Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Rechtsfrage entzieht sich im vorliegenden Fall einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Frage, ob vorliegende Beweismittel verwendet werden dürfen, um eine Frage des Verfahrensrechts, deren Verletzung nur unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Wurde ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS004263; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 503). Dies ist hier der Fall.Die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Rechtsfrage entzieht sich im vorliegenden Fall einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Frage, ob vorliegende Beweismittel verwendet werden dürfen, um eine Frage des Verfahrensrechts, deren Verletzung nur unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Wurde ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann dieser Mangel nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS004263; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,). Dies ist hier der Fall.
Das Berufungsgericht hat den von der Berufung geltend gemachten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verwertung von ohne Zustimmung der Betroffenen angefertigten Tonbandaufzeichnungen) unter Hinweis auf Rechberger (in Rechberger ZPO Rz 28 zu § 266) und Georg Kodek (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozeß 136 ff) verneint. Dieser (behauptete) Verfahrensmangel kann somit in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die Revision ist insoweit unzulässig.Das Berufungsgericht hat den von der Berufung geltend gemachten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Verwertung von ohne Zustimmung der Betroffenen angefertigten Tonbandaufzeichnungen) unter Hinweis auf Rechberger (in Rechberger ZPO Rz 28 zu Paragraph 266,) und Georg Kodek (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozeß 136 ff) verneint. Dieser (behauptete) Verfahrensmangel kann somit in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die Revision ist insoweit unzulässig.
Geht man von den, den Obersten Gerichtshof bindenden, Feststellungen aus, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe, keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung erblickt werden. Beim Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, vom Gesamtverhalten der Ehegatten auszugehen (RIS-Justiz RS0057303;Geht man von den, den Obersten Gerichtshof bindenden, Feststellungen aus, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Klägerin treffe, keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung erblickt werden. Beim Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, vom Gesamtverhalten der Ehegatten auszugehen (RIS-Justiz RS0057303;
Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 49; Gruber in Schwimann ABGB Rz 6 zu § 60) und insbesondere auch zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Ehezerrüttung begonnen hat (Pichler aaO Rz 2 zu § 60;Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 49,; Gruber in Schwimann ABGB Rz 6 zu Paragraph 60,) und insbesondere auch zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Ehezerrüttung begonnen hat (Pichler aaO Rz 2 zu Paragraph 60,;
Gruber aaO Rz 7 und 11 zu § 60).Gruber aaO Rz 7 und 11 zu Paragraph 60,).
Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, und 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hatte, war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten, der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hatte, war der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich.