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Rechtssatz RS0027870×

Rechtssatz RS0027870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027870

Geschäftszahl

4Ob90/85; 9ObA8/00t; 8ObA25/22t

Entscheidungsdatum

18.07.2022

Norm

AngG §7 Abs1
AngG §27 Z3 E3

Rechtssatz

Der Begriff des "Geschäftszweiges" wurde in der Entscheidung Arb 6538 (dieser folgend Kuderna, Entlassungsrecht 93; aM Martinek - Schwarz AngG 6. Auflage 618 unter Berufung auf Arb 7909) weit gezogen und ausgesprochen, daß sich das Verbot nicht nur auf Geschäfte erstreckte, die der Arbeitgeber betreibe, sondern auch auf solche, die er nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könne, und daß der Angestellte grundsätzlich nur Geschäfte, die völlig aus dem Rahmen der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fielen, vornehmen dürfe. In der Entscheidung Arb 7909 wurde allerdings ein Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG nicht angenommen, weil die vom Dienstnehmer vertriebenen (zwar in denselben Geschäftszweig fallenden) Waren vom Dienstgeber nicht geführt wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 90/85
    Veröff: RdW 1985,347 = SZ 58/135 = Arb 10452 = ZAS 1986/22 S 169 (Beck - Mannagetta)
  • 9 ObA 8/00t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 8/00t
    Gegenteilig; Beisatz: Der "Geschäftszweig" des Arbeitgebers umfasst nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. (T1)
  • 8 ObA 25/22t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2022 8 ObA 25/22t
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot durch selbständige Tätigkeit des Dienstnehmers im Geschäftszweig des Dienstgebers, auch wenn dieser für die an sich erlaubte Tätigkeit in jenem Geschäftszweig noch nicht über alle erforderlichen gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen verfügte. (T2)

Schlagworte

gesetzlicher Entlassungsgrund, Konkurrenzgeschäft, Konkurrenzverbot, Angestellte, Wettbewerbsverbot, Verstoß, Verletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0027870

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00090_8500000_002