Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zur sachlichen Zuständigkeit:
Vorerst ist zu prüfen, auf welcher Grundlage die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall zu beurteilen ist. Für diese Beurteilung sind ausschließlich die Klagsangaben maßgebend, wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen gleichzeitig auch Voraussetzungen für den Klagsanspruch sind. In einem solchen Fall sind das Vorbringen des Beklagten und die Ergebnisse eines allfälligen Beweisverfahrens für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen. Wenn hingegen die die sachliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen ausschließlich Voraussetzungen der Zuständigkeit und nicht auch solche des Klagsanspruches sind, dann – und nur dann – hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit von dem nach den Verfahrensergebnissen gewonnenen Sachverhaltsbild ab (Arb 9318, 9317, 9030, 8951, zuletzt etwa 4 Ob 558/76, u.v.a.; Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 119).
Im vorliegenden Fall sind die die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts begründenden Tatsachen nicht auch zugleich Voraussetzungen des Klagsanspruches. Dieser ist auf die Zahlung eines sich aus einer Abrechnung der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen ergebenden Saldobetrages gerichtet, der von der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Streitteilen bestanden hat, völlig unabhängig ist. Der geltend gemachte, im wesentlichen auf einem Entgelt für die Durchführung von Frachtaufträgen beruhende Klagsanspruch kann grundsätzlich auch dann zu Recht bestehen, wenn ein derartiges Verhältnis nicht vorliegt. Die Entscheidung über die Zuständigkeit hängt daher, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, von dem nach den Verfahrensergebnissen gewonnenen Sachverhaltsbild ab.
Auf der Grundlage der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen scheidet, wie wohl nicht näher begründet zu werden braucht, der (vom Kläger auch gar nicht geltend gemachte) Zuständigkeitstatbestand eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGerG) von vornherein aus, sodaß nur zu untersuchen bleibt, ob jener eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGerG, wie es der Kläger behauptet, vorliegt. Nach dieser letztzitierten Gesetzesstelle stehen den Arbeitern oder Angestellten jene Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Das entscheidende Merkmal ist das der wirtschaftlichen – wenn auch nicht persönlichen – Abhängigkeit, und zwar von einer bestimmten, wenn auch von mehreren, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist bei sozialer Schutzbedürftigkeit (diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beschäftigte ausschließlich von dem einen in Betracht kommenden Unternehmer abhängig ist) nicht eng auszulegen. Das zwischen Unternehmer und Beschäftigtem bestehende Vertragsverhältnis kann ein Werkvertrag, ein Auftrag, ein Agenturvertrag oder ein anderes, allenfalls sogar überhaupt kein Vertragsverhältnis sein (Stanzl a.a.O., 95; 4 Ob 558/76; JBl 1962, 509 u.v.a.). Mitentscheidend ist der Umstand, ob der Beschäftigte in bezug auf die ausgeübte Tätigkeit in seiner eigenen Entschlußfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist, sodaß von einem selbständigen Unternehmer nicht mehr gesprochen werden kann. Auch rechtlich selbständige Unternehmer können aber bei wirtschaftlicher Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden. All diese Umstände sind im gesamten und nicht etwa voneinander losgelöst zu beurteilen (Arb. 8338, 8159, 6056; 4 Ob 558/78 u.a.).Auf der Grundlage der von den Untergerichten getroffenen Feststellungen scheidet, wie wohl nicht näher begründet zu werden braucht, der (vom Kläger auch gar nicht geltend gemachte) Zuständigkeitstatbestand eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG) von vornherein aus, sodaß nur zu untersuchen bleibt, ob jener eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG, wie es der Kläger behauptet, vorliegt. Nach dieser letztzitierten Gesetzesstelle stehen den Arbeitern oder Angestellten jene Personen gleich, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Das entscheidende Merkmal ist das der wirtschaftlichen – wenn auch nicht persönlichen – Abhängigkeit, und zwar von einer bestimmten, wenn auch von mehreren, nicht aber von einer unbegrenzten, ständig wechselnden Anzahl von Unternehmern. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung vorliegt und die betreffende Person auf die Entlohnung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Die Höhe des Entgelts ist für die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht entscheidend. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist bei sozialer Schutzbedürftigkeit (diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beschäftigte ausschließlich von dem einen in Betracht kommenden Unternehmer abhängig ist) nicht eng auszulegen. Das zwischen Unternehmer und Beschäftigtem bestehende Vertragsverhältnis kann ein Werkvertrag, ein Auftrag, ein Agenturvertrag oder ein anderes, allenfalls sogar überhaupt kein Vertragsverhältnis sein (Stanzl a.a.O., 95; 4 Ob 558/76; JBl 1962, 509 u.v.a.). Mitentscheidend ist der Umstand, ob der Beschäftigte in bezug auf die ausgeübte Tätigkeit in seiner eigenen Entschlußfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist, sodaß von einem selbständigen Unternehmer nicht mehr gesprochen werden kann. Auch rechtlich selbständige Unternehmer können aber bei wirtschaftlicher Abhängigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden. All diese Umstände sind im gesamten und nicht etwa voneinander losgelöst zu beurteilen (Arb. 8338, 8159, 6056; 4 Ob 558/78 u.a.).
Eine solche Gesamtbeurteilung führt jedoch, wie das Erstgericht im wesentlichen richtig erkannt hat, zu dem Ergebnis, daß der Kläger vom Beklagten während des Bestehens des Vertragsverhältnisses wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist hiefür vor allem die vertragliche Verpflichtung des Klägers, die ihm vom Beklagten erteilten Prachtaufträge jeweils durchzuführen und zu diesem Zweck ständig und ausschließlich sein Zugfahrzeug bereit zu halten. Der Kläger war daher nicht in der für einen wirtschaftlich selbständigen Unternehmer charakteristischen Lage, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und er durfte mit seinem Fahrzeug für einen anderen Auftraggeber keine Fahrten unternehmen. Da der Kläger nach den Feststellungen ein anderes Einkommen nicht besaß und da sich das Entgelt für die dem Kläger aufgetragenen Fahrten nach den Straßenkilometern richtete, bestimmte der Umfang der vom Beklagten dem Kläger erteilten Frachtaufträge den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Einkommens des Klägers. Deutlicher kann dessen wirtschaftliche Abhängigkeit kaum zum Ausdruck kommen. Es erübrigt sich daher, auf die sich aus dem Vertrag zusätzlich ergebenden, gleichfalls die wirtschaftliche Abhängigkeit aufzeigenden Umstände, wie etwa die Beistellung der Auflieger durch den Beklagten, das Recht der Auskunftseinholung über den Kläger bei Behörden und Versicherungsunternehmen, die Anbringung der Firmenfarbe und der Firma des Beklagten an den Fahrzeugen des Klägers, der seinen Namen nur in kleiner Beschriftung anbringen durfte, ferner die Verpflichtung des Klägers, stets das Ansehen des Unternehmens des Beklagten zu wahren und zu fördern, sowie während des Vertragsverhältnisses und innerhalb von zwei Jahren nach dessen Beendigung Kunden des Beklagten weder anzusprechen noch Aufträge für sie durchzuführen oder zu vermitteln, ferner das Recht der Einsicht des Beklagten in die Geschäftsbücher des Klägers, die Beschränkung der Auflösung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertragsverhältnisses auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr und die Beschränkung des Rechtes zur sofortigen Auflösung auf bestimmte wichtige Gründe, einzugehen. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit bedeutet auch eine außerordentlich starke Einschränkung der wirtschaftlichen Entschlußfähigkeit des Klägers, weil er auf die Art und auf den Umfang seiner Tätigkeit keinen Einfluß nehmen konnte und daher in allen Dispositionen von den Aufträgen des Beklagten und damit von dessen Willen abhängig war. Diese Abhängigkeit wurde gerade durch die vom Beklagten für seine Auffassung vorgebrachten Umstände, wie die Benützung eines eigenen Zugfahrzeuges und eigenen Personals sowie die Tragung aller damit zusammenhängenden Kosten, Abgaben und Versicherungsprämien durch den Kläger, noch verstärkt, weil sie das wirtschaftliche Risiko für den Kläger beträchtlich erhöhten. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung 6 Ob 65/72 beruht auf einem anders gelagerten Sachverhalt (in jener Entscheidung wurde ausdrücklich hervorgehoben, es sei nicht hervorgekommen, daß der dortige Frachtführer für andere Auftraggeber nicht hätte tätig werden dürfen) und spricht daher nicht für die im angefochtenen Beschluß vertretene unzutreffende Auffassung.
Da somit der Kläger als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGerG anzusehen ist, fehlt der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts die Berechtigung. Der angefochtene Beschluß war daher dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt wiederhergestellt wird.Da somit der Kläger als arbeitnehmerähnlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG anzusehen ist, fehlt der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts die Berechtigung. Der angefochtene Beschluß war daher dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichts in diesem Punkt wiederhergestellt wird.
Zur örtlichen Zuständigkeit:
Da das Rekursgericht die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes verneint hat, ist es auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr eingegangen. Aus den vom Obersten Gerichtshof dargelegten Gründen ist das Erstgericht jedoch zur Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich zuständig, sodaß es dem Rekursgericht obliegt, den Rekurs auch hinsichtlich der vom Beklagten gleichfalls bekämpften Verwerfung seiner Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erledigen. Mit der Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist aber auch die auf der Verneinung der Zuständigkeit beruhende Voraussetzung des Rekursgerichtes für seine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Kostenrekurs – jedenfalls vorläufig – weggefallen, sodaß die rekursgerichtliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich der Einrede der örtlichen Zuständigkeit und im Kostenpunkt, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kostenrekurs aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen werden mußte.
Der Vorbehalt über die Kosten des Revisionsrekurses ist im § 52 ZPO begründet.Der Vorbehalt über die Kosten des Revisionsrekurses ist im Paragraph 52, ZPO begründet.