Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zum Schutz des Layouts einer Website fehlt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, dass die grafische Gestaltung ihrer Website kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei. Sie begehre urheberrechtlichen Schutz für die grafische Gestaltung der Website sowie für die konkrete grafische Gestaltung bestimmter Elemente dieser Website. Die Gestaltung einer Website biete genügend Spielraum für kreatives Schaffen. Teile und Elemente der Website mit ausreichender Individualität könnten eigenständig Schutz genießen. Eigentümliche geistige Schöpfungen seien vor allem die konkrete Ausgestaltung des Banners und das gesamte Layout der Website. Die Website der Klägerin unterscheide sich von anderen Websites durch ihre konkrete grafische Gestaltung, und dies nicht nur durch deren Farb- und Formgebung (Layout) ganz generell, sondern auch durch ganz konkrete grafische Gestaltungen etwa des Banners, der Hauptüberschrift und der Navigationsleisten. Ihnen komme die für den Urheberrechtsschutz notwendige Eigentümlichkeit zu.
Die Klägerin nimmt damit für das Layout ihrer Website den Schutz des § 3 Abs 1 UrhG in Anspruch. Nach dieser Bestimmung sind Werke der bildenden Künste geschützt, zu denen auch die Werke der Lichtbildkunst, der Baukunst und der angewandten Kunst gehören. Als angewandte Kunst kann auch Gebrauchsgrafik geschützt sein (ÖBl 1990, 136 - Happy Skiing Oberlech; MR 1999, 282 - Zimmermann Fitness ua).Die Klägerin nimmt damit für das Layout ihrer Website den Schutz des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG in Anspruch. Nach dieser Bestimmung sind Werke der bildenden Künste geschützt, zu denen auch die Werke der Lichtbildkunst, der Baukunst und der angewandten Kunst gehören. Als angewandte Kunst kann auch Gebrauchsgrafik geschützt sein (ÖBl 1990, 136 - Happy Skiing Oberlech; MR 1999, 282 - Zimmermann Fitness ua).
Das Layout einer Website unterscheidet sich von anderen Formen der Gebrauchsgrafik dadurch, dass es Teil einer komplexen Erscheinung ist. Websites bestehen häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung ist eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und allenfalls auch Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind. Diese Informationen werden vom Webbrowser gelesen; der Webbrowser sucht und fügt die einzelnen Elemente gemäß den Angaben im HTML-Dokument zusammen und baut das sich daraus ergebende "Bild" auf der Benutzeroberfläche auf (Köhler, Der Schutz von Websites gemäß §§ 87aff UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).Das Layout einer Website unterscheidet sich von anderen Formen der Gebrauchsgrafik dadurch, dass es Teil einer komplexen Erscheinung ist. Websites bestehen häufig aus Texten, Bildern, grafischen Elementen und auch aus Musik. Basis jeder derartigen multimedialen Anwendung ist eine Sammlung voneinander unabhängiger Daten in Form von Texten, Abbildungen, Fotografien, Videosequenzen und allenfalls auch Tönen, die in HTML-Dateien (Hyper Text Mark-up Language-Dateien) gespeichert sind. Diese Informationen werden vom Webbrowser gelesen; der Webbrowser sucht und fügt die einzelnen Elemente gemäß den Angaben im HTML-Dokument zusammen und baut das sich daraus ergebende "Bild" auf der Benutzeroberfläche auf (Köhler, Der Schutz von Websites gemäß Paragraphen 87 a, f, f, UrhG, ZUM 1999, 548 [552] mwN).
Der urheberrechtliche Schutz einer Website kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Website) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht**2 § 2 dUrhG Rz 93, 201 mwN). Es wird auch die Meinung vertreten, dass eine solche Zuordnung für die Einzelelemente zutreffe, nicht aber für die Website als Ganzes, da es sich dabei um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];Der urheberrechtliche Schutz einer Website kann einerseits bei der zugrundeliegenden Datei, andererseits bei der Benutzeroberfläche ansetzen. Für den Schutz der Datei kommt der Schutz als Computerprogramm (Cichon, Urheberrechte an Webseiten, ZUM 1998, 897 [899]; Lehmann/von Tucher, Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700 [703]; Schack, Urheberrechtliche Gestaltung von Webseiten unter Einsatz von Links und Frames, MMR 2001, 9 [12f]) in Frage; für den Schutz der Benutzeroberfläche (= sichtbare Gestaltung der Website) erscheint der Schutz als Datenbankwerk oder Datenbank (Schack, MMR 2001, 11; Köhler, ZUM 1999, 551ff), als Sammelwerk, als Sprachwerk, als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art, als filmähnliches Werk oder als Werk der bildenden Kunst möglich (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht**2 Paragraph 2, dUrhG Rz 93, 201 mwN). Es wird auch die Meinung vertreten, dass eine solche Zuordnung für die Einzelelemente zutreffe, nicht aber für die Website als Ganzes, da es sich dabei um ein Multimediawerk und damit um eine neue Werkart handle (Koch, Rechte an Webseiten, NJW-CoR 1997, 298 [298];
Lehmann/von Tucher, CR 1999, 703ff; Schack, MMR 2001, 10ff;
Grunert/Ohst, Grundprobleme der kommerziellen und privaten Nutzung künstlerischer Leistungen im Internet, KUR 2001, 8 [10]).
Im vorliegenden Fall kann eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Fragen unterbleiben, weil die Klägerin nur den Schutz für das Layout und damit für ein Element ihrer Website beansprucht. Das Layout ist das Ergebnis einer gestalterischen Tätigkeit, die regelmäßig von einem Webdesigner erbracht wird. Insoweit besteht kein Unterschied zur gestalterischen Tätigkeit (zB) eines Grafikers, der ein Layout für einen Werbeprospekt oder für eine Zeitung erstellt (zum Layout einer Zeitung s ÖBl 1980, 51 - Thorn News).
Der urheberrechtliche Schutz derartiger Leistungen setzt nicht voraus, dass eine "gewisse Werkhöhe" erreicht wird. Für das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst ist nur entscheidend, dass das Schaffensergebnis objektiv als Kunst interpretierbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und zum Anschauen bestimmt ist (SZ 65/51 = EvBl 1993/36 = MR 1992, 199 [Walter] = ÖBl 1992, 81 = WBl 1992, 340 = GRURInt 1993, 565 - Bundesheer-Formblatt ua).
Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 - Pfeildarstellung mwN). Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist (MR 1996, 241 [Walter] = ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt mwN).
Das gilt auch für das Layout einer Website: Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Im Regelfall wird der Schutz um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist (Grunert/Ohst, KUR 2001, 10; s auch Koch, NJW-CoR 1997, 298).
Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so muss die Schutzfähigkeit des Layouts der Website der Klägerin bejaht werden:
Bei dem in Rot und Weiß gehaltenen Layout fällt die besondere Gestaltung des Banners auf, das die Marke der Klägerin, den schräg gedruckten und von einer Klammer umschlossenen Buchstaben "i" und die (rhetorische) Frage "Wo ist die 1012 Privat Website geblieben?" enthält. Der Gestalter der Website legt damit an einer Stelle, die auf Websites häufig für Fremdwerbung genutzt wird, dem Nutzer eine - durch die auf der Website gebotenen Informationen beantwortete - Frage in den Mund und lässt ihn auf diese Weise in einen "Dialog" mit der Website eintreten. Originell ist auch die Verwendung des der Marke der Klägerin entnommenen und aus zwei übereinander gestellten quadratischen Flächen bestehenden Zeichens am Anfang der Frage im Banner und am Anfang der Hauptüberschrift. Ein prägender Bestandteil der Marke wird damit auf eine Weise in den Text integriert, die zuerst an ein Satzzeichen denken lässt, dann aber um so wirksamer einen Zusammenhang mit der Marke schafft. Auch das Navigationsdesign unterscheidet sich durch die grafische Ausgestaltung von dem anderer Websites und wird damit als individuell und eigenartig empfunden.
Die Beklagten haben die die Schutzfähigkeit des Layouts der Klägerin begründenden Elemente für ihre Website übernommen. Das gilt auch für die seit der Abmahnung durch die Klägerin verwendete Version, bei der die Beklagten nur das Banner geändert, das übrige Layout aber beibehalten haben. Die Beklagten haben sich nicht darauf beschränkt, die in der Website der Klägerin verwirklichten abstrakten Gestaltungsideen und -techniken zu nutzen, sondern die konkrete Ausgestaltung dieser Ideen und Techniken für ihre Website verwendet und sich damit eine eigene grafische Gestaltung erspart. Es kann daher keine Rede davon sein, dass durch den Schutz des Layouts einer Website die üblichen Elemente der grafischen Gestaltung monopolisiert würden; Schutz- und Verletzungsgegenstand ist allein die konkrete Ausdrucksform, die Gestaltungselemente, wie Banner und Navigationsleisten, im Layout der Website der Klägerin gefunden haben.
Mit der Übernahme des Layouts haben die Beklagten das Werknutzungsrecht der Klägerin und damit deren urheberrechtliches Ausschließungsrecht verletzt. Da der Sicherungsantrag der Klägerin demnach schon nach § 81 UrhG berechtigt ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten sittenwidrigen Leistungsübernahme durch die Beklagten einzugehen.Mit der Übernahme des Layouts haben die Beklagten das Werknutzungsrecht der Klägerin und damit deren urheberrechtliches Ausschließungsrecht verletzt. Da der Sicherungsantrag der Klägerin demnach schon nach Paragraph 81, UrhG berechtigt ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Klägerin zur behaupteten sittenwidrigen Leistungsübernahme durch die Beklagten einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.