Rechtssatz RS0012213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012213
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Rechtssatz
Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des Arbeitnehmers, im allgemeinen aber nicht durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen sind (Pflegerin, Privatsekretär) oder auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen zu erbringen hat (Lehrverhältnis) beendet der Tod des Arbeitgebers das Arbeits (Lehr-) Verhältnis.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 91/77
Veröff: SZ 50/103 = Arb 9604
- 9 ObA 28/03p
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 28/03p
nur: Das Arbeitsverhältnis wird im allgemeinen nicht durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst. (T1)
- 9 ObA 13/22k
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 ObA 13/22k
Beisatz: Hier: Im Rahmen der Fruchtgenussrechte der Eltern erbrachten Dienste können nach dem Tod der Eltern nicht mehr erbracht werden, weil die Fruchtgenussrechte mit dem Tod der Eltern erloschen waren. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012213
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0040OB00091_7700000_001