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Rechtssatz RS0037567×

Rechtssatz RS0037567

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037567

Entscheidungsdatum

07.02.2008

Rechtssatz

Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiten Rahmen zu geben; dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 90/93
  • 4 Ob 182/03y
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 182/03y
    Auch
  • 9 ObA 104/07w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
    Auch; nur: Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037567

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00090_9300000_001