Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Fassung von Unterlassungsbegehren abgewichen ist.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt, wonach sich das begehrte Unterlassungsgebot nicht mit dem decke, was die Klägerin den Beklagten vorwirft. Dabei geht es um die Frage, ob mit den Worten "über Wahlen berichten" nur die Berichterstattung über den Wahlgang oder (auch) jene über die Wahlvorbereitung, den Wahlkampf, gemeint ist.
Gegenstand eines Unterlassungstitels muß immer die konkrete Verletzungshandlung sein. Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist aber vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben; dabei muß der Kern der Verletzungshandlung so erfaßt sein, daß unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 105 und 108, jeweils mwN).
Die beanstandete Werbebehauptung der Beklagten bezieht sich auf die Berichterstattung über die Wahlvorbereitung der Parteien, den Wahlkampf. Davon ist, wie den Beklagten zuzugestehen ist, die Berichterstattung über den Wahlgang, das Ergebnis der Wahl, zu unterscheiden. Beides, sowohl der Wahlkampf als auch der Wahlgang, wird aber als "(Landtags)Wahl" bezeichnet; "Wahl" ist nicht bloß der Wahlgang, wie auch die Wortwahl der Beklagten zeigt, welche in der Klagebeantwortung von "Wahlen an sich" sprechen. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist daher kein aliud, sondern die konkrete Verletzungshandlung, wenn auch - zulässigerweise - allgemeiner gefaßt. Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Begehren unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage gerechtfertigt ist (s. auch dazu ÖBl 1991, 105 und 198 mwN). Da die Beklagten schon eine Verletzungshandlung begangen haben, ist für die allgemeinere Fassung des Verbotes nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage - der Beweis des unmittelbar drohenden Bevorstehens einer (ähnlichen) Verletzung durch den Kläger (ÖBl 1989, 56 mwN) - erforderlich.
Mit der beanstandeten Werbebehauptung nehmen die Beklagten für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch: Die Behauptung erweckt den Eindruck, nur die Zeitung der Beklagten könne wirklich objektiv über Wahlen berichten, weil sie völlig unabhängig von Parteien und anderen großen Interessengruppen sei. Spitzen- bzw Alleinstellungswerbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 26; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 3 dUWG Rz 75; stRspr ÖBl 1983, 42 uva).Mit der beanstandeten Werbebehauptung nehmen die Beklagten für sich eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch: Die Behauptung erweckt den Eindruck, nur die Zeitung der Beklagten könne wirklich objektiv über Wahlen berichten, weil sie völlig unabhängig von Parteien und anderen großen Interessengruppen sei. Spitzen- bzw Alleinstellungswerbung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 26; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph 3, dUWG Rz 75; stRspr ÖBl 1983, 42 uva).
Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, daß auch die "Kleine Zeitung" unabhängig und daher in der Lage sei, objektiv über Wahlen zu berichten.
Die Beklagten sprechen der Zeitung der Klägerin die Fähigkeit zur objektiven Berichterstattung über Wahlen ab, weil deren Medieninhaberin im Eigentum des Katholischen Preßvereins steht. Konkrete Beispiele aus der Berichterstattung, die auf einen Mangel an Unabhängigkeit und damit an Objektivität schließen ließen, nennen die Beklagten nicht. Ihre Behauptung ist nicht schlüssig, weil sich Abhängigkeit und mangelnde Objektivität in der Berichterstattung über Wahlen nicht schon aus der Tatsache ergeben, daß die Medieninhaberin der "Kleinen Zeitung" im Eigentum des Katholischen Preßvereins steht.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist somit schon nach § 2 UWG berechtigt. Art und Umfang der begehrten Urteilsveröffentlichung sind dem Wettbewerbsverstoß angemessen (§ 25 Abs 3 UWG; s. ÖBl 1972, 91 ua).Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist somit schon nach Paragraph 2, UWG berechtigt. Art und Umfang der begehrten Urteilsveröffentlichung sind dem Wettbewerbsverstoß angemessen (Paragraph 25, Absatz 3, UWG; s. ÖBl 1972, 91 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.