedenfalls das gleiche Gewicht eines in Paragraph 27, AngG genannten Entlassungsgrundes, weil er durch sein Verhalten den Interessen der beklagten Partei grob zuwidergehandelt hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.