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Entscheidung 4 Ob 92/10y×

Entscheidung 4 Ob 92/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob92/10y

Entscheidungsdatum

08.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** M*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. W***** S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2010, GZ 30 R 49/09k-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher grundsätzlich nicht erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich die beanstandete Werbung ausschließlich an Unternehmer richtet, nicht vor. Das nicht weiter eingeschränkte Angebot einer „aktiven Beratung“ bei „Dienstvertrag & Arbeitsrecht“ ist auch im gegebenen Zusammenhang (Inserat eines Steuerberatungsunternehmens) als Ankündigung einer umfassenden Rechtsberatung zu verstehen, zu der die Beklagte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG nicht befugt ist.

Schlagworte

aktive Beratung,Gewerblicher Rechtsschutz,

Textnummer

E94305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00092.10Y.0608.000

Im RIS seit

24.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20100608_OGH0002_0040OB00092_10Y0000_000

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