Rechtssatz RS0115332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115332
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/01d
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 94/01d
- 4 Ob 155/01z
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 155/01z
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 40f UrhG - Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor. (T1)
- 4 Ob 142/15h
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
Ähnlich; Veröff: SZ 2016/13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115332
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0040OB00094_01D0000_001