Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Abfertigungsanspruch des Klägers sei erst am 31. Oktober 1975, sohin nach der Konkurseröffnung, entstanden. Der Meinung des Beklagten, dieser Anspruch sei schon am 30. Mai 1975 und somit vor der Konkurseröffnung entstanden, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Tod seines Arbeitgebers, des Ing. S, aufgelöst worden sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf dessen persönliche, auf die Erben nicht übergehende Arbeitspflicht aufgelöst (Mayer - Maly, Österr. Arbeitsrecht, 110; Martinek - Schwarz, AngG[3], 313; Spielbüchler in Arbeitsrecht I, 72; Schaub, Arbeitsrechthandbuch[2], 512), im allgemeinen aber nicht durch den Tod des Arbeitgebers. Dessen Position ist nämlich in der Regel nicht an die Person gebunden, so daß seine Erben im Wege der Universalsukzession in den Arbeitsvertag eintreten. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen sind, wie etwa die Tätigkeit einer Pflegerin oder eines Privatsekretärs, oder wenn, wie beim Lehrverhältnis, auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen zu erbringen hat (hier unter den besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 lit. b BAG), beendet der Tod des Arbeitgebers das Arbeits(Lehr)Verhältnis (Mayer - Maly a. a. O.; Spielbüchler a. a. O., 73; Floretta in Arbeitsrecht I, 166; Schaub a. a. O.).Das Schwergewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Abfertigungsanspruch des Klägers sei erst am 31. Oktober 1975, sohin nach der Konkurseröffnung, entstanden. Der Meinung des Beklagten, dieser Anspruch sei schon am 30. Mai 1975 und somit vor der Konkurseröffnung entstanden, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Tod seines Arbeitgebers, des Ing. S, aufgelöst worden sei, kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf dessen persönliche, auf die Erben nicht übergehende Arbeitspflicht aufgelöst (Mayer - Maly, Österr. Arbeitsrecht, 110; Martinek - Schwarz, AngG[3], 313; Spielbüchler in Arbeitsrecht römisch eins, 72; Schaub, Arbeitsrechthandbuch[2], 512), im allgemeinen aber nicht durch den Tod des Arbeitgebers. Dessen Position ist nämlich in der Regel nicht an die Person gebunden, so daß seine Erben im Wege der Universalsukzession in den Arbeitsvertag eintreten. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen sind, wie etwa die Tätigkeit einer Pflegerin oder eines Privatsekretärs, oder wenn, wie beim Lehrverhältnis, auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen zu erbringen hat (hier unter den besonderen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, BAG), beendet der Tod des Arbeitgebers das Arbeits(Lehr)Verhältnis (Mayer - Maly a. a. O.; Spielbüchler a. a. O., 73; Floretta in Arbeitsrecht römisch eins, 166; Schaub a. a. O.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das Argument des Beklagten, die Führung des Unternehmens sei ohne die höchstpersönliche Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht denkbar gewesen, geht am Kern der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht die Notwendigkeit der persönlichen Unternehmensführung durch den Arbeitgeber, sondern der - hier nicht vorhandene und nicht einmal behauptete - ausschließliche und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Person des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers, ohne den die Vertragserfüllung nicht möglich wäre. Im übrigen hat der Kläger seine Arbeitsleistung nach dem Tode des Arbeitgebers zunächst weiterhin erbracht und wurde in der Folge vom Verlassenschaftskurator gekundigt. Am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Tod des Ing. S hinaus kann daher auch aus diesem Grund kein Zweifel bestehen. Da der Anspruch des Klägers auf Abfertigung nicht durch den Ausspruch dieser Kündigung, sondern erst mit der nach dem am 31. Oktober 1975 erfolgten Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit nach der am 28. Oktober 1975 erfolgten Konkurseröffnung entstanden ist (vgl. Martinek - Schwarz a. a. O., 372 f., 533; Mayer - Maly a. a. O., 82; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 527; EvBl. 1975/175; EvBl. 1966/223; Arb. 7279 u. a.) und da sich dieser Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt, liegen die Voraussetzungen einer Masseforderung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 4 KO vor. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Revisionswerbers über das Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 lit. b KO einzugehen.Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Das Argument des Beklagten, die Führung des Unternehmens sei ohne die höchstpersönliche Tätigkeit des Gemeinschuldners nicht denkbar gewesen, geht am Kern der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht die Notwendigkeit der persönlichen Unternehmensführung durch den Arbeitgeber, sondern der - hier nicht vorhandene und nicht einmal behauptete - ausschließliche und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Person des Arbeitnehmers und jener des Arbeitgebers, ohne den die Vertragserfüllung nicht möglich wäre. Im übrigen hat der Kläger seine Arbeitsleistung nach dem Tode des Arbeitgebers zunächst weiterhin erbracht und wurde in der Folge vom Verlassenschaftskurator gekundigt. Am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Tod des Ing. S hinaus kann daher auch aus diesem Grund kein Zweifel bestehen. Da der Anspruch des Klägers auf Abfertigung nicht durch den Ausspruch dieser Kündigung, sondern erst mit der nach dem am 31. Oktober 1975 erfolgten Ablauf der Kündigungsfrist eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit nach der am 28. Oktober 1975 erfolgten Konkurseröffnung entstanden ist vergleiche Martinek - Schwarz a. a. O., 372 f., 533; Mayer - Maly a. a. O., 82; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 527; EvBl. 1975/175; EvBl. 1966/223; Arb. 7279 u. a.) und da sich dieser Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt, liegen die Voraussetzungen einer Masseforderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO vor. Damit erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Revisionswerbers über das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, KO einzugehen.
Dem Beklagten kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, die Untergerichte hätten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AngG prüfen und Feststellungen über die persönliche Wirtschaftslage des Gemeinschuldners treffen müssen. Wie der OGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt die zitierte Bestimmung im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers nicht zur Anwendung (Martinek - Schwarz a. a. O., 377 f.; Arb. 9461, 8388, 7375; ZAS 1969/7; SZ 10/110 u. a.). Die vom Beklagten gerügten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor, das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Abfertigungsanspruch mit Recht bejaht.Dem Beklagten kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, die Untergerichte hätten das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, AngG prüfen und Feststellungen über die persönliche Wirtschaftslage des Gemeinschuldners treffen müssen. Wie der OGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, kommt die zitierte Bestimmung im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers nicht zur Anwendung (Martinek - Schwarz a. a. O., 377 f.; Arb. 9461, 8388, 7375; ZAS 1969/7; SZ 10/110 u. a.). Die vom Beklagten gerügten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor, das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Abfertigungsanspruch mit Recht bejaht.
Da der Revisionswerber zu dem dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen Nettobetrag von 871.99 S keine Rechtsmittelausführungen erstattet hat, dieser Betrag jedoch im wesentlichen mit Sonderzahlungen im Zusammenhang steht, die sich gleichfalls aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben (§ 46 Abs. 1 Z. 4 KO), kann der Beklagte auf die diesbezüglichen Darlegungen und zur Höhe dieses Betrages auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Da der Revisionswerber zu dem dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochenen Nettobetrag von 871.99 S keine Rechtsmittelausführungen erstattet hat, dieser Betrag jedoch im wesentlichen mit Sonderzahlungen im Zusammenhang steht, die sich gleichfalls aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO), kann der Beklagte auf die diesbezüglichen Darlegungen und zur Höhe dieses Betrages auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.