Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist nicht etwa - ohne eigene Beweisaufnahmen - von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen; es war vielmehr rechtlich der Auffassung, daß alle Fragen ausgeklammert werden könnten, die mit dem Markenerwerb durch die Beklagte zusammenhängen, insbesondere auch die Frage der Zustimmung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren die über diese Zustimmungserklärung getroffene Feststellung nicht bekämpft. In ihrer Berufung hat sie sich nur gegen die Beurteilung durch das Erstgericht gewendet, daß diese Zustimmung unabhängig vom Zustandekommen eines Franchisevertrages zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der "Candy & Candy Handelsgesellschaft mbH" erteilt worden sei. Der damit im Zusammenhang als fehlend gerügten Feststellung, daß das Recht an dieser Marke Bestandteil des in Verhandlung stehenden Franchisevertrages sein sollte, bedurfte es nicht, weil dieser Umstand unstrittig ist.
Die Rechtsrüge ist nur insoweit im Recht, daß der vorliegende Unterlassungsanspruch nicht losgelöst von dem festgestellten Gestattungsvertrag beurteilt werden kann; das führt aber im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis:
Gestattungsverträge beseitigen zwar grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (SZ 23/179; SZ 48/125; ÖBl 1979, 94; ÖBl 1983, 169; GesRZ 1976, 96; 4 Ob 7/92; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 13, 15 zu § 43; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 13 zu § 37; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 Rz 67 zu § 16 dUWG). Wie weit eine solche Gestattung reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Für eine derart weitreichende Zustimmung, wie sie das Erstgericht angenommen hat, bieten aber die getroffenen Feststellungen im Zusammenhalt mit dem unstrittigen Sachverhalt keine Handhabe. Die Beklagte hat nur behauptet, daß Karl-Dirk H***** auf die Frage, ob Einwände gegen die Registrierung des Wort-Bild-Zeichens "Candy & Company" in Österreich bestehen, erklärt habe, keinen Einwand zu erheben. Daß diese Zustimmung unabhängig vom Zustandekommen oder Fortbestehen des gerade verhandelten Franchisevertrages erteilt worden wäre, wurde demnach nicht ausdrücklich behauptet; nur der Inhalt dieser behaupteten Zustimmungserklärung steht fest. Unbestritten ist aber, daß damals über den Abschluß eines Franchisevertrages verhandelt wurde, in welchem das Wort-Bild-Zeichen "Candy & Company" als charakteristisches Merkmal des Franchisegebers angeführt war; nur während der Dauer des Vertrages sollte der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet sein, die Ausstattungsmerkmale und sonstigen Kennzeichen des Franchisenehmers zu benützen. Unter diesen Umständen (§ 914 ABGB) durften aber die Vertreter der Beklagten die mündlich erteilte Zustimmung nicht weiter auffassen. Ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger konnte eine solche Zusicherung nur dahin verstehen, daß sie bloß für den Fall des Zustandekommens und Fortbestehens des in Verhandlung stehenden Franchisevertrages erteilt wurde, die Verwendung ohne einen solchen Vertrag, etwa im Rahmen eines Konkurrenzbetriebes, aber nicht umfaßte. Ein so weitreichender, auch die Erteilung von Lizenzen an dem Kennzeichen an Konkurrenzunternehmen ermöglichender Gestattungsvertrag liegt somit nicht vor.Gestattungsverträge beseitigen zwar grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens (SZ 23/179; SZ 48/125; ÖBl 1979, 94; ÖBl 1983, 169; GesRZ 1976, 96; 4 Ob 7/92; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 13, 15 zu Paragraph 43,; Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 13 zu Paragraph 37,; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 Rz 67 zu Paragraph 16, dUWG). Wie weit eine solche Gestattung reicht, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Für eine derart weitreichende Zustimmung, wie sie das Erstgericht angenommen hat, bieten aber die getroffenen Feststellungen im Zusammenhalt mit dem unstrittigen Sachverhalt keine Handhabe. Die Beklagte hat nur behauptet, daß Karl-Dirk H***** auf die Frage, ob Einwände gegen die Registrierung des Wort-Bild-Zeichens "Candy & Company" in Österreich bestehen, erklärt habe, keinen Einwand zu erheben. Daß diese Zustimmung unabhängig vom Zustandekommen oder Fortbestehen des gerade verhandelten Franchisevertrages erteilt worden wäre, wurde demnach nicht ausdrücklich behauptet; nur der Inhalt dieser behaupteten Zustimmungserklärung steht fest. Unbestritten ist aber, daß damals über den Abschluß eines Franchisevertrages verhandelt wurde, in welchem das Wort-Bild-Zeichen "Candy & Company" als charakteristisches Merkmal des Franchisegebers angeführt war; nur während der Dauer des Vertrages sollte der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet sein, die Ausstattungsmerkmale und sonstigen Kennzeichen des Franchisenehmers zu benützen. Unter diesen Umständen (Paragraph 914, ABGB) durften aber die Vertreter der Beklagten die mündlich erteilte Zustimmung nicht weiter auffassen. Ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger konnte eine solche Zusicherung nur dahin verstehen, daß sie bloß für den Fall des Zustandekommens und Fortbestehens des in Verhandlung stehenden Franchisevertrages erteilt wurde, die Verwendung ohne einen solchen Vertrag, etwa im Rahmen eines Konkurrenzbetriebes, aber nicht umfaßte. Ein so weitreichender, auch die Erteilung von Lizenzen an dem Kennzeichen an Konkurrenzunternehmen ermöglichender Gestattungsvertrag liegt somit nicht vor.
Ob die Beklagte beim Erwerb ihres Markenrechtes sittenwidrig gehandelt hat (siehe dazu ÖBl 1983, 50), braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden. Die Klägerin stützt den Unterlassungsanspruch auch auf das ihr von einem österreichischen Franchisenehmer übertragene Recht an der prioritätsälteren Marke "Candy & Company" Nr. 119.744. Dieses Kennzeichenrecht rechtfertigt das vorliegende Unterlassungshauptbegehren. Die Klägerin hat diese Marke nicht etwa deshalb erworben, um der Beklagten die Ausübung der Rechte aus einem gültigen Vertrag unmöglich zu machen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der beanstandete Kennzeichengebrauch durch die Beklagte von einem solchen Gestattungsvertrag nicht gedeckt. Unter diesen Voraussetzungen kann weder der Kennzeichenerwerb durch die Klägerin als sittenwidrig noch die Klageführung als rechtsmißbräuchlich beurteilt werden.
Der von der Beklagten behauptete Nichtgebrauch dieser Marke durch die Klägerin kann schon deshalb nicht zum Verlust des Markenschutzes führen, weil seit der Registrierung dieser Marke noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; außerdem steht dem Gebrauch der Marke der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens gleich (§ 33a Abs 4 MSchG). Die Klägerin verwendet aber das ähnliche Wort-Bild-Zeichen "Candy & Company" (mit Dreieck und Bonbon).Der von der Beklagten behauptete Nichtgebrauch dieser Marke durch die Klägerin kann schon deshalb nicht zum Verlust des Markenschutzes führen, weil seit der Registrierung dieser Marke noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; außerdem steht dem Gebrauch der Marke der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens gleich (Paragraph 33 a, Absatz 4, MSchG). Die Klägerin verwendet aber das ähnliche Wort-Bild-Zeichen "Candy & Company" (mit Dreieck und Bonbon).
Die Schutzfähigkeit der Marke der Klägerin zieht die Revision nicht mehr in Zweifel. Unterscheidungskraft haben - bei Wort-Marken - zwar grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1991, 254 mwN; ÖBl 1990, 24). Verbindungen von Wörtern der Umgangssprache, die sprachliche Neubildungen enthalten, in denen die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden, haben Kennzeichnungskraft (ÖBl 1979, 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 127). Die Eintragung fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder als zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden (ÖBl 1985, 41; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 350 f Rz 90 zu § 4 WZG). Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann aber ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland jedoch unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Export- und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen aus- und eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (ÖBl 1990, 165; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; PBl 1976, 117). Im vorliegenden Fall geht es nicht bloß um die Schutzfähigkeit des (amerikanisch-englischen) Wortes der Umgangssprache "Candy", sondern um die Wortverbindung "Candy & Company", aus der die Wortmarke der Klägerin ausschließlich besteht und welche zur Gänze in der Wort-Bild-Marke der Beklagten enthalten ist. Gewiß werden die einzelnen Wörter dieser Wortverbindung ungeachtet des Umstandes, daß sie nicht der deutschen Sprache angehören, auch in Österreich vom Publikum weitgehend verstanden werden; die sonst übliche Bedeutung der Wörter "Candy" (Süßigkeit, Konfekt) und "Company" (Gesellschaft, Begleitung) tritt aber in der Wortverbindung "Candy & Company" ("Süßigkeiten und Gesellschaft"; "Süßigkeiten und Begleitung") - insbesondere auch deshalb, weil die Verwendung Gesellschaftsverhältnisse andeutender Zusätze zur Kennzeichnung von Waren nicht häufig vorkommt -, derart in den Hintergrund, daß die gesamte Wortverbindung geeignet ist, die Waren der Klägerin von anderen zu unterscheiden. Damit liegt aber auch keine beschreibende Angabe vor, welcher wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz im Sinne des § 9 Abs 3 UWG nur unter der Voraussetzung zukäme, daß sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gilt. Der Schutz einer solchen Wortkombination entzieht dem Import- und Exporthandel auch nicht das Wort "Candy" an sich zur Kennzeichnung von Süßigkeiten.Die Schutzfähigkeit der Marke der Klägerin zieht die Revision nicht mehr in Zweifel. Unterscheidungskraft haben - bei Wort-Marken - zwar grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1991, 254 mwN; ÖBl 1990, 24). Verbindungen von Wörtern der Umgangssprache, die sprachliche Neubildungen enthalten, in denen die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden, haben Kennzeichnungskraft (ÖBl 1979, 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 127). Die Eintragung fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) oder als zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden (ÖBl 1985, 41; Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht12, 350 f Rz 90 zu Paragraph 4, WZG). Im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann aber ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland jedoch unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Export- und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen aus- und eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungs- oder Bestimmungslandes zu bezeichnen (ÖBl 1990, 165; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 178; PBl 1976, 117). Im vorliegenden Fall geht es nicht bloß um die Schutzfähigkeit des (amerikanisch-englischen) Wortes der Umgangssprache "Candy", sondern um die Wortverbindung "Candy & Company", aus der die Wortmarke der Klägerin ausschließlich besteht und welche zur Gänze in der Wort-Bild-Marke der Beklagten enthalten ist. Gewiß werden die einzelnen Wörter dieser Wortverbindung ungeachtet des Umstandes, daß sie nicht der deutschen Sprache angehören, auch in Österreich vom Publikum weitgehend verstanden werden; die sonst übliche Bedeutung der Wörter "Candy" (Süßigkeit, Konfekt) und "Company" (Gesellschaft, Begleitung) tritt aber in der Wortverbindung "Candy & Company" ("Süßigkeiten und Gesellschaft"; "Süßigkeiten und Begleitung") - insbesondere auch deshalb, weil die Verwendung Gesellschaftsverhältnisse andeutender Zusätze zur Kennzeichnung von Waren nicht häufig vorkommt -, derart in den Hintergrund, daß die gesamte Wortverbindung geeignet ist, die Waren der Klägerin von anderen zu unterscheiden. Damit liegt aber auch keine beschreibende Angabe vor, welcher wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG nur unter der Voraussetzung zukäme, daß sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen eines Unternehmens gilt. Der Schutz einer solchen Wortkombination entzieht dem Import- und Exporthandel auch nicht das Wort "Candy" an sich zur Kennzeichnung von Süßigkeiten.
Die Wortfolge "Candy & Company" ist in der Wort-Bild-Marke der Beklagten zur Gänze enthalten. Da der Bildbestandteil der Marke der Beklagten zur Unterscheidung nichts Wesentliches beiträgt, ist auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Auch die Erteilung einer Linzenz an einer Marke ist eine Benützungshandlung im Sinne des § 9 Abs 1 UWG. Darauf, ob die Beklagte ihre Marke auch sonst gebraucht hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Lizenznehmerin der Beklagten von dieser Lizenz unverändert Gebrauch macht.Auch die Erteilung einer Linzenz an einer Marke ist eine Benützungshandlung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG. Darauf, ob die Beklagte ihre Marke auch sonst gebraucht hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Lizenznehmerin der Beklagten von dieser Lizenz unverändert Gebrauch macht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.