Rechtssatz RS0037567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037567
Entscheidungsdatum
07.02.2008
Rechtssatz
Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiten Rahmen zu geben; dabei muss der Kern der Verletzungshandlung so erfasst sein, dass unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 90/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 90/93
- 4 Ob 182/03y
Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 182/03y
Auch
- 9 ObA 104/07w
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 104/07w
Auch; nur: Eine andere Möglichkeit, dem Verpflichteten die Umgehung des Exekutionstitels nicht übermäßig zu erleichtern, besteht darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037567
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00090_9300000_001